Metadata : Ockel, Friedrich Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft nach der pommerschen Bauer-Ordnung in Neuvorpommern und Rügen

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selbst  wenn  sie  sich  auch  erst  nach  dem  Jahre  1810  verheirathet
hatten.  Namentlich  ist  nach  diesem  Grundsatz  regulirt:
1.  in  Nachlaß=Sachen  des  Bauern  J.  F.  Orth  zu
Putgarten  i.  I.  1830.
Der  p.  Orth  hatte  sich  im  Jahre  1823  verheirathet  und  war
im  Jahre  1829  gestorben.  Beide  Eheleute  waren  aber  schon
vor  1806  im  Stande  der  Leibeigenschaft  geboren.
2.  in  Vormundschafts=Sachen  der  Kinder  des  Kossaten  Gustav
Friedrich  Danckwardt  zu  Dreschwitz  i.  J.  1832.
Hier  ward  die  Wittwe  zur  Erbschaft  zugelassen,  weil  (wie  es
im  Protocoll  heißt)  der  Erblasser  noch  vor  Aufhebung  der
Unterthänigkeit  geboren  worden.
Es  ist  zu  wünschen,  daß  der  gegenwärtige,  den  Worten  des
Gesetzes  keinesweges  conforme,  neuere  Gerichtsbrauch  bald  seine  Abstellung ¬
  fände,  denn  es  kommen  jährlich  dergleichen  Fälle  vor,  in
denen  der  überlebende  Ehegatte  sein  gutes  Recht  nicht  anerkannt  findet.
Bei  den  Kreisgerichten  zu  Franzburg  und  Grimmen  sind  Pachtbauern ¬
  von  dieser  Abstammung  stets  nach  der  Bauer=Ordnung  beurtheilt.
§.  8.
Ueber  die  Nothwendigkeit  einer  legislatorischen
und  unmaaßHebung ¬
  dieser  Ungewißheiten;
gebliche  Vorschläge.
Wenn  es  die  Absicht  der  Gesetzgebung  sein  sollte,  das  Institut
der  ehelichen  Gütergemeinschaft  bei  Bauersleuten  ganz  aufzuheben
oder  wenn  es  im  Interesse  dieser  Leute  selbst  läge,  daß  dies  Institut
bei  ihnen  ganz  wegfalle,  so  würden  die  nachstehenden  Vorschläge  und
überhaupt  ein  Einschreiten  der  Gefetzgebung  wahrscheinlich  überflüssig
sein.  In  wenigen  Jahren  werden  die  vormaligen  Leibeigenen  ausgestorben ¬
  sein.
Allein  eine  solche  Absicht  scheint  die  Gesetzgebung  vom  Jahre
1810  nicht  gehabt  zu  haben,  denn  das  Patent  vom  17.  Mai  1810
verspricht  durch  die  Worte  „bis  auf  weiter“  indirekte  eine/  baldige
umfassendere  Präcisirung  der  Rechtsverhältnisse  dieser  Klasse  von
Landleuten  in  der  hier  angeregten  Beziehung.  Es  scheint  nur  in
Vergessenheit  gekommen  zu  sein,  dies  Versprechen  zu  erfüllen.  An=
            
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