6.9.
Polizeiverordnung der Regierung zu Düsseldorf vom 14. Dezember 1853. Sonntagsfeier. Störung derselben. Aushängen und Ausstellen von Waaren und von Schaukasten
3. Abthlg.
37
wie verpflichtet erscheint, wenn dadurch ein unberechtigter Ein-
griff in das Privatrecht der Kläger geschehen ist;
Daß die Berufung auf den § 19 des Reffortreglements
keinen Erfolg haben kann, indem derselbe die hier nicht vor-
liegende Entscheidung der Regierung voraussetzt;
Daß demnach der Kaffationsrekurs als unbegründet erscheint;
Aus diesen Gründen
verwirft das Reichsgericht, zweiter Civilsenat, den wider das Urtheil
des König!. Oberlandesgerichts zu Köln vom 25. Februar 1885
eingelegten Kaffationsrekurs.
Reichsgericht. Sitzung vom 5. Januar 1886.
Ref.: H. R.-G.-Rath Jser.
Rechtsanwälte: Dorn — Mecke.
Strafsache. — Sonntagsfeier. — Störung verfelve«.
— Pottzetverordnung der Königl. Regierung zu
Düsseldorf vom 14. Dezember 1833. — Aushängen
und Ausstellen von Waare» und von Schaukasten.
Der ß 5 der Polizeiverordnung der Königl. Re-
gierung zu Düsseldorf vom 14. Dezember 1853,
welcher „das Aushängen und Ausstellen von
Maaren und von Schaukasten" an Sonn- und
Festtagen während des ganzen Tages verbietet,
ist auf das Aushängen und Ausstellen nicht nur
solcher Gegenstände anwendbar, welche als selbst-
verkäuflich oder als Proben verkäuflicher Gegen-
stände dem eigentlichen Handelsverkehr dienen,
sondern auch solcher, welche ihrer Bestimmung
nach dem Gewerbeverkehr im Allgemeinen da-
durch förderlich sein sollen, daß sie als Proben
der Leistungsfähigkeit das Publikum zur Er-
theilung von Aufträgen anreizen sollen und zu
diesem Zwecke zur Schau gestellt sind.
Strafsache gegen Schaar.
So entschieden vom Strafsenate des Kammergerichts unter
Aufhebung des Urtheiles der Strafkammer des Königl. Land-
gerichts zu Düffeldorf vom 7. Januar 1886 aus folgenden