fullscreen : Essellen, M. F.: Kurze Darstellung der Hypotheken-Verfassung im Departement des Königlichen Hofgerichts zu Arnsberg, vor der Einführung der preußischen Hypotheken-Gesetze

10
Preußische  Regierung  vom  Juli  1816  bis  December  1825.
Diese  beließ  es  ebenfalls  in  der  Periode  bis  zum  1.  December  1825  bei  der  vorgefundenen
Verfassung.  In  den  letzten  Jahren  dieser  Periode  traf  jedoch  der  Beamte  des  Justizamts  Berleburg
aus  eigenem  Antriebe  die  Anordnung,  daß  den  Interessenten  nicht  mehr  die  Koncepte  der  Schuldund ¬
  Pfandverschreibungen,  sondern  Ausfertigungen  davon  ertheilt,  die  Koncepte  aber  sorgfältig  gesammelt ¬
  und  eingebunden  wurden,  so  daß  diese  nunmehr  das  Hypothekenbuch  bildeten.
C.  Fürstenthum  Siegen.
Nassau-oranische  Regierung,  bis  zur  Einführung  der  französischbergischen ¬
  Gesetzgebung.  (1.  Januar  1810.)
Im  Fürstenthume  Siegen  bestand  bis  zum  1.  Januar  1810  die  nassauische  Hypotheken=VerDie ¬
  ihr  zum  Grunde  liegenden  Verordnungen,  nachgewiesen  und  auszugsweise  mitgetheilt
fassung.
in  dem
Weisthum  der  Gesetze  rc.  welche  in  die  Nassauischen  teutschen  Länder  Ottoischer  Linie
ergangen  sind,
„Concurs"
Theil  1.  Seite  154,
unter
„Contrakte"
„  1.  „  176,
„Kauf"
„  II.  „  249,
„Lagerbuch"
„  II.  „  304,
„Pfandschaften"
„  II.  „  382,
sind  hauptsächlich  folgende
1)  Nassau=Katzenelnbogensche  Gerichts-,  Land=  rc.  Ordnung  Th.  1.  Kap.  12—15.  S.  46  folg.
Das  Kapitel  12  von  Pfandschaften  wird  Anlage  5.  beigefügt;  die  Kapitel  13,  14,  15
von  stillschweigenden  Hypotheken,  vom  Vorzug  der  Gläubiger  und  von  Bürgschaften,  sind
dagegen,  weil  es  hier  weniger  darauf  ankommt,  der  Raumersparniß  wegen  nicht  mit  abgedruckt. ¬

2)  Verordnung  vom  2.  Mai  1770  und  zusätzliche  Verfügung  vom  15.  Mai  1770  (Dillenburger
Intelligenz=Nachrichten  1773  S.  34).  Anlage  6.
3)  Vorläufige  Instruction  für  die  Gerichte  vom  30.  December  1773.  (l.  a.  1774  S.  308.)
Im  Auszuge  abgedruckt.  Anlage  7.
4)  Verordnung  vom  5.  April  1777,  (l.  a.  1777  S.  300.)  Anlage  8.
5)  Verordnung  vom  9.  Juli  1782,  (l.  a.  1782  S.  475.)  Anlage  9.
Als  wesentlichste  Vorschriften  heben  wir  daraus  hervor:
a)  Alle  Veräußerungs=Verträge  und  Pfandverschreibungen  sollten  bei  Strafe  der  Nullität  vor  Gericht ¬
  aufgenommen,  die  vor  Notarien  oder  vor  drei  Zeugen  errichteten  beim  Richter  präsentirt
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer