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selbst wenn sie sich auch erst nach dem Jahre 1810 verheirathet
hatten. Namentlich ist nach diesem Grundsatz regulirt:
1. in Nachlaß=Sachen des Bauern J. F. Orth zu
Putgarten i. I. 1830.
Der p. Orth hatte sich im Jahre 1823 verheirathet und war
im Jahre 1829 gestorben. Beide Eheleute waren aber schon
vor 1806 im Stande der Leibeigenschaft geboren.
2. in Vormundschafts=Sachen der Kinder des Kossaten Gustav
Friedrich Danckwardt zu Dreschwitz i. J. 1832.
Hier ward die Wittwe zur Erbschaft zugelassen, weil (wie es
im Protocoll heißt) der Erblasser noch vor Aufhebung der
Unterthänigkeit geboren worden.
Es ist zu wünschen, daß der gegenwärtige, den Worten des
Gesetzes keinesweges conforme, neuere Gerichtsbrauch bald seine Abstellung ¬
fände, denn es kommen jährlich dergleichen Fälle vor, in
denen der überlebende Ehegatte sein gutes Recht nicht anerkannt findet.
Bei den Kreisgerichten zu Franzburg und Grimmen sind Pachtbauern ¬
von dieser Abstammung stets nach der Bauer=Ordnung beurtheilt.
§. 8.
Ueber die Nothwendigkeit einer legislatorischen
und unmaaßHebung ¬
dieser Ungewißheiten;
gebliche Vorschläge.
Wenn es die Absicht der Gesetzgebung sein sollte, das Institut
der ehelichen Gütergemeinschaft bei Bauersleuten ganz aufzuheben
oder wenn es im Interesse dieser Leute selbst läge, daß dies Institut
bei ihnen ganz wegfalle, so würden die nachstehenden Vorschläge und
überhaupt ein Einschreiten der Gefetzgebung wahrscheinlich überflüssig
sein. In wenigen Jahren werden die vormaligen Leibeigenen ausgestorben ¬
sein.
Allein eine solche Absicht scheint die Gesetzgebung vom Jahre
1810 nicht gehabt zu haben, denn das Patent vom 17. Mai 1810
verspricht durch die Worte „bis auf weiter“ indirekte eine/ baldige
umfassendere Präcisirung der Rechtsverhältnisse dieser Klasse von
Landleuten in der hier angeregten Beziehung. Es scheint nur in
Vergessenheit gekommen zu sein, dies Versprechen zu erfüllen. An=