Objekt : Systematisches Lehrbuch des österreichischen allgemeinen Civilrechtes (1)

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[§  38,  39)
Modificationen:  unter  Umständen  wird  nämlich  die  Fortdauer
des  Lebens  bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkte  präsumirty;  und
für  die  Lebendig=Geburt  besteht,  abweichend  vom  römischen  und
deutschen  Rechte,  im  §  23')  eine  Interimswahrheit  (im  Gewande  einer
Vermutung)s):  „im  zweifelhaften  Falle“  nämlich,  „ob  ein  Kind  lebendig
oder  todt  geboren  worden  sei,  wird  das  erstere  vermutet;  wer  das
Gegenteil  behauptet,  muß  es  beweisen.
§  38.
Ende  der  natürlichen  Persönlichkeit.
Das  Ende  der  natürlichen  Persönlichkeit  erfolgt  mit  dem  Tode.
Dieser  ist  auch  in  Österreich  ausschließlich  ein  „natürlicher",  nicht  auch
ein  bürgerlicher*);  und  zwar  gibt  es  einen  bürgerlichen  Tod  weder  als
Strafe  2),  noch  etwa  als  Folge  des  Eintrittes  in  einen  Orden,  (als  sog.
fingirten  Tod).
§  39.
Beweis  des  Todes  im  allgemeinen.
Auch  der  Tod  ist  in  Ansehung  seines  Eintrittes  und  seines  Zeitpunktes  *)
infoferne  zu  beweisen,  als  man  davon  abhängige  Rechte  geltend  machen
will.
Dieser  Beweis  kann  in  der  Regel  nicht  im  Wege  von  Vermutungen ¬
  geführt  werden,  sondern:
1)  durch  öffentliche  Urkunden,  die  den  erfolgten  Tod  unmittelbar
bestätigen?),  §  111  a.  G.  O.,  §  349  C.  P.  O.  E.,  insbesondere  durch
6)  S.  u.  §  42,  48.
*)  Fast  gleichlautend  dem  §  44  w.  g.  G.  B.  I.  Weniger  umfassend  das
baierische  Landrecht  und  das  Project  des  corpus  juris  Fridericianum.
3)  S.  den  vorigen  §  Anm.  9,  dann  die  Gerichtshalle  a.  a.  O.
*)  Dies  kann  besonders  gegenüber  dem  code  Napoléon  nicht  genug  anerkannt ¬
  werden.  Vgl.  Zeiller  in  der  Zeitschrift  für  österreichische  Gelehrsamkeit
1826  II  S.  161  f.  Über  den  (ganz  verschiedenen)  sog.  juristischen,  („rechtlichen"
§  278),  Tod  u.  §  42.  Der  sog.  unnatürliche  Tod  hat  für  das  österr.  Recht
kein  besonderes  Interesse,  s.  u.  §  40,  42.
2)  S.  u.  §  55.  Die  dort  citirten  Vorschriften  wider  Deserteure  und
unbefugte  Auswanderer  betonen  den  „natürlichen  Tod".
3)  S.  u.  §  56  und  überhaupt  u.  §  44.
*)  Besonders  im  Erbrechte  kann  der  Zeitpunkt  des  Todes  einer  Person
von  großer  Wichtigkeit  sein,  s.  nur  §  536,  703.
2)  S.  auch  das  u.  cit.  Hfkzd.  a.  A.  und  a.  E.
            
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