Objekt : Mühlhäuser, Otto F.: Ueber Umfang und Geltung des Depositum irregulare

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darin,  das  eine  unbedingte  Obligation  auf  eine  certa  pecumavorliegt. ¬
  Dieser  Einwand  bedeutet  also  nichts.  Weiter  sagt
die  Stelle:  „Ebenso  sei  es  beim  depositum“  (d.  h.  es  gabe
auch  2  Arten  bei  diesem  Contract),  „denn  bei  einer  Deposition
von  unversiegeltem,  unverschlossenem  und  bloss  zugezählten
Geld  habe  der  Depositar  bloss  tantundem  zu  restituren.
Abgesehen  von  obigem  Einwand  bedarf  hier  namentlich
die  weitschweitige  Interpretation  Schaffath  s5)  einer  eingehenderen ¬
  Widerlegung.  Derselbe  bekämpft  zunächst  )  die  Existeneiner ¬
  juris  praesumptio  der  Gebrauchsgestattung,  die  aus
der  Deposition  von  unverschlossenem  etc.  Geld  hervorgehe
und  von  einigen  Civilisten  6)  angenommen  sei.  Dieser  Einvand ¬
  ist  ganz  richtig,  er  hat  aber  für  das  depositum  irre
gulare  keine  Bedeutung.  Denn  darauf  beruht  ja  die  Irregularität -
  des  depositum  nicht,  dass  es  mit  Gebrauchsgestat
tung  als  solcher  verbunden  sei,  sondern,  wie  wir  wielerholt
hervorgehoben  haben,  lediglich  in  der  Fungibilität  der  deponirten ¬
  Sache.  Dass  aber  in  der  Stelle  ein  Depositum  an
Fungibilien  anerkannt  ist,  ergibt  sich  unzweideutig  aus
den  Worten:  nisi  tantundem  solveret.  —  Trotadem  sucht
Schafath  im  Weiteren  2)  die  Bedeutung  dieser  Worte  in  der
Art  herabzumindern,  dass  er  als  den  Sinn  des  Gesetzes
angibt:  „Tatsächlich  oder  factisch  oder  in  der  Tat  und
Wirklichkeit  (oder  mit  erzwingbarer  Wirksamkeit)  schuldet
der  Depositar  nichts  Anderes,  als  ebensoviel,  aber  dem
Recht  nach  dieselben  Geldstücke“.....,  der  Depositar ¬
  wird  in  der  Tat  und  der  Wirkung  nach  Eigentümer
der  deponirten  Geldstücke,  aber  nicht  rechtliche...  „eine
Klage,  in  welcher  ebensoviel  Geld,  nicht  dieselben  Gelctstücke, ¬
  sei  es  aus  dem  depositum,  sei  es  aus  dem  Eigen
tumsrechte  vom  Depositar  zurückgefordert  werden,  ist  entweder ¬
  in  der  angebrachten  Weise  oder  schlech
2)  Heimbach  a.  a.  O.  pg.  57;
3)  Schaffrath  a.  a.  O.  pg.  125—140.  4)  Schaffrath  a.
2.  O.  Dg.  125;  5)  Thibaut,  Pandectenrecht  8.51  A  not.  9  pg.90
und  Glück  a  a.  O.  pg.  165  fl.  —  6)  cf.  §.  2  in  fine  u.  §.  10.
7)  a.  a.  O.  pg.  130  ff.
            
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