§ 20. Die Regressschulden.
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Verfalltag des Wechsels bereits verstrichen ist.
Jedenfalls haften die Nachindossatare präjudicirter
Wechsel nur unter der Bedingung der rechtzeitigen
Protesterhebung. 28) Wann aber diese vorzunehmen ist.
um als rechtzeitig zu erscheinen, ist sehr bestritten.
Die herrschende Meinung 29) meint, ein bereits verfallener
Wechsel sei eine Sichttratte, oder doch nach der Analogie ¬
der Sichtwechsel zu behandeln, und daher innerhalb ¬
zweier Jahre nach dem Tage des Nachindossamentes, ¬
und wenn es nicht datirt ist, nach dem Verfalltag, ¬
zur Zahlung zu präsentiren und Mangels Zahlung ¬
zu protestiren, um die Regressrechte gegen die
Nachindossanten zu erhalten. Hier wird das erste
Indossament als Ausstellung einer Sichttratte (und zwar
auch auf Eigenwechseln!) angesehen, während die weiteren ¬
Nachindossamente als Vorindossamente erklärt
werden.30) Durch das erste Nachindossament wird
aber kein Sichtwechsel geschaffen, da ein solcher ausdrücklich ¬
„auf Sicht“ gestellt, mit allen Wechselerfordernissen ¬
und mit der Unterschrift des Trassanten auf
der Vorderseite versehen sein müsste, der Trassant
dem Bezogenen deckungspflichtig wäre, die Clausel
„ohne Obligo“ nicht mit Wirkung beisetzen könnte,
usw. — alles Umstände, die bei dem ersten Nachindossamente ¬
nicht zutreffen. Auch würde nach Ablauf
von zwei Jahren das erste Nachindossament abermals
28) Vgl. die Citate bei Canstein in Busch Arch. 37. S. 136 N. 2.
ferner Czelechowsky 49, 101, 136, Peitler 121, 308, 402.
2) Mit Thöl 489 (der das Indossament überhaupt als neue Tratte
erklärt) behaupten Renaud 186, Grünhut 66, 70, 81, Bluntschli 48,
Brauer 54, Hoffmann 295, Hartmann 298 N. 12, Kreis 102 direct,
dass das erste Nachindossament eine Sichttratte sei. Dagegen wollen bloss
die Analogie der Sichttratte gelten lassen: O.H.G. 6. S. 99 (vgl. Peitler
N. 308, Czelechowsky 49), Dernburg 779, Rehbein 33 N. 22, Gareis
573, Lehmann 497, 499.
3) Jolly Arch. 5. S. 41 sieht jedes Nachindossament als neue Sichttratte ¬
an, und will daher die zweijährige Präsentationsfrist vom Tage des
jedesmaligen Nachindossamentes berechnet wissen.