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43. Buch. 2. Tit. §. 1841. 4.
bonorum possessor zu einer Begünstigung des Legatars ¬
geworden. Dieser konnte nunmehr verlangen, daß
der bonorum possessor statt des Quorum bonorum das
Quod legatorum gebrauche. Nun umging zwar der zur
bonorum possessio secundum tabulas Berufene das Quod
legatorum, sobald er die missio Hadrianea nachsuchte:
diese verschaffte ihm auch ohne Cautionsleistung den Besitz
Allein
der legatorum nomine occupirten Nachlaßsachen.
auf jeden Fall stand jetzt der bonorum possessor ab intestato -
gegenüber dem Occupanten fideicommissorum ab
4) weniger vortheilhaft, als
intestato relictorum nomine
gegenüber jedem Andern, welcher Nachlaßsachen auf einen
Singulartitel hin occupirt hatte. Somit hatte das Quod
legatorum seinen ursprünglichen Zweck verloren; man behielt
es bei, indem man ihm, wie es die Compilation zeigt,
durch Uebertragung auf den heres einen neuen gab.
Hierin aber liegt zugleich ein treffender Hinweis darauf,
daß noch in der Compilation der hereditatis petitio gegenüber ¬
auch der eigenmächtig auf einen, wirklichen oder vermeintlichen, ¬
Singulartitel Occupirende nicht als possessor
pro possessore gilt.
In der That vermag Pfersche 65) von seinem Standpuncte ¬
aus der 1. 1 §. 4 cit. nur auf Grund weiterer
63) L. 3 pr. Cod. de ed. D. Hadr. toll. 6, 33: — mittatur
in possessionem earum rerum, quae testatoris mortis
tempore fuerunt, non autem legitimo modo ab
alio detinentur, d. h. kraft eigenmächtiger Occupation.
S. unten §. 1842 Ziffer 9 zu N. 27 ff. und §. 1845a
Ziffer 7 zu N. 1a. Wie sich hierzu verhält l. un. Cod.
quod legat. 8, 3, darüber s. unten §. 1845a Ziffer 7
N. 6.
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Vgl. 1. 1 D. de legat. I (Ulp. lib. 67. ad ed.). Lenel
ed. perp. S. 363 N. 2.
65) A. a. O. S. 294 ff.