Metadaten : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

C.  Das  Reichsgesetz,  betr.  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  rc.  §  41.  233
strichen  inzwischen  die  kurz  bemessenen  Zeitgrenzen,  so  ginge  er  des
Anspruches  verlustig.  Zur  Wahrung  desselben  dient  ihm  daher  das
Mittel,  den  als  Anfechtungsgegner  in  Aussicht  genommenen  unmittelbaren ¬
  Geschäftsgenossen  des  Schuldners  durch  Zustellung  eines  einfachen ¬
  Schriftsatzes  von  seiner  Absicht  in  Kenntniß  zu  setzen,  daß  er
die  Handlung  des  Schuldners,  an  welcher  jener  Theil  genommen,  in
Zukunft  anfechten  werde.  Von  dieser  Zustellung  ab  werden  alsdann
die  Fristen  unter  einer  doppelten  Voraussetzung  zurückgerechnet.  Einmal
mußte  der  Schuldner  schon  zur  Zeit  der  Zustellung  zahlungsunfähig
(solvere  non  posse,  nicht  =  insufficient)  sein.  Der  Gläubiger  hat  dies
nicht  etwa  dem  Gerichtsvollzieher,  den  er  um  die  Zustellung  angeht,
darzuthun  oder  glaubhaft  zu  machen;  wohl  aber  muß  er  es  im  Anfechtungsstreite ¬
  behaupten  und  beweisen.  Andrerseits  muß  die  Rechtshängigmachung ¬
  des  Anspruchs  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit
der  Zustellung  des  Schriftsatzes  erfolgen.  Gelingt  es  dem  Gläubiger
in  dieser  Zeit  nicht,  den  vollstreckbaren  Schuldtitel  zu  erlangen,  oder
wird  die  Forderung  bis  dahin  nicht  fällig,  so  ist  die  Verjährung  seines
Anspruches  definitiv  eingetreten.  §  4  des  Anf.=Ges.,  Motiven  dazu
S.  662,  663.  Anders  §  6  des  Preuß.  Anf.=Ges.  vom  9.  Mai  1855,
welcher  die  Fristerstreckung  von  der  Erhebung  des  Prozesses,  von  der
Bescheinigung  der  Insufficienz  des  Schuldners  und  von  einer  Bekanntmachung ¬
  des  Prozeßgerichts  an  den  Gegner  abhängig  machte.
In  §  4  ist  nur  über  die  Erweiterung  der  Fristen  des  §  3  Z.  2—4
gegenüber  dem  unmittelbaren  Geschäftsgenossen  des  Schuldners  Bestimmung ¬
  getroffen.  Da  indeß  nach  §  11  Abs.  2  des  Anf.=Ges.  die
Anfechtung  gegen  den  dritten  Erwerber  wie  im  Konkurse  zur  Voraussetzung ¬
  hat,  daß  die  Anfechtung  gegen  den  ersten  Erwerber  eventuell
also  auch  gemäß  §  3  Z.  2—4  begründet  war,  so  würde  eine  aus
§  3  Z.  2—4  abgeleitete  Anfechtbarkeit  dieser  ersten  Rechtshandlung
ohne  Ausnahme  davon  abhängen,  daß  entweder  die  Fristen  des  §  3
oder  die  erweiterten  des  §  4  durch  Zustellung  an  den  Vertragsgenossen
gewahrt  seien.  Allein  daran,  daß  die  Fristerstreckung  des  §  4  dem
Vertragsgenossen  des  Schuldners  gegenüber  Platz  greife,  hat  der
Gläubiger,  welcher  die  Anfechtung  gegen  den  dritten  Erwerber  bezweckt,
vielleicht  gar  kein  Interesse.  Es  genügt  deshalb  nach  §  11  Abs.  3
des  Anf.=Ges.  zur  Erstreckung  der  Fristen  gemäß  §  4  die  Zustellung
eines  Schriftsatzes  an  den  Rechtsnachfolger,  gegen  welchen  der  Anfechtungsanspruch ¬
  erhoben  wird.  Dieser  Vorschrift  bedurfte  es  vornehmlich ¬
  auch,  um  die  Rechtsvermuthung  des  §  11  Abs.  2  Z.  2  nicht
zu  Ungunsten  des  Gläubigers  zu  beschneiden.  Denn  zu  den  Umständen,
            
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