C. Das Reichsgesetz, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen rc. § 41. 233
strichen inzwischen die kurz bemessenen Zeitgrenzen, so ginge er des
Anspruches verlustig. Zur Wahrung desselben dient ihm daher das
Mittel, den als Anfechtungsgegner in Aussicht genommenen unmittelbaren ¬
Geschäftsgenossen des Schuldners durch Zustellung eines einfachen ¬
Schriftsatzes von seiner Absicht in Kenntniß zu setzen, daß er
die Handlung des Schuldners, an welcher jener Theil genommen, in
Zukunft anfechten werde. Von dieser Zustellung ab werden alsdann
die Fristen unter einer doppelten Voraussetzung zurückgerechnet. Einmal
mußte der Schuldner schon zur Zeit der Zustellung zahlungsunfähig
(solvere non posse, nicht = insufficient) sein. Der Gläubiger hat dies
nicht etwa dem Gerichtsvollzieher, den er um die Zustellung angeht,
darzuthun oder glaubhaft zu machen; wohl aber muß er es im Anfechtungsstreite ¬
behaupten und beweisen. Andrerseits muß die Rechtshängigmachung ¬
des Anspruchs bis zum Ablaufe von zwei Jahren seit
der Zustellung des Schriftsatzes erfolgen. Gelingt es dem Gläubiger
in dieser Zeit nicht, den vollstreckbaren Schuldtitel zu erlangen, oder
wird die Forderung bis dahin nicht fällig, so ist die Verjährung seines
Anspruches definitiv eingetreten. § 4 des Anf.=Ges., Motiven dazu
S. 662, 663. Anders § 6 des Preuß. Anf.=Ges. vom 9. Mai 1855,
welcher die Fristerstreckung von der Erhebung des Prozesses, von der
Bescheinigung der Insufficienz des Schuldners und von einer Bekanntmachung ¬
des Prozeßgerichts an den Gegner abhängig machte.
In § 4 ist nur über die Erweiterung der Fristen des § 3 Z. 2—4
gegenüber dem unmittelbaren Geschäftsgenossen des Schuldners Bestimmung ¬
getroffen. Da indeß nach § 11 Abs. 2 des Anf.=Ges. die
Anfechtung gegen den dritten Erwerber wie im Konkurse zur Voraussetzung ¬
hat, daß die Anfechtung gegen den ersten Erwerber eventuell
also auch gemäß § 3 Z. 2—4 begründet war, so würde eine aus
§ 3 Z. 2—4 abgeleitete Anfechtbarkeit dieser ersten Rechtshandlung
ohne Ausnahme davon abhängen, daß entweder die Fristen des § 3
oder die erweiterten des § 4 durch Zustellung an den Vertragsgenossen
gewahrt seien. Allein daran, daß die Fristerstreckung des § 4 dem
Vertragsgenossen des Schuldners gegenüber Platz greife, hat der
Gläubiger, welcher die Anfechtung gegen den dritten Erwerber bezweckt,
vielleicht gar kein Interesse. Es genügt deshalb nach § 11 Abs. 3
des Anf.=Ges. zur Erstreckung der Fristen gemäß § 4 die Zustellung
eines Schriftsatzes an den Rechtsnachfolger, gegen welchen der Anfechtungsanspruch ¬
erhoben wird. Dieser Vorschrift bedurfte es vornehmlich ¬
auch, um die Rechtsvermuthung des § 11 Abs. 2 Z. 2 nicht
zu Ungunsten des Gläubigers zu beschneiden. Denn zu den Umständen,