Von den einzelnen Verjährungsarten. § 70. 123
Früchten nicht, welche von den heruͤberhaͤngenden Aesten auf des
Nachbars Grundstück herabfallen, da diese nach saͤchsischem Recht
obnehin dem Nachbar zugehoͤren.
§. 70.
II. Von der außerordentlichen laͤngern Verjaͤhrung
a) überhaupt.
Sofern diese Verjährung einen Zeitraum von 30 oder 40
heißt sie praescriptio longissimi temporis.
Jahren umfaßt,
Es ist bei derselben einerlei, ob der vorige Eigenthuͤmer an- oder
abwesend war 329); auch wird in der Regel zwischen beweglichen
und unbeweglichen Dingen kein Unterschied gemacht. Da sie zu
besonderer Begünstigung gewisser Personen und Sachen, gegen
welche sie gerichtet wird, eingeführt worden ist, fo erfordert auch
sie in der Regel sowohl einen Erwerbungstitel, als guten Glauund ¬
die nähern Bestimmungen über
ben des Verjährenden 330
die Qualität des Titels und der bonae fidei, ingleichen über einen ¬
deshalb begangenen Jrrthum, die im §. 62.63. und 64. aufgestellt =
worden sind, muͤssen auch hier zur Anwendung kommen.
Blos mittelst Ausnahme von der Regel ist bei einigen so beguͤnstigten ¬
Sachen nach roͤmischem Recht der Titel und gute Glaube ¬
entweder ganz nachgelassen, z. B. bei rebus patrimonialib.
Princ. (S. §. 72.) oder beide Erfordernisse werden praͤsumirt,
z. B. bei der unvordenklichen Verjährung.
Die einzelnen Arten der außerordentlichen Verjaͤhrung sind:
1) die 30jaͤhrige; 2) die 40jaͤhrige; 3) die 100jaͤhrige, und
4) die unvordenkliche Verjaͤhrung.
§. 71.
329) L. 3. C. de praescr. 30 vel 40 annor.
330) L. 24. C. de rei vindic. L. 2. et 8. C. de praescr. 30 vel
40 annor. L. 9. C. de usucap. pro emtore; in Ansehung der Kirchensachen =
cap. 17. X. de praefcr. Rave §. 19. Ruff Diss. de ditferent. -
praescr. §. 34.