4. Buch. 9. Tit. §. 493. u. 494.
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Es kommt auch
samkeit und Vorsicht erfordern3).
bey der Beurtheilung der Culpa eines Fuhrmanns immer ¬
nur darauf an, wie Leute dieses Standes,
nach ihren gewoͤhnlichen Einsichten und Meinungen, zu
handeln pflegen; bey denen folglich eine Unterlassung desjenigen, ¬
was sie und ihre Vorfahren immer ohne Nachtheil ¬
unterlassen haben, wenn es auch ein anderer vorsichtiger ¬
Mensch nicht gethan haben wuͤrde, dennoch nie
für eine culpa levis, sondern hoͤchstens nut pro culpa
2)
levissima gehalten werden kann.
§. 494.
Klagen wider die Gastwirthe u. d.
Die Klage, welche wider Gastwirthe, Schiffer, und | |
andere dergleichen Personen, von welchen wir bisher gehandelt ¬
haben, wegen der aus dem facto receptionis
entstehenden Verbindlichkeit, angestellet wird, ist die
Sie ist eine pratoriactio ¬
in factum de recepto 39
sche Personalklage, welche auf den Ersatz der von dem
Beklagten oder von seinen Leuten aufgenommenen Sachen =
geht, wenn dieselben entwendet oder beschaͤdiget worden ¬
91) L. 25. §. 7. D. Locati cond. Schröter a. a. O. S. 283.
Fischer im Lehrbegriff sämmtl. Cameral- und Policeyrechte.
2. Band. §. 699. und von Zangen in der angef. kurzen Erörterung =
S. 37.
92) LEYSER Specim. CLIV. Corpl. 3. mein Commentar im 4. Th.
§. 322. S. 335. und von Zangen in der angef. Erörterung
S. 40. ff.
9a) Car. Christ. Aug ULICH Diss. de indole actionis de recepto
eiusdemque usu hodierno forensi. Viteribergae 1787.