Objekt : Neueste landschaftliche Bibliothek für Baiern (Bd. 2, H. 2 (1804))

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Gutsmaier  werdenden  Grundherrn=Zustand  nebst
Tisch=Weingeld  und  Nachrechten,  von  den  Schätzungs=Briefs=so -
  andern  etwa  noch  mitunterlaufenden, -
  nicht  geringen  Taxen,  nichts  zu  melden.
Zahlt  nun  der  Uebernehmer  nebst  solchen  Gebühren -
  auch  noch  seine  3  Geschwisterte  dem  Vertrage
gemäß  hinaus;  wahrhaftig  (ruft  der  warm  patriotische -
  Verf.  aus),  dann  muß  das  Heurathgut  wohl  ergiebig, -
  oder  der  Hof  aufs  Beste  beschlagen  sein,  außer -
  dessen  ist  gewiß  der  Grundstein  zum  Verderben
schon  beim  Antritt  gelegt,  es  wäre  denn  der  Boden
so  gefällig,  den  Bauer  für  den  Geitz  des  Grundherrn
aus  eigner  Bewegung  schadlos  zu  halten.
§.  5.  Von  den  Triebfedern,  diese  Misbräuche -
  geltend  zu  machen.  Der  Verf.  glaubt,  daß  diese, -
  zwar  nicht  allgemein  drückenden  Exaktionen,  nicht
aus  dem  römischen  Recht  entstanden,  sondern  traurige
Ueberbleibseln  aus  den  Zeiten  des  Faustrechtes  und
der  Fehden  seien,  wo  der  durch  den  Drang  der  Zeiten -
  hingerissene  gemeine  Mann  seine  eigenthümliche
Güter  als  Vogteigüter,  oder  auch  als  Lehengüter
in  den  Schutz  des  nächsten  Burgbewohners  hingeben,
und  dafür  alle  Real=  und  Personal=Dienste  nach
Verlangen  eingehen  und  leisten  mußte.  Selbst  später
noch  im  Jahre  1525.  machte  die  aufrührerische  Bauerschaft -
  nach  dem  Auszug  sub  Litt.  A.  neben  vielen  andern -
  Beschwerden  sonderbar  den  sogenannten  Todtfall -
  zu  einem  eigenen  Artikel  ihrer  Vergleichskonvention. -
  Die  Hauptquelle  der  Laudemial=Misbräuche
in  Baiern  öfnete  sich  durch  den  Jurisdiktions=Verkauf, -
  wo  die  Stände  die  Vereinigung  der  niedern
Gerichtsbarkeit  mit  ihrem  Grund=Obereigenthum  er=Bayerische -
  Staatsbibliothek  München
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