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In Sachen
Nr. 2.
Gegenwärtig:
des Joseph Maier, Privatier in München,
die bei Nr. 1
Apellant von einem Urtheile des k. Stadtgerichtes
nannten.
München r. J. vom 6. März 1871, vertreten
durch Anwalt Risch,
gegen
Karl Huber, Metzger in München, Appellaten
durch Anwalt Schwarz vertreten.
Auf Grund der in der heutigen Sitzung gi
pflogenen Verhandlung wurde folgendes Urtheil
erlassen:
(Urtheilssatz.
(Entscheidungsgründe.
Unterschrift
des Gerichtsschreibers.
des Vorsitzenden.
§ 199.
Zum Urtheilsbuche ist nach Art. 5 der Verordnung vom 16. Juni
ziff. 6 ein alphabetisches Nachschlagsregister zu führen.
Dasselbe trägt die Ueberschrift:
Gericht
Königl.
Alphabetisches Nachschlagregister
dem Urtheilsbuche.
Die dazu ertheilten Vorschriften lauten:
1) Dieses Register ist bei sämmtlichen Gerichten zu führen und
auf mehrere Jahre anzulegen. Bestehen bei dem betreffenden
Gerichte mehrere Senate oder Abtheilungen, so ist doch nur ein
einziges Nachschlagsregister zu führen und in der betreffenden
Spalte blos der Senat oder die Abtheilung anzugeben.
Außer den Nummern des Urtheiles — Spalte 5 — ist auch
2)
das Jahr anzugeben, in dem es ergangen ist.
In dieses Register ist jedes Urtheil ohne Unterschied des In3) ¬
haltes einzutragen.
Das Formular zum Nachschlagregister ist in folgender Art
ausgeführt: