Volltext : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

§  20.  Die  Regressschulden.
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Verfalltag  des  Wechsels  bereits  verstrichen  ist.
Jedenfalls  haften  die  Nachindossatare  präjudicirter
Wechsel  nur  unter  der  Bedingung  der  rechtzeitigen
Protesterhebung.  28)  Wann  aber  diese  vorzunehmen  ist.
um  als  rechtzeitig  zu  erscheinen,  ist  sehr  bestritten.
Die  herrschende  Meinung  29)  meint,  ein  bereits  verfallener
Wechsel  sei  eine  Sichttratte,  oder  doch  nach  der  Analogie ¬
  der  Sichtwechsel  zu  behandeln,  und  daher  innerhalb ¬
  zweier  Jahre  nach  dem  Tage  des  Nachindossamentes, ¬
  und  wenn  es  nicht  datirt  ist,  nach  dem  Verfalltag, ¬
  zur  Zahlung  zu  präsentiren  und  Mangels  Zahlung ¬
  zu  protestiren,  um  die  Regressrechte  gegen  die
Nachindossanten  zu  erhalten.  Hier  wird  das  erste
Indossament  als  Ausstellung  einer  Sichttratte  (und  zwar
auch  auf  Eigenwechseln!)  angesehen,  während  die  weiteren ¬
  Nachindossamente  als  Vorindossamente  erklärt
werden.30)  Durch  das  erste  Nachindossament  wird
aber  kein  Sichtwechsel  geschaffen,  da  ein  solcher  ausdrücklich ¬
  „auf  Sicht“  gestellt,  mit  allen  Wechselerfordernissen ¬
  und  mit  der  Unterschrift  des  Trassanten  auf
der  Vorderseite  versehen  sein  müsste,  der  Trassant
dem  Bezogenen  deckungspflichtig  wäre,  die  Clausel
„ohne  Obligo“  nicht  mit  Wirkung  beisetzen  könnte,
usw.  —  alles  Umstände,  die  bei  dem  ersten  Nachindossamente ¬
  nicht  zutreffen.  Auch  würde  nach  Ablauf
von  zwei  Jahren  das  erste  Nachindossament  abermals
28)  Vgl.  die  Citate  bei  Canstein  in  Busch  Arch.  37.  S.  136  N.  2.
ferner  Czelechowsky  49,  101,  136,  Peitler  121,  308,  402.
2)  Mit  Thöl  489  (der  das  Indossament  überhaupt  als  neue  Tratte
erklärt)  behaupten  Renaud  186,  Grünhut  66,  70,  81,  Bluntschli  48,
Brauer  54,  Hoffmann  295,  Hartmann  298  N.  12,  Kreis  102  direct,
dass  das  erste  Nachindossament  eine  Sichttratte  sei.  Dagegen  wollen  bloss
die  Analogie  der  Sichttratte  gelten  lassen:  O.H.G.  6.  S.  99  (vgl.  Peitler
N.  308,  Czelechowsky  49),  Dernburg  779,  Rehbein  33  N.  22,  Gareis
573,  Lehmann  497,  499.
3)  Jolly  Arch.  5.  S.  41  sieht  jedes  Nachindossament  als  neue  Sichttratte ¬
  an,  und  will  daher  die  zweijährige  Präsentationsfrist  vom  Tage  des
jedesmaligen  Nachindossamentes  berechnet  wissen.
            
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