Volltext : Kori, August Sigismund: ¬Die Theorie der Verjährung nach gemeinen und sächsischen Rechten

Von  den  einzelnen  Verjährungsarten.  §  70.  123
Früchten  nicht,  welche  von  den  heruͤberhaͤngenden  Aesten  auf  des
Nachbars  Grundstück  herabfallen,  da  diese  nach  saͤchsischem  Recht
obnehin  dem  Nachbar  zugehoͤren.
§.  70.
II.  Von  der  außerordentlichen  laͤngern  Verjaͤhrung
a)  überhaupt.
Sofern  diese  Verjährung  einen  Zeitraum  von  30  oder  40
heißt  sie  praescriptio  longissimi  temporis.
Jahren  umfaßt,
Es  ist  bei  derselben  einerlei,  ob  der  vorige  Eigenthuͤmer  an-  oder
abwesend  war  329);  auch  wird  in  der  Regel  zwischen  beweglichen
und  unbeweglichen  Dingen  kein  Unterschied  gemacht.  Da  sie  zu
besonderer  Begünstigung  gewisser  Personen  und  Sachen,  gegen
welche  sie  gerichtet  wird,  eingeführt  worden  ist,  fo  erfordert  auch
sie  in  der  Regel  sowohl  einen  Erwerbungstitel,  als  guten  Glauund ¬
  die  nähern  Bestimmungen  über
ben  des  Verjährenden  330
die  Qualität  des  Titels  und  der  bonae  fidei,  ingleichen  über  einen ¬
  deshalb  begangenen  Jrrthum,  die  im  §.  62.63.  und  64.  aufgestellt =
  worden  sind,  muͤssen  auch  hier  zur  Anwendung  kommen.
Blos  mittelst  Ausnahme  von  der  Regel  ist  bei  einigen  so  beguͤnstigten ¬
  Sachen  nach  roͤmischem  Recht  der  Titel  und  gute  Glaube ¬
  entweder  ganz  nachgelassen,  z.  B.  bei  rebus  patrimonialib.
Princ.  (S.  §.  72.)  oder  beide  Erfordernisse  werden  praͤsumirt,
z.  B.  bei  der  unvordenklichen  Verjährung.
Die  einzelnen  Arten  der  außerordentlichen  Verjaͤhrung  sind:
1)  die  30jaͤhrige;  2)  die  40jaͤhrige;  3)  die  100jaͤhrige,  und
4)  die  unvordenkliche  Verjaͤhrung.
§.  71.
329)  L.  3.  C.  de  praescr.  30  vel  40  annor.
330)  L.  24.  C.  de  rei  vindic.  L.  2.  et  8.  C.  de  praescr.  30  vel
40  annor.  L.  9.  C.  de  usucap.  pro  emtore;  in  Ansehung  der  Kirchensachen =
  cap.  17.  X.  de  praefcr.  Rave  §.  19.  Ruff  Diss.  de  ditferent. -
  praescr.  §.  34.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer