fullscreen : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

I.  Abschnitt:  Die  rechtliche  Natur  der-Schuldverhältnisse.
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die  Lieferungstheorie  setzt  mehr,  nicht  weniger,  als  das  römische
Recht  beim  Specieskauf  für  den  Gefahrübergang  voraus.  Perfection -
  des  Kaufvertrages  ist  auch  jetzt  noch,  wenngleich  nicht
die  einzige,  so  doch  eine  Vorbedingung  des  Uebergangs  der  Gefahr -
  des  Untergangs  auf  den  Käufer.  Derselbe  Grund  dagegen, -
  der  die  römischen  Juristen  bestimmte,  dem  suspensivbedingten -
  Käufer  die  Gefahr  der  Verschlechterung  zuzuweisen, -
  ist  auch  für  uns  noch  vorhanden,  und  umsomehr,
als  er  überdies  nach  der  Uebergabe  der  Käufer  allein  die  custodia
hat.  *)  Ist  der  Kauf  unter  einer  Resolutivbedingung  geschlossen, -
  so  trägt,  da  diese  die  Vollendung  nicht  hemmt,  an
und  für  sich  der  Käufer  die  Gefahr  nach  römischem  Rechte
sofort,  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  nach  der  Uebergabe. -
  Es  ist  aber  alsdann  noch  nach  dem  concreten  Sinne,
unter  Auslegung  nach  Treu  und  Glauben,  im  einzelnen  Falle
zu  ermitteln,  welchen  Einfluss  der  zufällige  Untergang  oder
die  zufällige  Verschlechterung  des  Objects  bei  späterer  Auflösung -
  des  Vertrags  in  Folge  des  Eintritts  der  Bedingung  auf
die  Rückgewährpflicht  bezüglich  des  Kaufpreises  hat.  Es  entscheidet ¬
  die  Analogie  der  Bestimmungen  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  für  den  freiwilligen  Rücktritt.  Darnach  (vgl.  §§  346,
347,  989)  wird  der  Verkäufer  nicht  von  der  Pflicht  zur  Rückzahlung -
  des  Kaufpreises  befreit,  wenn  im  Falle  einer  Resolutivbedingung -
  das  Object  zufällig  untergeht  oder  verschlechtert
wird.  *  2)  Die  Grundsätze  des  Gefahrübergangs  beim  Kauf  sind
allgemein  auf  Hingabeverträge  zu  dauerndem  Besitz,  insbesondere ¬
  auf  den  Tausch  anzuwenden.
*)  Eine  Ausnahme  gilt  jedoch  für  den  Fall  einer  auf  nacktes  Wollen
des  Käufers  gestellten  Bedingung,  Kauf  auf  Besicht  oder  auf  Probe.  In
diesem  Falle  kommt  ein  Vertrag  erst  durch  die  Billigung  des  Käufers  zu
Stande  und  diese  kann  natürlich  auch  dann  verweigert  werden,  wenn  die
Sache  durch  Zufall  (nicht  durch  Schuld  des  Käufers)  nach  der  Uebergabe
verschlechtert  ist.  Vgl.  Windscheid,  Pand.  II  §  387.
2)  §  346  S.  1.  Hat  sich  in  einem  Vertrage  ein  Theil  den  Rücktritt
vorbehalten,  so  sind  die  Parteien,  wenn  der  Rücktritt  erfolgt,  verpflichtet,
einander  die  empfangenen  Leistungen  zurückzugewähren.
§  347  S.  1:  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung,
Untergangs  oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eintretenden  Unmöglichkeit -
  der  Herausgabe  bestimmt  sich  im  Falle  des  Rücktritts  von  dem
            
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