§§ 204. 205. Herausgabepflicht u. Verantwortlichk. Mieter u. Pächter. 293
hörenden Sachen jederzeit durch Sachverständige feststellen oder
wiederholt feststellen lassen. Die Sachverständigen werden auf Antrag ¬
des Vor= oder des Nacherben von dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk sich die abzuschätzenden Sachen befinden, — soweit thunlich
nach Anhörung des anderen Teils — ernannt, beeidigt und vernommen; ¬
übrigens können sich der Vor= und der Nacherbe auch auf
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ein anderes Amtsgericht vereinigen
Über das württ. Recht zu vergl. Stein §§ 161—167.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältnis gegenüber Dritten.
§ 205.
Mieter und Pächter.
1. Hat der Vorerbe ein erbschaftliches Grundstück vermietet oder
verpachtet und besteht zur Zeit des Anfalls der Nacherbfolge das
Niet= oder Pachtverhältnis noch', so tritt der Nacherbe von selbst
in die sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen mit der
Maßgabe ein?, daß der Vorerbe bei Vertragswidrigkeit des Nacherben
oder seines Nachfolgers im Eigentums für den deshalb zu ersetzenden
Schaden wie ein Bürge, der auf die Vorausklage verzichtet hatd. ¬
h. für eine fremde Schuld, aber gleich dem Schuldner, haftet;
doch wird er von der Haftung frei, wenn er den Mieter oder Pächter
von dem Eintritt der Nacherbfolge in Kenntnis setzt und jener das
Niet= oder Pachtverhältnis nicht auf den ersten Termin kündigt, auf
den die Kündigung gesetzlich zulässig ists; sie kann erfolgen:
1. bei der Miete (von Grundstücken)
a) regelmäßigs nur auf den Schluß eines Kalendervierteljahrs
und
spätestens am dritten Werktag desselben.
b) ausnahmsweise auf kürzere Termine", nämlich wenn der
Nietzins nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. auf den
Schluß eines Kalendermonats, ferner wenn der Mietzins nach Wochen
§ 204. 18) G. fr. G. § 164.
§ 205. *) 2135. 1056. 581 Abs. 2. 2) 571 Abs. 1.
3) 579.
*) 571
Abs. 2 Satz 1. 771. 5) 571 Abs. 2 Satz 2. 565 Abs. 4. 595 Abs. 2. 9) 565
Abs. 1 Satz 1. *) 565 Abs. 1 Satz 2 und 3. Abs. 3.