Volltext : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (2)

Das  Frachtgeschäft.
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begehren,  u.  z.  auch  dann,  wenn  den  Absender  kein  Verschulden -
  trifft.  Fällt  jedoch  dem  Frachtführer  in  dieser  Beziehung ¬
  ein  Verschulden  156)  zur  Last,  so  hat  er  kein
Regressrecht  an  den  Absender,  indem  dieser  dem  Frachtführer -
  wegen  dieser  Strafen  und  sonstigen  Schäden  nur  dann
haftet,  wenn  dem  Frachtführer  kein  Verschulden  zur  Last
fällt  (A.  393).  Die  Eisenbahnen  lehnen  jede  Haftung
für  den  aus  falschen  Begleitpapieren  entstehenden  Schaden
ab.  (§§  53,  89  E.B.R.
IV.  Rechte  des  Frachtführers.
1.  Der  Frachtführer  hat  in  erster  Linie  das  Recht,  die
bedungene157)  oder  die  übliche  Fracht  —  Eisenbahnen
nach  dem  publicirten  Tarife  (§  7  E.B.R.)  -  zu  begehren.  158)
Diese  kann  in  Bausch  und  Bogen  oder  nach  Gewichts-  und
Masseinheiten  berechnet  sein.
a)  Da  die  Fracht  das  Entgelt  für  den  Transport  ist,  so
ist  sie  grundsätzlich  erst  nach  Vollendung  des  Transportes
zu  zahlen  (§  1156  A.B.G.B.).  Es  kann  aber  die  Voraus
zahlung  der  Fracht  durch  den  Absender  —  die  sog.  Francatur
entweder  vereinbart  oder  in  dem  Eisenbahn-Reglement
bestimmt  sein,  so  bezüglich  des  Reisegepäcks  (§§  32)  und
158)  Ein  Verchulden  des  Frachtführers  liegt  in  der  Regel  schon
darin,  dass  er  den  Absender,  der  richtig  declarirt  hat,  nicht  darüber
belehrt,  dass  und  welche  (wie  beschaffene)  Begleitpapiere  erforderlich
sind.  Im  Falle  beiderseits  ein  Verschulden  vorliegt,  kommt  das  allg.
Privatrecht  (§§  1302,  1304  A.B.G.B.)  zur  Anwendung.  S.  oben  II.  S.  69
157)  Ist  die  Fracht  nach  Gewicht  vereinbart,  so  ist  es  Sache  des
Absenders,  das  Frachtgut  nach  Gewicht  zu  übergeben;  —  hat  er  dies
unterlassen,  so  kann  der  Frachtführer  den  üblichen  Lohn  verlangen
A.C.  1589.
158)  Die  Fracht  ist  nach  Massgabe  des  Frachtbriefes,  d.  i.  des  darin
bezogenen  Reglements  und  Tarifes,  zu  zahlen.  Irrthümer  bei  der  Berechnung ¬
  können  beiderseits  auch  nachträglich  geltend  gemacht  werden.
R.O.H.  21  S.  184.  Der  Empfänger  hat  auch  die  im  Tarif  vorhergesehenen
Conventionalstrafen  wegen  unrichtiger  Declaration  zu  zahlen,  wenn  er
bei  der  Annahme  wusste,  dass  die  Declaration  unrichtig  sei.  R.O.H.G.
21  S.  185.
            
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