Beschränkungen des Nachdruckes.
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Zu dem §. 1171.
I. Beschränkungen des Nachdruckes.
1.
Hfd. v. 13. Januar 1781. Kropatschek's Gesetze Joseph II. I. Thl. 542. S.
In Rücksicht des den inländischen Buchdruckern zu erlaubenden
Büchernachdruckes wird verordnet, daß es bey der unterm 17. Febr. 1775
festgesetzten höchsten Verordnung — vermöge welcher der den Wissenschaften, ¬
den Buchdruckern und dem Handel so schädliche Nachdruck der
inländischen, und einem jeden rechtmäßigen Verleger zugehörigen Auflagen ¬
bey schwerer Strafe verbothen worden ist, sein gänzliches Verbleiben ¬
haben soll, dergestalt, daß nach dessen Sinne ein jeder inländische ¬
Verfasser eines Buches, oder der mit diesem wegen des Abdruckes
des von ihm gemachten Werkes contrahirende inländische Verleger wider
den Nachdruck auf das kräftigste geschützt, hingegen der Nachdruck fremder ¬
und erlaubter ausländischer Bücher einem jeden Buchdrucker als ein
Geschäft frey gestattet werden soll, wenn gleich eben dieses Werk von
einem oder mehreren inländischen Buchdruckern schon aufgelegt worden ¬
wäre.
2.
Ordnung für Buchhändler und Antiquare. Pat. v. 18. März 1806, §. 17.
Pol. Ges. 26. B. 39. S.
Kein in den Erblanden aufgelegtes Werk darf ohne Bewilligung
des Verfassers wieder aufgelegt, oder ohne Einwilligung desselben und
des Verlegers wieder nachgedruckt werden.
3.
Hzd. v. 14. August 1823, an s. Lst. Pol. Ges. 51. B. 191. S.
Da man aus einem vorgekommenen Falle sich überzeugt hat, daß
die unter dem 15. Februar 1794 erlassene Normalvorschrift, in Absicht
auf den Nachstich bey Kupferstichen nicht ganz vollständig die Worte der
höchsten Entschließung enthält, auf welche sich dieselbe gründete, so wird
diese Vorschrift hiermit auf folgende Art berichtiget:
„Keinem erbländischen Kupferstecher ist erlaubt, den Kupferstich
eines inländischen Künstlers nach den nämlichen Zeichnungen, in dem
nähmlichen Formate, nachzustechen oder zu copiren.
Da übrigens die Kupferstecherey und die Steindruckerey in so
naher Kunstverwandtschaft stehen, so wird die in Betreff der Kupferstiche ¬
bestehende Anordnung auch auf den Steinstich ausgedehnt.