Volltext : Materialien des allgemeinen Landrechts zu den Lehren vom Gewahrsam und Besitz, und von der Verjährung

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31.  Zu  §.  154.
Binnen  welcher  Frist  ist  das  possessorium  anzustellen?
Vgl.  A.  G.  O.  Th.  I.  Tit.  31.  §.  1.  u.  Tit.  44.  §.  45.
Der  §.  154.  Tit.  7.  cit.  verlangt  nur  den  ruhigen  Besitz
unmittelbar  vor  der  Störung.  Hier  ist  mithin  blos  über
das  Zeitverhältniß  des  Besitzes  zur  Stoͤrung,  nicht  uͤber  das
Zeitverhältniß  der  Stoͤrung  zur  Besitzklage,  Bestimmung  gerist ¬
 =
  Mithin  wuͤrde,  in  Ermangelung  einer  kuͤrzern?
bestimmung,  auch  für  die  Besitzklage  nur  die  gewöhnliche  dreißigjährige ¬
  Verjährung  laufen.
Der  §.  1.  *).  Tit  31.  Th.  1.  der  A.  G.  O.  macht  jedoch ¬
  die  Zuläßigkeit  des  possessorii  summariissimi  davon  abhaͤngig, ¬
  daß  die  heimliche  oder  gewaltsame  Besitz-Entsetzung
neuerlich  geschehen  sei,  und  scheint  daher  eine  kürzere  Verjaͤhrungsfrist ¬
  fuͤr  die  Besitzklage  vorauszusetzen.  Eine  solche  ist
indeß  nur  §.  44.  Tit.  45.  der  Proceßordnung  für  den  speciellen ¬
  Fall  vorgeschrieben,  da  ein  Pächter  von  seinem  Verpächter ¬
  eigenmächtig  exmittirt  worden  ist.  Außer  diesem  Falle
würde  mithin,  da  es  an  einer  allgemeinen  Vorschrift  fehlt,  die
Bestimmung  daruͤber,  ob  die  Besitzstoͤrung  neuerlich  geschehen
und  deshalb  die  Besitzklage  noch  zuläßig  sei,  dem  Ermessen  des
Richters  zu  uͤberlassen  sein.
Daß  dieß  aber  nicht  beabsichtigt  worden,  ergiebt  Seite
285.  Abth.  2.  S.  Nr.  5.  zu  §§.  93--105.,  vgl.  Seite  280.
281.  mon.  1.  und  G.  2)  zu  §.  103.  l.  c.,  und  Seite  281.
mon.  1.  und  G.  zu  §.  105.  1.  c.
32.  Zu  §.  156.
Das  Allegat  muß  —  statt:  „Einleit.  §.  102  sqq."  „Einleitung -
  §.  95  sqq.  lauten.
Seite  372.  Abth.  3.  §.  155.  (156.
33.
1)  Diese  Vorschrift  ist  bereits  §.  1.  Tit.  7.  Th.  II.  des  corp.
Frider.  enthalten.
2)  Das  von  Goßler  alleg.  Citat  hat  sich  nicht  auffinden  lassen.
            
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