XVI. Deutsche Fahrrad-VersicherungsGesellschaften. -
1. „Germanla“ Erste Fahrrad-Versicherungs-Gesellschaft
zu Berlin.
Gegründet 1895.
Die Gesellschaft versichert gegen den Schaden, welchen der Versicherte
durch Diebstahl oder Feuer an dem versicherten Rade erleidet, ganz gleich,
wo sich das Versicherungsobjekt zur Zeit des Schadenfalles befindet. Ausgenommen ¬
von der Versicherung sind die Zubehörtheile der Ruder, also die
Glocken, Laternen, Gepäcktaschen, Gepückhalter. Wird das Rad an fremde
Personen gegen oder ohne Entgeld verborgt, so ist es während dieser Zeit nicht
versichert. Besondere Versicherungsverträge können mit solchen Personen
abgeschlossen werden, welche das Verleihen von Rädern geschäftsmüssig
betreiben. Nicht vergütet wird der Schaden, welcher während eines Krieges
durch eine militärische, auf Anordnung eines Befehlshabers getroffene Maassnahme ¬
entstanden oder die Folge eines Aufruhrs oder Landfriedensbruches
ist. Kommen durch einen Brand mehr als 10 bei der Gesellschaft versicherte
Bader zu Schaden, so wird eine Entschüdigung zwar an sämmtliche Beschädigte ¬
geleistet, aber nur im Verhültniss der Gesammtzahl der beschädigten
Rüder zum Maximum von 10 Stück.
Nachstehende Abnutzungsquoten werden im Schadenfalle von der Versicherungssumme -
in Abrechnung gebracht, falls sich bei Anwendung derselben ¬
die Gesellschaft oder der Versicherte nicht benachtheiligt glauben:
von der, Vers.-Summe,
am Ende des 1. Jahres eine Abschreibung von 20%
" reduz. Summe,
n n
2
n
n
n
102
n
" 4.
" n
Halt die Gesellschaft sich bei Anwendung vorstehender Skala benachtheiligt,
Jede Partei ernennt einen Sachso ¬
tritt das Abschätzungsverfahren ein.
verständigen. Zeigt eine Partei, nachdem sie dazu von der anderen unter
Benennung des ihrerseits gewählten Sachverstündigen schriftlich aufgefordert
ist, nicht binnen einer Woche nach Empfang der Aufforderung die Ernennung
des zweiten Sachverstüdigen schriftlich an, so geht das Recht, diesen zu
Beide Sachverstündige ernennen
wühlen, auf die auffordernde Partei über.
vor Beginn des Abschützungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als
Obmann, welcher für den Fall, dass jene sich nicht einigen, nach beendigter
Abschätzung in Thätigkeit tritt und alsdann nur über die streitig gebliebenen
Punkte innerhalb der Grenzen der Abschützungen der Sachverständigen entscheidet. -
Können sich die letzteren über die Wahl des Obmannes nicht
einigen, so wird derselbe auf Antrag der Parteien oder einer von ihnen durch