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fremden R. überhaupt ausschließen3) oder 2) umgekehrt ein unserer Regel
nach nicht competentes fremdes R. zur Anwendung bringen?) will. Der
Ausschließungswille muß nicht gerade ausdrücklich erklärt sein; vielmehr
kann er u. a. auch aus dem Grade der Wichtigkeit erkannt werden,
welche ein heimischer Rechtssatz dem von ihm aufgestellten ethischen oder
nationalökonomischen Princip beilegt; je größer diese Wichtigkeit ist, desto
eher wird nämlich die Anname gerechtfertigt sein, daß der Gesetzgeber
seinem vermeinten Postulate der Sittlichkeit oder des Gemeinwols die
Energie ausgedehntester örtlicher Herrschaft einräumen wollte. *0)
Im ö. R. ist nun zwar jene universelle Idee auch anerkannt
(§ 33 f.), allein die eben dargelegte Theorie über die Art der Lösung
örtlicher „Conflicte“ nicht zum Ausdrucke gelangt. Vielmehr liegt seinen
(dürftigen und zerstreuten) hiehergehörigen Bestimmungen (wie dem pr.
L. R. und dem c. c.) die ältere (heute als solche von der Wissenschaft
verworfene) Theorie von den sog. Personal-, Real- und gemischten Statuten ¬
zu Grunde; nach dieser suchte man aber die „örtliche Collision" coordinirter ¬
Privatrechtsgesetze im allgemeinen dadurch zu lösen, daß als
R. über die Verhältnisse der Person überhaupt**) und in Ansehung
ihrer Mobilien *2) das R. des Wohnsitzes (die lex domicilii), u. U. des
Landes der Person gelten soll, dagegen als R. über Verhältnisse unbeweglicher ¬
Sachen das R. des „Ortes der gelegenen Sache" 13) (die lex
reisitae), endlich als R. über Verhältnisse aus Handlungen oder doch
über die Form der Handlungen das R. des Ortes der Vorname der
Handlung *4) (lex loci actus). 15) Es ist nun zwar nicht zu läugnen,
daß in Folge dessen in der ö. Gesetzgebung einige Normen über die
„örtliche Collision" sich finden, die der Savigny'schen Theorie geradezu
*) Daß der Gesetzgeber — abgesehen von bindenden Staatsverträgen —
zur Ausschließung die rechtliche Macht hat, ist ebenso gewiß, als andernseits
daß er diese Macht nicht mißbrauchen soll. — S. u. II 1.
3) S. u. II 2.
19 S. u. II 1 1/
1) S. u.IA, Caa. E., D, E, II ½.
) „Mobilia personam sequuntur", „mobilia ossibus inhaerent": s. u.
1/2, II 1/ B, 1/2 E.
1) S.u.IBa, D c, IIE.
*) S. u. I C, II 2 a.
13) So unklar, unvollständig und unrichtig diese Theorie auch ist, so hatte
sie doch das Verdienst, die eifersüchtige Idee des exclusiven Territorialrechts ausdrücklich ¬
zu negiren; s. o. A. 11 und 12.