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Unterschrift beyfüge, als die Unterschrift von zwey Zeugen,
deren Einer auch das Testament geschrieben haben kann, beyfügen =
lasse, oder endlich, wenn er mündlich testiren will,
seinen letzten Willen in Gegenwart zweyer Zeugen, die ihn
persönlich kennen, erkläre
Außer dieser über die Form der privilegirten MilitärTestamente ¬
im Dienst=Reglement enthaltenen Vorschrisind ¬
dieselben nach dem, vorhin auch für die Armee verbindlich =
gewesenen, und in dieser Beziehung zum Militär=Gesetz =
gewordenen römischen, oder sogenannten gemeinen Rechte
zu beurtheilen, in so fern nicht dasselbe durch spätere, vaterländische =
Gesetze überhaupt, oder durch besondere, für
den Militär=Stand eigens ergangene Verordnungen schon
vor der eingetretenen Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen ¬
Gesetzbuches außer Kraft gesetzt war. Das Letztere
änderte an der Verbindlichkeit der römischen Gesetze, so
weit sie von Militär=Testamenten handeln, offenbar nichts;
weil es hinsichtlich derselben gar keine nähern Vorschriften
enthält, sondern lediglich auf die Militär=Gesetze verweiset,
zu denen in Absicht auf Militär=Testamente, wie schon oben
gesagt wurde, die römischen Gesetze unstreitig gehörten
Nach römischem Rechte war der Soldat bey Errichtung
eines Testaments auf zweyfache Art privilegirt:
1) in Ansehung der Materie, und
2) in Ansehung der Form.
In Rücksicht auf die Materie, oder den Jnhalt des Testamentes =
hatte der Soldat folgende Privilegien:
1) Er konnte auch solche Personen zu Erben einsetzen,
*) Dienst=Reglement für die k. k. Infankerie, II. Theil, S. 54,
und für die k. k. Cavallerie, S. 52.
*) Ueber die in Bezug auf einige Privat=Rechte noch fortdauernde
Verbindlichkeit der römischen Gesetze, siehe Wagner's Quellenverhältniß ¬
des bürgerl. Gesetzbuches zu den besonderen Zweigen ¬
des Privat=Rechtes. (1818 bey Geistinger.)