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III. Unbest. summar. Proc. 6) Minderwichtige Sachen.
§. 591.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache ist auf
vierzehn Tage bis drei Wochen, vom Tage der Verfügung an, zu
bestimmen. Doch kann, wenn der Verklagte, oder bei mehreren
Verklagten ein Theil derselben, über drei Meilen von dem Gerichtsorte ¬
entfernt wohnt, die Frist verhältnißmäßig verlängert werden;
sowie dieselbe in besonders eiligen Fällen auch verkürzt werden
kann. In dem letzteren Falle sind die deshalbigen Gründe in der
Verfügung auszudrücken*)
a) Das. §. 12, Satz 2.
§. 592.
Will eine der Parteien einem Dritten den Streit verkündigen, ¬
so muß sie noch vor Abhaltung des ersten Termins
darauf antragen, daß jener dazu vorgeladen werde. Streitverkündigungen ¬
halten übrigens das Verfahren nicht auf und müssen
überhaupt von jeder Partei gleich im Anfang desselben geltend
gemacht werden*).
a) Das. §. 22.
Keinem begründeten Zweifel scheint es übrigens zu unterliegen daß,
wenn erst die Exceptionalhandlung des Verklagten den Kläger zu einer
Streitverkündigung veranlaßt, diese noch in dem ersten Termine statthaft
sei, da der Kläger vor demselben noch keine Veranlassung dazu hatte.
§. 593.
Für die terminlichen Verhandlungen, welche in Rechtsstreiten
der vorliegenden Art eintreten, sollen von den Gerichten, mit
Ausnahme der außer dem Gerichtsorte abzuhaltenden periodischen
Gerichtstage, bestimmte Wochentage angesetzt und an diesen
jene Verhandlungen, Eilfälle ausgenommen, mit Ausschluß anderer
Geschäfte, vorgenommen werden *).
a) Verordn. vom 7. November 1834, § 1.
§. 594.
Bleibt der Verklagte im Termine aus, so ist die Klage für
eingestanden anzunehmen und demgemäß zu erkennen.