Volltext : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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daß er zur Zeit der Veräußerung um eine Absicht des Schuldners,
seine Gläubiger durch die Veräußerung zu benachtheiligen, nicht gewußt
hat. Wenn dies Nichtwissen die Anfechtbarkeit beseitigt, so muß das
Wissen um jene Absicht zu dem Thatbestand gehören, welchen das
Gesetz für die Zulassung der Anfechtung voraussetzt, und nur darum
ist nicht positiv das Wissen als Bedingung der Anfechtung, sondern
das Nichtwissen als Hinderniß derselben ausgestellt, weil das Gesetz
beim Vorhandensein seiner sonstigen thatsächlichen Requisite aus diesen
stillschweigend den Schluß auf die Wissenschaft des Erwerbs zieht und
deshalb davon absieht, über diese Wissenschaft von dem ansechtenden
Gläubiger speziellen Beweis oder auch nur ein ausdrückliches Behaupten
zu verlangen. Die Präsumtion des Gesetzes beruht auf den daselbst
angegebenen nahen Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnissen
und geht von der Annahme aus, daß ein so naher Verwandter oder
Verschwägerter die Vermögenslage des Schuldners zu kennen im Stande
ist und der Regel nach von einer fraudulösen Absicht desselben Wissen-
schaft hat. Es handelt sich hierbei, wie das Gesetz ausdrücklich be-
stimmt, um die Wissenschaft zur Zeit der Veräußerung, und dies ist
der Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrages, weil die An-
fechtung überhaupt nur gegen Rechtshandlungen des Schuldners ge-
richtet und die Rechtshandlung mit der Errichtung des Vertrages ins
lieben getreten und abgeschlossen ist. Mit der Thätigung des Vertrages
muß die schädliche Wissenschaft des Erwerbers in demselben Zeitpunkt
Zusammentreffen, diese Wissenschaft ist aber nur als Folge des Ver-
wandtschaftsverhältnisses anzusehen, letzteres muß daher schon vor der
Veräußerung entstanden sein, und diesem Erforderniß hat das Gesetz im
§ 5 Nr. 3 zu t>. c. d. a. a. O. Ausdruck gegeben, indem es von Ver-
äußerungen an Verwandte gewisser Kategorien, d. i. an Personen,
welche bei der Veräußerung die verwandtschaftliche Eigenschaft an sich
tragen, spricht. Nicht bloß der Wortsinn des Gesetzes bestätigt diese
Meinung, und steht der Annahme entgegen, daß auch eine nach der
Veräußerung eintretende Verwandtschaft die Anfechtung Hervorrufen
könne, vielmehr zeigt auch der Zusatz: „vor oder nach geschlossener Ehe"
bei § 5 Nr. 3». ganz deutlich, daß ein gleicher Spielraum hinsichtlich
des Zeitpunktes in den Fällen b. o. d. nicht gelten soll.
(Vgl. Erkenntniß vom 18. September 1862. — Entsch. Bd. 49
S. 356. —)
Demgemäß gehört zu den, wenn auch nur stillschweigend voraus-
gesetzten, thatsächlichen Erfordernissen zu einer Anfechtung auf Grund des
hier in Frage stehenden § 5 Nr. 3 6. a. a. O., daß der Erwerber zur

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