fullscreen : Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Prozeß-Gesetze des Königreichs Sachsen (2)

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sondern  Wir  finden  Uns  auch  zu  verordnen  bewogen,  daß  in  allen  abgeholfen
wird,  der
bei  Militärprästaudis  vorkommenden  Appellationsfällen  die  Berichte
so  wie  von  den  Kreiscommissarien,  also  auch  von  den  Civilobrigkei=Landesregierung ¬
  zu.
ten  zu  dem  geheimen  Kriegsrathscollegio  eingesendet,  dafern  aber
von  demselben  den  Beschwerden  nicht  alsofort  abzuhelfen  ist,  an
Unsere  Landesregierung  zur  Cognition  abgegeben,  und  sodann  von
dieser  dabei  in  eben  der  Mase,  als  bei  Appellationen  in  Finanzund ¬
  Steuersachen  geschiehet,  verfahren  werden  soll.
Die  ihrentGleichwie ¬
  nun  die  Kreiscommissarien  von  Seiten  Unsers  gehei-halber  zu  erstattenden ¬

men  Kriegsrathscollegii  angewiesen  worden,  die  in  den  für  sie  geBerichte ¬

hörigen  Militärsachen  eingewendet  werdenden  Appellationen  anzunehaber ¬
  sind,
men,  und  darauf  des  effectus  devolutivi  halber,  an  gedachtes  Col-  wie  von  den
Kreis=Comlegium =
  Bericht  zu  erstatten,  also  haben  auch  die  Civilobrigkeiten  b
miss.,  also
den  gegen  die  Leistung  aller  und  jeder  Militär-praestandorum  geauch ¬
  von  den
richteten  Appellationen,  den  effectum  suspensivum  zwar  nicht  Statt
Civilbehörfinden =
  zu  lassen,  dennoch  aber  auf  die  bei  ihnen  in  Militärsachen  den  beim  geheimen ¬

mit  Inbegriff  der  Werbeangelegenheiten  eingewendeten  Appellationen
Kriegsrathsdie =
  Berichte  jedesmal  zum  geheimen  Kriegsraths-Collegio  einzu¬negio  einreichen ¬
  etc.  etc.
zureichen.
Rescript,  die  gegen  fremde  durchreisende  Gesandtenin.c.C.A.
anzubringenden  Klagen  betreffend;  vom  28.  Au¬  1,  193.
gust  1799.
Friedrich  August  etc.  Uns  ist  aus  eurem  gehorsamsten  Berichte ¬
  vom  26.  Jan.  d.  J.  geziemend  vorgetragen  worden,  aus
welchen  Gründen  ihr  euch  bewogen  gefunden,  gegen  den  als  Königlich ¬
  Dänischen  Gesandten  an  Uns  beglaubigt  gewesenen,  dermalen  aber
an  den  Königl.  Reapolitanischen  Hof  bestimmten,  sich  fortwährend
allhier  aufhaltenden  Freihern  v.  B.,  auf  die  von  A.  d'A.  bei
euren  Stadtgerichten  angebrachte  Klage,  mit  der  Vorladung  zu  verfahren, ¬
  auch  was  ihr  deshalb  zur  Entscheidung  gestellet  habt.
Wir  behalten  Uns  vor,  euch  zu  seiner  Zeit  in  der  Sache  mit
hauptsächlicher  Resolution  zu  versehen,  indem  Wir  gesonnen  sind,
vor  der  Hand  in  jedem  einzelnen  Falle,  in  welchem  der  Punkt  der
kxeution  fremder,  durch  hiesige  Lande  reisender,  oder  in  selbigen
sich  aufhaltender,  an  Uns  nicht  accreditirter  Gesandten  und  deren
Gefolges  von  Unserer  Gerichtsbarkeit  einschlägt,  die  den  Umständen
angemessene  Entschließung  zu  fassen,  so  begehren  Wir  biermit,  ihr
wollet  in  dergleichen  Fällen,  auf  die  bei  euch  gegen  gesandtschaftliche
Personen  dieser  Art  angebracht  werdenden  Klagen  und  Beschwerden ¬
  etwas  nicht  verfügen,  sondern  dießfalls  gehorsamsten  Bericht
erstatten.
II.
            
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