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A.L.R.1.18. den Veränderungen, wie sie das Lehnwesen in neuester Zeit
erlitten hat, nicht mehr ein; deshalb ist aber das benef. competent. ¬
für wegfallend nicht zu achten. (Hagemann, Erörterungen =
VI. Nr 5. Weber a. a. O. IV. §. 322.)
6) So wurden insbesondere dem v. Bodungen in dem schon
bemerkten Bescheide zugebilligt, für sich, seine Gattin und
Kinder III. Ehe 100 Rthlr., für die Töchter II. Ehe 30 Rthlr.,
und für die Söhne, welche in Kriegsdiensten standen, 30 Rthlr.
Aus meiner Praxis sind mir, außer den angegebenen, mehrere
andere Fälle bekannt, in welchen verschuldeten Lehnsbesitzern,
auch aus dem Bürgerstande, die Competenz nach den angegebenen ¬
Grundsätzen zu Theil wurde.
7) Wird die Substanz des Lehngutes zum Concurs gezogen, oder
kann dasselbe veräußert werden, so ist ein Antrag auf Bewilligung
einer Competenz gänzlich unzulässig. Weber a. a. O. S. 624.
8) Es ist dies auch nicht streitig. Nur wenn der Lehnsbesitzer ¬
durch eine üppige und verschwenderische Lebensart in Vermögensverfall ¬
gerathen, versagen ihm einige Rechtslehrer die
Competenz. Struben rechtl. Bed. I. n. 5. IV. n. 23. S. dagegen -
Hagemann Erört. VI. n. 5. Weber a. a. O. §. 322.
§. 28.
LehnEin =
besonderes Gesetz über die Lehnsuccession ist
Succession.
1. unter nicht vorhanden. Nach einer Verfügung des vormaligen
den DescenLandesherrn =
vom 18. Januar 1779 waren nur Vorschrifdenten ¬
der
ersten Erten =
über die Lehnsuccession in adlige Lehne zu erwarten.
werbers.
SuciesSie =
sind aber nicht ertheilt. Die Lehnfolge wurde daher
sionsfähigkeit. =
nach den in Lehnsachen guͤltigen allgemeinen und besondern
§.358ff. 380
Grundsätzen regulirt, und davon muß auch noch gegenwärtig ¬
ausgegangen werden. Es ist hier zu bemerken:
1. über die Successionsfähigkeit der per subsequens ¬
matrimonium legitimirten Söhne (§. 361 d. T.)
haben zwei Processe in Sachen des Hauptmanns und
Kammerherrn v. Hanstein zu Göttingen, wider die Drost
v. Hanstein'schen Kinder, und in S. Fiscus, wider den
Gerichtsamtmann Hagen, geschwebt, in welchen Successionsfaͤhigkeit -
derselben angenommen ist. In dem zu¬