Objekt : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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von  dem  Geschäftsgange  bey  den  Archiven  haben.  Denn  die
einzige  Verpflichtung  des  Archivars  kann  nur  darin  bestehen.
getreulich  aufzubewahren,  was  ihm  von  der  Behörde  zur  Aufbewahrung ¬
  übergeben  wird,  und  jedes  Fremdartige,  was  ihm
außer  der  Behörde  übergeben  werden  sollte,  nicht  anzuneßmen; ¬
  zur  Prüfung  der  Aechtheit  der  ihm  übergebenen  Urkunden ¬
  hat  er  keinen  Beruf,  und  bey  Actenbänden,  welche  aus
vielen  und  verschiedenen  Producten  bestehen,  auch  wahrlich
keine  Zeit.
Der  wahre  Grund  des  Archivrechts  beruht  also  darauf,  daß
das  Archiv  selbst  als  ein  öffentliches  Institut
betrachtet,  und  von  einer  öffentlichen  Person,
dem  Archivar,  unter  Aufsicht  der  Behörde,  verwaltet ¬
  wird.  Beide  Erfordernisse  müssen  aber  zusammen
vorhanden  seyn,  wenn  ein  Archiv  öffentlichen  Glauben,  und
Archivurkunden  das  Archivrecht  haben  sollen;  das  erste,  ein
öffentliches  Archiv,  um  zu  verhindern,  daß  nicht  andere
Urkunden,  als  solche,  welche  öffentlichen  Glauben  haben  sollen, ¬
  in  dasselbe  niedergelegt  werden,  und  das  zweyte,  ein
öffentlich  angestellter  Archivar,  um  zu  verhindern,
daß  nicht,  ohne  Mitwirkung  der  Behörde,  Urkunden  in  dem
Archive  aufbewahrt  werden  können.  Fehlt  das  erste  Erforderniß, ¬
  so  bleibt  das  Archiv,  bey  welchem  ein  Archivar  angestellt =
  ist,  dennoch  ein  Privatarchiv;  wie  wir  denn  viele
Beyspiele  haben,  daß  adeliche  Familien  ein  Gesammtarchib
besitzen,  und  bey  demselben  einen  beeidigten  Archivar  bestellen, ¬
  wiewohl  ihr  Archiv  aus  diesem  Grunde  nie  ein  öffentliches ¬
  Archiv  werden  kann.  Fehlt  das  zweyte,  so  kann  gleichfalls ¬
  von  einem  solchen  Archive,  welches  den  Urkunden  ein
Archivrecht  gäbe,  nicht  die  Rede  seyn,  wiewohl  die  Behörde,
welche  das  Archiv  selbst  besitzt,  eine  öffentliche  ist.  So  bekleidet ¬
  z.  B.  häufig  eine  einzelne  Person  ein  Staatsamt  und
füllt  den  Dienst  einer  öffentlichen  Behörde  aus;  ihre  Registratur ¬
  enthält  zwar  die  Papiere,  welche  sich  auf  die  Verwaltung ¬
  ihres  Amts  beziehen,  aber  diese  Registratur  kann
            
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