Das Frachtgeschäft.
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begehren, u. z. auch dann, wenn den Absender kein Verschulden -
trifft. Fällt jedoch dem Frachtführer in dieser Beziehung ¬
ein Verschulden 156) zur Last, so hat er kein
Regressrecht an den Absender, indem dieser dem Frachtführer -
wegen dieser Strafen und sonstigen Schäden nur dann
haftet, wenn dem Frachtführer kein Verschulden zur Last
fällt (A. 393). Die Eisenbahnen lehnen jede Haftung
für den aus falschen Begleitpapieren entstehenden Schaden
ab. (§§ 53, 89 E.B.R.
IV. Rechte des Frachtführers.
1. Der Frachtführer hat in erster Linie das Recht, die
bedungene157) oder die übliche Fracht — Eisenbahnen
nach dem publicirten Tarife (§ 7 E.B.R.) - zu begehren. 158)
Diese kann in Bausch und Bogen oder nach Gewichts- und
Masseinheiten berechnet sein.
a) Da die Fracht das Entgelt für den Transport ist, so
ist sie grundsätzlich erst nach Vollendung des Transportes
zu zahlen (§ 1156 A.B.G.B.). Es kann aber die Voraus
zahlung der Fracht durch den Absender — die sog. Francatur
entweder vereinbart oder in dem Eisenbahn-Reglement
bestimmt sein, so bezüglich des Reisegepäcks (§§ 32) und
158) Ein Verchulden des Frachtführers liegt in der Regel schon
darin, dass er den Absender, der richtig declarirt hat, nicht darüber
belehrt, dass und welche (wie beschaffene) Begleitpapiere erforderlich
sind. Im Falle beiderseits ein Verschulden vorliegt, kommt das allg.
Privatrecht (§§ 1302, 1304 A.B.G.B.) zur Anwendung. S. oben II. S. 69
157) Ist die Fracht nach Gewicht vereinbart, so ist es Sache des
Absenders, das Frachtgut nach Gewicht zu übergeben; — hat er dies
unterlassen, so kann der Frachtführer den üblichen Lohn verlangen
A.C. 1589.
158) Die Fracht ist nach Massgabe des Frachtbriefes, d. i. des darin
bezogenen Reglements und Tarifes, zu zahlen. Irrthümer bei der Berechnung ¬
können beiderseits auch nachträglich geltend gemacht werden.
R.O.H. 21 S. 184. Der Empfänger hat auch die im Tarif vorhergesehenen
Conventionalstrafen wegen unrichtiger Declaration zu zahlen, wenn er
bei der Annahme wusste, dass die Declaration unrichtig sei. R.O.H.G.
21 S. 185.