Metadaten : Proebst, Franz Xaver: ¬Die Gerichtsschreiberei im neuen bayerischen Civilprozesse, nach den Gesetzen und Auslegungsbehelfen

1870

258
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188
In  Sachen
Nr.  2.
Gegenwärtig:
des  Joseph  Maier,  Privatier  in  München,
die  bei  Nr.  1
Apellant  von  einem  Urtheile  des  k.  Stadtgerichtes
nannten.
München  r.  J.  vom  6.  März  1871,  vertreten
durch  Anwalt  Risch,
gegen
Karl  Huber,  Metzger  in  München,  Appellaten
durch  Anwalt  Schwarz  vertreten.
Auf  Grund  der  in  der  heutigen  Sitzung  gi
pflogenen  Verhandlung  wurde  folgendes  Urtheil
erlassen:
(Urtheilssatz.
(Entscheidungsgründe.
Unterschrift
des  Gerichtsschreibers.
des  Vorsitzenden.
§  199.
Zum  Urtheilsbuche  ist  nach  Art.  5  der  Verordnung  vom  16.  Juni
ziff.  6  ein  alphabetisches  Nachschlagsregister  zu  führen.
Dasselbe  trägt  die  Ueberschrift:
Gericht
Königl.
Alphabetisches  Nachschlagregister
dem  Urtheilsbuche.
Die  dazu  ertheilten  Vorschriften  lauten:
1)  Dieses  Register  ist  bei  sämmtlichen  Gerichten  zu  führen  und
auf  mehrere  Jahre  anzulegen.  Bestehen  bei  dem  betreffenden
Gerichte  mehrere  Senate  oder  Abtheilungen,  so  ist  doch  nur  ein
einziges  Nachschlagsregister  zu  führen  und  in  der  betreffenden
Spalte  blos  der  Senat  oder  die  Abtheilung  anzugeben.
Außer  den  Nummern  des  Urtheiles  —  Spalte  5  —  ist  auch
2)
das  Jahr  anzugeben,  in  dem  es  ergangen  ist.
In  dieses  Register  ist  jedes  Urtheil  ohne  Unterschied  des  In3) ¬

haltes  einzutragen.
Das  Formular  zum  Nachschlagregister  ist  in  folgender  Art
ausgeführt:
            
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