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sondern Wir finden Uns auch zu verordnen bewogen, daß in allen abgeholfen
wird, der
bei Militärprästaudis vorkommenden Appellationsfällen die Berichte
so wie von den Kreiscommissarien, also auch von den Civilobrigkei=Landesregierung ¬
zu.
ten zu dem geheimen Kriegsrathscollegio eingesendet, dafern aber
von demselben den Beschwerden nicht alsofort abzuhelfen ist, an
Unsere Landesregierung zur Cognition abgegeben, und sodann von
dieser dabei in eben der Mase, als bei Appellationen in Finanzund ¬
Steuersachen geschiehet, verfahren werden soll.
Die ihrentGleichwie ¬
nun die Kreiscommissarien von Seiten Unsers gehei-halber zu erstattenden ¬
men Kriegsrathscollegii angewiesen worden, die in den für sie geBerichte ¬
hörigen Militärsachen eingewendet werdenden Appellationen anzunehaber ¬
sind,
men, und darauf des effectus devolutivi halber, an gedachtes Col- wie von den
Kreis=Comlegium =
Bericht zu erstatten, also haben auch die Civilobrigkeiten b
miss., also
den gegen die Leistung aller und jeder Militär-praestandorum geauch ¬
von den
richteten Appellationen, den effectum suspensivum zwar nicht Statt
Civilbehörfinden =
zu lassen, dennoch aber auf die bei ihnen in Militärsachen den beim geheimen ¬
mit Inbegriff der Werbeangelegenheiten eingewendeten Appellationen
Kriegsrathsdie =
Berichte jedesmal zum geheimen Kriegsraths-Collegio einzu¬negio einreichen ¬
etc. etc.
zureichen.
Rescript, die gegen fremde durchreisende Gesandtenin.c.C.A.
anzubringenden Klagen betreffend; vom 28. Au¬ 1, 193.
gust 1799.
Friedrich August etc. Uns ist aus eurem gehorsamsten Berichte ¬
vom 26. Jan. d. J. geziemend vorgetragen worden, aus
welchen Gründen ihr euch bewogen gefunden, gegen den als Königlich ¬
Dänischen Gesandten an Uns beglaubigt gewesenen, dermalen aber
an den Königl. Reapolitanischen Hof bestimmten, sich fortwährend
allhier aufhaltenden Freihern v. B., auf die von A. d'A. bei
euren Stadtgerichten angebrachte Klage, mit der Vorladung zu verfahren, ¬
auch was ihr deshalb zur Entscheidung gestellet habt.
Wir behalten Uns vor, euch zu seiner Zeit in der Sache mit
hauptsächlicher Resolution zu versehen, indem Wir gesonnen sind,
vor der Hand in jedem einzelnen Falle, in welchem der Punkt der
kxeution fremder, durch hiesige Lande reisender, oder in selbigen
sich aufhaltender, an Uns nicht accreditirter Gesandten und deren
Gefolges von Unserer Gerichtsbarkeit einschlägt, die den Umständen
angemessene Entschließung zu fassen, so begehren Wir biermit, ihr
wollet in dergleichen Fällen, auf die bei euch gegen gesandtschaftliche
Personen dieser Art angebracht werdenden Klagen und Beschwerden ¬
etwas nicht verfügen, sondern dießfalls gehorsamsten Bericht
erstatten.
II.