fullscreen : Bauerband, Johann J.: Institutionen des französischen in den deutschen Landen des linken Rheinufers insbesondere des im Bezirke des königl. rheinischen Appellations-Gerichtshofes zu Cöln geltenden Civilrechtes

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III.  Buch.  Rechtserwerl).
Fünfter  Titel.
Von  dem  ehlichen  Güterrechte.
Einleitung.
§  266.  Unter  dem  ehlichen  Güterrechte  versteht  man
den  Inbegriff  der  gesetzlichen  Normen,  wodurch  der  Einfluss ¬
  der  Ehe  auf  das  Vermögen  der  Eheleute,  sowohl  während ¬
  der  Dauer,  als  nach  Auflösung  ihrer  ehlichen  Verbindung ¬
  bestimmt  wird.  Die  Güterverhältnisse  unter  Eheleuten ¬
  unterliegen  zwar  gemäss  der  Verfügungsfreiheit,
welche  das  Grundprincip  des  Vermögensrechtes  bildet,  in
einem  weiten  Umfange  der  vertragsmässigen  Festsetzung
diese  findet  aber  ihre  Schranke  an  der  Fundamental-Bestimmung ¬
  der  Familie  und  an  etwa  entgegenstehenden  Prohibitiv-Gesetzen. ¬
  Die  positive  Gesetzgebung  hat  daher  einerseits ¬
  die  Grenze  zu  bezeichnen,  innerhalb  welcher  sie  in
dieser  Hinsicht  die  Autonomie  gestattet,  andererseits  aber
auch  zu  bestimmen,  welche  Normen  als  die  naturgemässen
in  dem  Falle  zur  Anwendung  kommen  sollen,  wenn  die
Ehegatten  es  versäumt  oder  für  unnöthig  erachtet  haben,
eine  desfallsige  Vereinbarung  zu  treffen.
§  267.  In  keiner  Materie  des  Civilrechtes  war  bis  zur
Emanation  des  Civil-Gesetz-Buchs  die  Unterscheidung  des
französischen  Staatsgebietes  in  Länder  des  geschriebenen
und  in  Länder  des  Gewolinheitsrechtes  von  solcher  Wichtigkeit, ¬
  als  rücksichtlich  der  eblichen  Güterverhältnisse.  Wäh
rend  nämlich  in  den  ersteren  das  römische  Dotalrecht
entweder  in  seiner  Reinheit  oder  in  Verbindung  mit  einer
Gemeinschaft  des  Acquaestes  als  gesetzliche  Regel  galt.
bestand  in  den  letzteren  eine  Gütergemeinschaft,  welche
unverkennbar  germanischen  Ursprungs  und  auf  der  gemeinsamen ¬
  Grundlage  des  mittelalterlichen  Rechtes  beruhend,
unter  Einwirkung  örtlicher  Zufälligkeiten  und  Interessen
sich  in  den  einzelnen  Territorien  auf  die  mannigfaltigste
Weise,  eben  so  wie  in  Deutschland,  gestaltet  und  ausge
bildet  hatte.  Nur  das  Gewohnheitsrecht  der  Normandie
machte  hiervon  eine  Ausnahme,  indem  es  sogar  die  vertragsmässige ¬
  Eingehung  einer  Gütergemeinschaft  reprobirte,
            
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