fullscreen : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

1.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  2.
22
§  2.
Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  erfolgt  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde.  2)
In  §  1  ist  der  Grundsatz  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  die  Beurkundung ¬
  des  Personenstandes  wesentlich  eine  Staatsangelegenheit
sein  soll.  Hieraus  folgt,  daß  die  mit  der  Standesbuchführung  beauftragten ¬
  Beamten  als  Organe  des  Staats  zu  fungiren  haben.  (Stenogr.
Ber.  des  Preuß.  H.H.  S.  153).  Hiermit  steht  keineswegs  §  4,  insbesondere ¬
  Abs.  4  in  Wider
ruch.  Vergl.  Anm.  18  zu  §  4.
In  Preußen  müssen  die  Standesbeamten  und  deren  Stellvertreter
bei  der  Einführung  in  ihr  Amt  vereidigt  werden,  sofern  sie  nicht  bereits
in  anderer  Eigenschaft  einen  Diensteid  geleistet  haben;  in  dem  letzteren
Falle  genügt  die  Verweisung  auf  den  früheren  Eid.  Die  Vereidigung
soll  der  Regel  nach  an  Ort  und  Stelle  erfolgen,  damit  sie  nicht  zu
Reisen  genöthigt  werden.  Min.Verf.  vom  3.  Juni  1874  (Min.Bl.  S.  161).
Die  Ausfertigung  einer  förmlichen  Bestallungsurkunde  für  die
Standesbeamten  ist  nach  einem  Bescheide  des  Preuß.  Ministers  des  Innern
nicht  unbedingt  erforderlich,  vielmehr  genügt  eine  einfache  Benachrichtigung
über  die  erfolgte  Bestellung.
2)  Die  in  den  §§  2—6  erwähnte  höhere  Verwaltungsbehörde
ist  in  Preußen  der  Oberpräsident;  Verf.  der  Min.  des  Innern  und
der  Justiz  vom  1.  Dezember  1875  (Min.Bl.  f.  d.  inn.  Verw.  S.  275  und
Just.  Min.Bl.  S.  271)  —  in  den  Hohenzollernschen  Landen  der  Regierungspräsident ¬
  (Allerh.  Verordn.  vom  7.  Januar  1852  —  G.S.  S.  35
§§  18,  21  Ges.  vom  30.  Juni  1883  —  G.S.  S.  195
Die  §§  2—6  enthalten  die  Vorschriften  über  die  Bildung  der
Standesämter.  Dieselbe  ist  nicht  den  Landesgesetzgebungen  überlassen
worden.  Die  getroffenen  Bestimmungen  gehen  von  dem  Grundsatz  aus,
daß  die  Beurkundung  des  Personenstandes  zwar  eine  Staatsangelegenheit ¬
  ist,  daß  jedoch  —  weil  dieselbe  hauptsächlich  im  Interesse  der  Einwohner ¬
  in  den  Gemeinden  geschieht  —  das  Amt  in  erster  Linie  durch
Gemeindebeamte  verwaltet  werden  muß.  Zwischen  Stadt=  und
Landgemeinden  ist  nicht  unterschieden,  weil  in  einzelnen  Theilen  des
Reichs,  namentlich  Süddeutschlands,  ein  solcher  gesetzlicher  Gegensatz
zwischen  Stadt=  und  Landgemeinden  nicht  besteht.  Und  sodann  ist  die
Bildung  der  Bezirke  und  die  Bestellung  der  Standesbeamten  ausschließlich ¬
  von  der  Entscheidung  der  staatlichen  Verwaltungsbehörde
abhängig  gemacht.  Es  ist  daher  den  Kreisausschüssen  und  den  Gemeindebehörden ¬
  nicht  das  Recht  eingeräumt,  Vorschläge  zu  machen.  Und  wenn
auch  nach  §  4  der  Vorsteher  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  der
Standesbeamte  Kraft  Gesetzes  ist,  so  hat  doch  auch  hier  die  Verwaltungsbehörde ¬
  freie  Hand,  indem  sie  entweder  durch  Zusammenlegung  mehrerer
Gemeinden  diese  Bestimmung  außer  Anwendung,  setzen  oder  aus  eigener
Initiative  einen  besonderen  Standesbeamten  bestellen  kann.
In  Preußen  gilt  bei  der  Bildung  der  Bezirke  die  Anlehnung  an
die  Amtsbezirke  als  die  nur  aus  besonders  gewichtigen  Gründen  zu
verlassende  Regel,  weil  die  Standesamtsbezirke  auf  den  Verband  der
politischen  Gemeinden  basirt  sein  sollen.  Auch  soll  die  Abgrenzung  unter
            
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