Objekt : Systematisches Lehrbuch des österreichischen allgemeinen Civilrechtes (1)

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fremden  R.  überhaupt  ausschließen3)  oder  2)  umgekehrt  ein  unserer  Regel
nach  nicht  competentes  fremdes  R.  zur  Anwendung  bringen?)  will.  Der
Ausschließungswille  muß  nicht  gerade  ausdrücklich  erklärt  sein;  vielmehr
kann  er  u.  a.  auch  aus  dem  Grade  der  Wichtigkeit  erkannt  werden,
welche  ein  heimischer  Rechtssatz  dem  von  ihm  aufgestellten  ethischen  oder
nationalökonomischen  Princip  beilegt;  je  größer  diese  Wichtigkeit  ist,  desto
eher  wird  nämlich  die  Anname  gerechtfertigt  sein,  daß  der  Gesetzgeber
seinem  vermeinten  Postulate  der  Sittlichkeit  oder  des  Gemeinwols  die
Energie  ausgedehntester  örtlicher  Herrschaft  einräumen  wollte.  *0)
Im  ö.  R.  ist  nun  zwar  jene  universelle  Idee  auch  anerkannt
(§  33  f.),  allein  die  eben  dargelegte  Theorie  über  die  Art  der  Lösung
örtlicher  „Conflicte“  nicht  zum  Ausdrucke  gelangt.  Vielmehr  liegt  seinen
(dürftigen  und  zerstreuten)  hiehergehörigen  Bestimmungen  (wie  dem  pr.
L.  R.  und  dem  c.  c.)  die  ältere  (heute  als  solche  von  der  Wissenschaft
verworfene)  Theorie  von  den  sog.  Personal-,  Real-  und  gemischten  Statuten ¬
  zu  Grunde;  nach  dieser  suchte  man  aber  die  „örtliche  Collision"  coordinirter ¬
  Privatrechtsgesetze  im  allgemeinen  dadurch  zu  lösen,  daß  als
R.  über  die  Verhältnisse  der  Person  überhaupt**)  und  in  Ansehung
ihrer  Mobilien  *2)  das  R.  des  Wohnsitzes  (die  lex  domicilii),  u.  U.  des
Landes  der  Person  gelten  soll,  dagegen  als  R.  über  Verhältnisse  unbeweglicher ¬
  Sachen  das  R.  des  „Ortes  der  gelegenen  Sache"  13)  (die  lex
reisitae),  endlich  als  R.  über  Verhältnisse  aus  Handlungen  oder  doch
über  die  Form  der  Handlungen  das  R.  des  Ortes  der  Vorname  der
Handlung  *4)  (lex  loci  actus).  15)  Es  ist  nun  zwar  nicht  zu  läugnen,
daß  in  Folge  dessen  in  der  ö.  Gesetzgebung  einige  Normen  über  die
„örtliche  Collision"  sich  finden,  die  der  Savigny'schen  Theorie  geradezu
*)  Daß  der  Gesetzgeber  —  abgesehen  von  bindenden  Staatsverträgen  —
zur  Ausschließung  die  rechtliche  Macht  hat,  ist  ebenso  gewiß,  als  andernseits
daß  er  diese  Macht  nicht  mißbrauchen  soll.  —  S.  u.  II  1.
3)  S.  u.  II  2.
19  S.  u.  II  1  1/
1)  S.  u.IA,  Caa.  E.,  D,  E,  II  ½.
)  „Mobilia  personam  sequuntur",  „mobilia  ossibus  inhaerent":  s.  u.
1/2,  II  1/  B,  1/2  E.
1)  S.u.IBa,  D  c,  IIE.
*)  S.  u.  I  C,  II  2  a.
13)  So  unklar,  unvollständig  und  unrichtig  diese  Theorie  auch  ist,  so  hatte
sie  doch  das  Verdienst,  die  eifersüchtige  Idee  des  exclusiven  Territorialrechts  ausdrücklich ¬
  zu  negiren;  s.  o.  A.  11  und  12.
            
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