I. Abschnitt: Die rechtliche Natur der-Schuldverhältnisse.
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die Lieferungstheorie setzt mehr, nicht weniger, als das römische
Recht beim Specieskauf für den Gefahrübergang voraus. Perfection -
des Kaufvertrages ist auch jetzt noch, wenngleich nicht
die einzige, so doch eine Vorbedingung des Uebergangs der Gefahr -
des Untergangs auf den Käufer. Derselbe Grund dagegen, -
der die römischen Juristen bestimmte, dem suspensivbedingten -
Käufer die Gefahr der Verschlechterung zuzuweisen, -
ist auch für uns noch vorhanden, und umsomehr,
als er überdies nach der Uebergabe der Käufer allein die custodia
hat. *) Ist der Kauf unter einer Resolutivbedingung geschlossen, -
so trägt, da diese die Vollendung nicht hemmt, an
und für sich der Käufer die Gefahr nach römischem Rechte
sofort, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche nach der Uebergabe. -
Es ist aber alsdann noch nach dem concreten Sinne,
unter Auslegung nach Treu und Glauben, im einzelnen Falle
zu ermitteln, welchen Einfluss der zufällige Untergang oder
die zufällige Verschlechterung des Objects bei späterer Auflösung -
des Vertrags in Folge des Eintritts der Bedingung auf
die Rückgewährpflicht bezüglich des Kaufpreises hat. Es entscheidet ¬
die Analogie der Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches für den freiwilligen Rücktritt. Darnach (vgl. §§ 346,
347, 989) wird der Verkäufer nicht von der Pflicht zur Rückzahlung -
des Kaufpreises befreit, wenn im Falle einer Resolutivbedingung -
das Object zufällig untergeht oder verschlechtert
wird. * 2) Die Grundsätze des Gefahrübergangs beim Kauf sind
allgemein auf Hingabeverträge zu dauerndem Besitz, insbesondere ¬
auf den Tausch anzuwenden.
*) Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall einer auf nacktes Wollen
des Käufers gestellten Bedingung, Kauf auf Besicht oder auf Probe. In
diesem Falle kommt ein Vertrag erst durch die Billigung des Käufers zu
Stande und diese kann natürlich auch dann verweigert werden, wenn die
Sache durch Zufall (nicht durch Schuld des Käufers) nach der Uebergabe
verschlechtert ist. Vgl. Windscheid, Pand. II § 387.
2) § 346 S. 1. Hat sich in einem Vertrage ein Theil den Rücktritt
vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet,
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
§ 347 S. 1: Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung,
Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit -
der Herausgabe bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem