Volltext : Wagner, Johann Georg: Grundzüge der Gerichts-Verfassung und des untergerichtlichen Verfahrens, sowohl in streitigen Civil-Sachen, als bei den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Kurhessen

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III.  Unbest.  summar.  Proc.  6)  Minderwichtige  Sachen.
§.  591.
Der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  ist  auf
vierzehn  Tage  bis  drei  Wochen,  vom  Tage  der  Verfügung  an,  zu
bestimmen.  Doch  kann,  wenn  der  Verklagte,  oder  bei  mehreren
Verklagten  ein  Theil  derselben,  über  drei  Meilen  von  dem  Gerichtsorte ¬
  entfernt  wohnt,  die  Frist  verhältnißmäßig  verlängert  werden;
sowie  dieselbe  in  besonders  eiligen  Fällen  auch  verkürzt  werden
kann.  In  dem  letzteren  Falle  sind  die  deshalbigen  Gründe  in  der
Verfügung  auszudrücken*)
a)  Das.  §.  12,  Satz  2.
§.  592.
Will  eine  der  Parteien  einem  Dritten  den  Streit  verkündigen, ¬
  so  muß  sie  noch  vor  Abhaltung  des  ersten  Termins
darauf  antragen,  daß  jener  dazu  vorgeladen  werde.  Streitverkündigungen ¬
  halten  übrigens  das  Verfahren  nicht  auf  und  müssen
überhaupt  von  jeder  Partei  gleich  im  Anfang  desselben  geltend
gemacht  werden*).
a)  Das.  §.  22.
Keinem  begründeten  Zweifel  scheint  es  übrigens  zu  unterliegen  daß,
wenn  erst  die  Exceptionalhandlung  des  Verklagten  den  Kläger  zu  einer
Streitverkündigung  veranlaßt,  diese  noch  in  dem  ersten  Termine  statthaft
sei,  da  der  Kläger  vor  demselben  noch  keine  Veranlassung  dazu  hatte.
§.  593.
Für  die  terminlichen  Verhandlungen,  welche  in  Rechtsstreiten
der  vorliegenden  Art  eintreten,  sollen  von  den  Gerichten,  mit
Ausnahme  der  außer  dem  Gerichtsorte  abzuhaltenden  periodischen
Gerichtstage,  bestimmte  Wochentage  angesetzt  und  an  diesen
jene  Verhandlungen,  Eilfälle  ausgenommen,  mit  Ausschluß  anderer
Geschäfte,  vorgenommen  werden  *).
a)  Verordn.  vom  7.  November  1834,  §  1.
§.  594.
Bleibt  der  Verklagte  im  Termine  aus,  so  ist  die  Klage  für
eingestanden  anzunehmen  und  demgemäß  zu  erkennen.
            
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