Volltext : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 2)

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Unterschrift  beyfüge,  als  die  Unterschrift  von  zwey  Zeugen,
deren  Einer  auch  das  Testament  geschrieben  haben  kann,  beyfügen =
  lasse,  oder  endlich,  wenn  er  mündlich  testiren  will,
seinen  letzten  Willen  in  Gegenwart  zweyer  Zeugen,  die  ihn
persönlich  kennen,  erkläre
Außer  dieser  über  die  Form  der  privilegirten  MilitärTestamente ¬
  im  Dienst=Reglement  enthaltenen  Vorschrisind ¬
  dieselben  nach  dem,  vorhin  auch  für  die  Armee  verbindlich =
  gewesenen,  und  in  dieser  Beziehung  zum  Militär=Gesetz =
  gewordenen  römischen,  oder  sogenannten  gemeinen  Rechte
zu  beurtheilen,  in  so  fern  nicht  dasselbe  durch  spätere,  vaterländische =
  Gesetze  überhaupt,  oder  durch  besondere,  für
den  Militär=Stand  eigens  ergangene  Verordnungen  schon
vor  der  eingetretenen  Wirksamkeit  des  allgemeinen  bürgerlichen ¬
  Gesetzbuches  außer  Kraft  gesetzt  war.  Das  Letztere
änderte  an  der  Verbindlichkeit  der  römischen  Gesetze,  so
weit  sie  von  Militär=Testamenten  handeln,  offenbar  nichts;
weil  es  hinsichtlich  derselben  gar  keine  nähern  Vorschriften
enthält,  sondern  lediglich  auf  die  Militär=Gesetze  verweiset,
zu  denen  in  Absicht  auf  Militär=Testamente,  wie  schon  oben
gesagt  wurde,  die  römischen  Gesetze  unstreitig  gehörten
Nach  römischem  Rechte  war  der  Soldat  bey  Errichtung
eines  Testaments  auf  zweyfache  Art  privilegirt:
1)  in  Ansehung  der  Materie,  und
2)  in  Ansehung  der  Form.
In  Rücksicht  auf  die  Materie,  oder  den  Jnhalt  des  Testamentes =
  hatte  der  Soldat  folgende  Privilegien:
1)  Er  konnte  auch  solche  Personen  zu  Erben  einsetzen,
*)  Dienst=Reglement  für  die  k.  k.  Infankerie,  II.  Theil,  S.  54,
und  für  die  k.  k.  Cavallerie,  S.  52.
*)  Ueber  die  in  Bezug  auf  einige  Privat=Rechte  noch  fortdauernde
Verbindlichkeit  der  römischen  Gesetze,  siehe  Wagner's  Quellenverhältniß ¬
  des  bürgerl.  Gesetzbuches  zu  den  besonderen  Zweigen ¬
  des  Privat=Rechtes.  (1818  bey  Geistinger.)
            
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