Volltext : Hartmann, L.: ¬Das Provinzial-Recht des Fürstenthums Eichsfeld

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A.L.R.1.18.  den  Veränderungen,  wie  sie  das  Lehnwesen  in  neuester  Zeit
erlitten  hat,  nicht  mehr  ein;  deshalb  ist  aber  das  benef.  competent. ¬
  für  wegfallend  nicht  zu  achten.  (Hagemann,  Erörterungen =
  VI.  Nr  5.  Weber  a.  a.  O.  IV.  §.  322.)
6)  So  wurden  insbesondere  dem  v.  Bodungen  in  dem  schon
bemerkten  Bescheide  zugebilligt,  für  sich,  seine  Gattin  und
Kinder  III.  Ehe  100  Rthlr.,  für  die  Töchter  II.  Ehe  30  Rthlr.,
und  für  die  Söhne,  welche  in  Kriegsdiensten  standen,  30  Rthlr.
Aus  meiner  Praxis  sind  mir,  außer  den  angegebenen,  mehrere
andere  Fälle  bekannt,  in  welchen  verschuldeten  Lehnsbesitzern,
auch  aus  dem  Bürgerstande,  die  Competenz  nach  den  angegebenen ¬
  Grundsätzen  zu  Theil  wurde.
7)  Wird  die  Substanz  des  Lehngutes  zum  Concurs  gezogen,  oder
kann  dasselbe  veräußert  werden,  so  ist  ein  Antrag  auf  Bewilligung
einer  Competenz  gänzlich  unzulässig.  Weber  a.  a.  O.  S.  624.
8)  Es  ist  dies  auch  nicht  streitig.  Nur  wenn  der  Lehnsbesitzer ¬
  durch  eine  üppige  und  verschwenderische  Lebensart  in  Vermögensverfall ¬
  gerathen,  versagen  ihm  einige  Rechtslehrer  die
Competenz.  Struben  rechtl.  Bed.  I.  n.  5.  IV.  n.  23.  S.  dagegen -
  Hagemann  Erört.  VI.  n.  5.  Weber  a.  a.  O.  §.  322.
§.  28.
LehnEin =
  besonderes  Gesetz  über  die  Lehnsuccession  ist
Succession.
1.  unter  nicht  vorhanden.  Nach  einer  Verfügung  des  vormaligen
den  DescenLandesherrn =
  vom  18.  Januar  1779  waren  nur  Vorschrifdenten ¬
  der
ersten  Erten =
  über  die  Lehnsuccession  in  adlige  Lehne  zu  erwarten.
werbers.
SuciesSie =
  sind  aber  nicht  ertheilt.  Die  Lehnfolge  wurde  daher
sionsfähigkeit. =

nach  den  in  Lehnsachen  guͤltigen  allgemeinen  und  besondern
§.358ff.  380
Grundsätzen  regulirt,  und  davon  muß  auch  noch  gegenwärtig ¬
  ausgegangen  werden.  Es  ist  hier  zu  bemerken:
1.  über  die  Successionsfähigkeit  der  per  subsequens ¬
  matrimonium  legitimirten  Söhne  (§.  361  d.  T.)
haben  zwei  Processe  in  Sachen  des  Hauptmanns  und
Kammerherrn  v.  Hanstein  zu  Göttingen,  wider  die  Drost
v.  Hanstein'schen  Kinder,  und  in  S.  Fiscus,  wider  den
Gerichtsamtmann  Hagen,  geschwebt,  in  welchen  Successionsfaͤhigkeit -
  derselben  angenommen  ist.  In  dem  zu¬
            
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