fullscreen : Deutscher Versicherungs-Kalender für das Jahr ...

XVI.  Deutsche  Fahrrad-VersicherungsGesellschaften. -

1.  „Germanla“  Erste  Fahrrad-Versicherungs-Gesellschaft
zu  Berlin.
Gegründet  1895.
Die  Gesellschaft  versichert  gegen  den  Schaden,  welchen  der  Versicherte
durch  Diebstahl  oder  Feuer  an  dem  versicherten  Rade  erleidet,  ganz  gleich,
wo  sich  das  Versicherungsobjekt  zur  Zeit  des  Schadenfalles  befindet.  Ausgenommen ¬
  von  der  Versicherung  sind  die  Zubehörtheile  der  Ruder,  also  die
Glocken,  Laternen,  Gepäcktaschen,  Gepückhalter.  Wird  das  Rad  an  fremde
Personen  gegen  oder  ohne  Entgeld  verborgt,  so  ist  es  während  dieser  Zeit  nicht
versichert.  Besondere  Versicherungsverträge  können  mit  solchen  Personen
abgeschlossen  werden,  welche  das  Verleihen  von  Rädern  geschäftsmüssig
betreiben.  Nicht  vergütet  wird  der  Schaden,  welcher  während  eines  Krieges
durch  eine  militärische,  auf  Anordnung  eines  Befehlshabers  getroffene  Maassnahme ¬
  entstanden  oder  die  Folge  eines  Aufruhrs  oder  Landfriedensbruches
ist.  Kommen  durch  einen  Brand  mehr  als  10  bei  der  Gesellschaft  versicherte
Bader  zu  Schaden,  so  wird  eine  Entschüdigung  zwar  an  sämmtliche  Beschädigte ¬
  geleistet,  aber  nur  im  Verhültniss  der  Gesammtzahl  der  beschädigten
Rüder  zum  Maximum  von  10  Stück.
Nachstehende  Abnutzungsquoten  werden  im  Schadenfalle  von  der  Versicherungssumme -
  in  Abrechnung  gebracht,  falls  sich  bei  Anwendung  derselben ¬
  die  Gesellschaft  oder  der  Versicherte  nicht  benachtheiligt  glauben:
von  der,  Vers.-Summe,
am  Ende  des  1.  Jahres  eine  Abschreibung  von  20%
"  reduz.  Summe,
n  n
2
n
n
n
102
n
"  4.
"  n
Halt  die  Gesellschaft  sich  bei  Anwendung  vorstehender  Skala  benachtheiligt,
Jede  Partei  ernennt  einen  Sachso ¬
  tritt  das  Abschätzungsverfahren  ein.
verständigen.  Zeigt  eine  Partei,  nachdem  sie  dazu  von  der  anderen  unter
Benennung  des  ihrerseits  gewählten  Sachverstündigen  schriftlich  aufgefordert
ist,  nicht  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  der  Aufforderung  die  Ernennung
des  zweiten  Sachverstüdigen  schriftlich  an,  so  geht  das  Recht,  diesen  zu
Beide  Sachverstündige  ernennen
wühlen,  auf  die  auffordernde  Partei  über.
vor  Beginn  des  Abschützungsverfahrens  einen  dritten  Sachverständigen  als
Obmann,  welcher  für  den  Fall,  dass  jene  sich  nicht  einigen,  nach  beendigter
Abschätzung  in  Thätigkeit  tritt  und  alsdann  nur  über  die  streitig  gebliebenen
Punkte  innerhalb  der  Grenzen  der  Abschützungen  der  Sachverständigen  entscheidet. -
  Können  sich  die  letzteren  über  die  Wahl  des  Obmannes  nicht
einigen,  so  wird  derselbe  auf  Antrag  der  Parteien  oder  einer  von  ihnen  durch
            
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