Volltext : Pelargus, R.: ¬Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich

§§  204.  205.  Herausgabepflicht  u.  Verantwortlichk.  Mieter  u.  Pächter.  293
hörenden  Sachen  jederzeit  durch  Sachverständige  feststellen  oder
wiederholt  feststellen  lassen.  Die  Sachverständigen  werden  auf  Antrag ¬
  des  Vor=  oder  des  Nacherben  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  sich  die  abzuschätzenden  Sachen  befinden,  —  soweit  thunlich
nach  Anhörung  des  anderen  Teils  —  ernannt,  beeidigt  und  vernommen; ¬
  übrigens  können  sich  der  Vor=  und  der  Nacherbe  auch  auf
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ein  anderes  Amtsgericht  vereinigen
Über  das  württ.  Recht  zu  vergl.  Stein  §§  161—167.
Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnis  gegenüber  Dritten.
§  205.
Mieter  und  Pächter.
1.  Hat  der  Vorerbe  ein  erbschaftliches  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet  und  besteht  zur  Zeit  des  Anfalls  der  Nacherbfolge  das
Niet=  oder  Pachtverhältnis  noch',  so  tritt  der  Nacherbe  von  selbst
in  die  sich  daraus  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  mit  der
Maßgabe  ein?,  daß  der  Vorerbe  bei  Vertragswidrigkeit  des  Nacherben
oder  seines  Nachfolgers  im  Eigentums  für  den  deshalb  zu  ersetzenden
Schaden  wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Vorausklage  verzichtet  hatd. ¬
  h.  für  eine  fremde  Schuld,  aber  gleich  dem  Schuldner,  haftet;
doch  wird  er  von  der  Haftung  frei,  wenn  er  den  Mieter  oder  Pächter
von  dem  Eintritt  der  Nacherbfolge  in  Kenntnis  setzt  und  jener  das
Niet=  oder  Pachtverhältnis  nicht  auf  den  ersten  Termin  kündigt,  auf
den  die  Kündigung  gesetzlich  zulässig  ists;  sie  kann  erfolgen:
1.  bei  der  Miete  (von  Grundstücken)
a)  regelmäßigs  nur  auf  den  Schluß  eines  Kalendervierteljahrs
und
spätestens  am  dritten  Werktag  desselben.
b)  ausnahmsweise  auf  kürzere  Termine",  nämlich  wenn  der
Nietzins  nach  Monaten  bemessen  ist,  spätestens  am  15.  auf  den
Schluß  eines  Kalendermonats,  ferner  wenn  der  Mietzins  nach  Wochen
§  204.  18)  G.  fr.  G.  §  164.
§  205.  *)  2135.  1056.  581  Abs.  2.  2)  571  Abs.  1.
3)  579.
*)  571
Abs.  2  Satz  1.  771.  5)  571  Abs.  2  Satz  2.  565  Abs.  4.  595  Abs.  2.  9)  565
Abs.  1  Satz  1.  *)  565  Abs.  1  Satz  2  und  3.  Abs.  3.
            
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