Objekt : Stemann, Christian Ludwig Ernst von: ¬Das Güterrecht der Ehegatten im Gebiete des Jütischen Lovs

Neunter  Abschnitt.
Testamente.
§  51.
Geschichtliche  Einleitung.
Wenn  gleich  eigentliche  Testamente  dem  Jütschen  Lov  und
überhaupt  dem  Schleswigschen  Rechte  lange  fremd  geblieben
sind  1.  so  gestattete  doch  das  Jütsche  Lov  ausdrücklich  mit
gewissen  Beschränkungen  Verfügungen  auf  den  Todesfall  als
Seelengaben  und  zwar  nicht  allein  an  Kirchen,  Klöster  und
zu  anderen  geistlichen  Zwecken,  sondern  auch  zum  Besten  Anderer. ¬
  Es  bestimmt  nämlich  an  zwei  Stellen,  eine  Ehefrau
durfe,  wenn  sie  Kinder  mit  ihrem  Ehemanne  habe,  nicht  mehr
an  Seelengaben  weggeben,  als  wozu  er  seine  Einwilligung
ertheile,  habe  sie  dagegen  keine  Kinder  mit  ihm,  dann  möge
sie  ihr  halbes  „Hovedlod"  weggeben?);  im  letzteren  Falle  bedurfte ¬
  sie  danach  auch  nicht  der  Einwilligung  des  Mannes,
wie  aus  dem  Gegensatze  in  beiden  Stellen  deutlich  hervorgeht)
Von  dem  gleichen  Rechte  des  Mannes  ist  dort  nicht  ausdrück*) ¬
  Blüting  Gl.  zu  III.  45.  Erbgangsr.  Cap.  36  (Anh.).  Schrader
Handb.  §  29.  Ancher  saml.  Skr.  II.  401  ff.  Rosenvinge  Reishist.
§  129.
*  L  39  §  1  Husfrø  thær  bondæ  havær  ok  barn,  ma  æi  giva
at  sialægift  mer  an  bondæ  givær  ia  with.  §  3.  En  havær
hun  æi  born  with  hanum,  tha  ma  hun  halit  givæ  hopæthlot
for  hennæ  sial.  III.  45.
*)  Rosenvinge  a.  a.  O.  Anm.  i;  gamle  Domme  III.  286  Anm.  1.
            
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