Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 3, Abt. 1)

Beschränkungen  des  Nachdruckes.
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Zu  dem  §.  1171.
I.  Beschränkungen  des  Nachdruckes.
1.
Hfd.  v.  13.  Januar  1781.  Kropatschek's  Gesetze  Joseph  II.  I.  Thl.  542.  S.
In  Rücksicht  des  den  inländischen  Buchdruckern  zu  erlaubenden
Büchernachdruckes  wird  verordnet,  daß  es  bey  der  unterm  17.  Febr.  1775
festgesetzten  höchsten  Verordnung  —  vermöge  welcher  der  den  Wissenschaften, ¬
  den  Buchdruckern  und  dem  Handel  so  schädliche  Nachdruck  der
inländischen,  und  einem  jeden  rechtmäßigen  Verleger  zugehörigen  Auflagen ¬
  bey  schwerer  Strafe  verbothen  worden  ist,  sein  gänzliches  Verbleiben ¬
  haben  soll,  dergestalt,  daß  nach  dessen  Sinne  ein  jeder  inländische ¬
  Verfasser  eines  Buches,  oder  der  mit  diesem  wegen  des  Abdruckes
des  von  ihm  gemachten  Werkes  contrahirende  inländische  Verleger  wider
den  Nachdruck  auf  das  kräftigste  geschützt,  hingegen  der  Nachdruck  fremder ¬
  und  erlaubter  ausländischer  Bücher  einem  jeden  Buchdrucker  als  ein
Geschäft  frey  gestattet  werden  soll,  wenn  gleich  eben  dieses  Werk  von
einem  oder  mehreren  inländischen  Buchdruckern  schon  aufgelegt  worden ¬
  wäre.
2.
Ordnung  für  Buchhändler  und  Antiquare.  Pat.  v.  18.  März  1806,  §.  17.
Pol.  Ges.  26.  B.  39.  S.
Kein  in  den  Erblanden  aufgelegtes  Werk  darf  ohne  Bewilligung
des  Verfassers  wieder  aufgelegt,  oder  ohne  Einwilligung  desselben  und
des  Verlegers  wieder  nachgedruckt  werden.
3.
Hzd.  v.  14.  August  1823,  an  s.  Lst.  Pol.  Ges.  51.  B.  191.  S.
Da  man  aus  einem  vorgekommenen  Falle  sich  überzeugt  hat,  daß
die  unter  dem  15.  Februar  1794  erlassene  Normalvorschrift,  in  Absicht
auf  den  Nachstich  bey  Kupferstichen  nicht  ganz  vollständig  die  Worte  der
höchsten  Entschließung  enthält,  auf  welche  sich  dieselbe  gründete,  so  wird
diese  Vorschrift  hiermit  auf  folgende  Art  berichtiget:
„Keinem  erbländischen  Kupferstecher  ist  erlaubt,  den  Kupferstich
eines  inländischen  Künstlers  nach  den  nämlichen  Zeichnungen,  in  dem
nähmlichen  Formate,  nachzustechen  oder  zu  copiren.
Da  übrigens  die  Kupferstecherey  und  die  Steindruckerey  in  so
naher  Kunstverwandtschaft  stehen,  so  wird  die  in  Betreff  der  Kupferstiche ¬
  bestehende  Anordnung  auch  auf  den  Steinstich  ausgedehnt.
            
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