mirador : mirador

den  der  Hr.  Vers.  auf  der  3ten  und  14ten  Seite  selner -
  Abhandlung  als  unrichtig  aufführt,  auf  die  Sattelfreien -
  Güter  in  der  Grafschaft  Lippe  und  vielleicht
also  auch  noch  auf  die  in  mehrern  andern  teutschen
Reichsländern  gröstenteils  anwendbar  ist,  ob  er  gleich
auf  die  in  des  Hrn.  Verf  Urkunden  vorkommenden  Sattelhöfe -
  nicht  past.  Nach  dieser  kurzen  historischen  Entwirkelung -
  der  Begriffe  Sattelhof  und  Sattelfrei  werden  sich
die  verschiedenen  Behauptungen  der  Rechtsgelehrten
über  den  Ursprung  und  die  Rechte  und  Freihelten  der
Sattelhöfe  und  Sattelfreien  Güter  sehr  leicht  mit  einander -
  vereinigen  lassen.  Schlieslich  mus  Rec,  noch
erinnern,  daß  der  Hr.  Verf.  sehr  wahrscheinlich  seine
Abhandlung  über  die  Sattelhöfe  zurükbehalten  haben
würde,  wenn  demselben  Wern.  de  Koehnen  diss.
(praeside  Ge.  Henr.  Ayrero)  de  praediis  nobilitatis -
  Bremensis  equestribus  eorumque  juribus  &
privilegiis.  Gottingae  1745.  4.  bekan  gewesen
wäre.  Darin  wird  von  §.  XXI-XXVI.  S.  31=  42.
die  Materie  von  den  Sattelhöfen  und  Sattelfreien
Gütern  zwar  nicht  nach  den  vom  Rec.  jezt  angegebenen
Begriffen,  aber  doch  übrigens  eben  so  umständlich
und  gelehrt  abgehandelt,  als  von  unserm  Hrn.  Verf.
Derjenige  also,  der  diese  Dissertation  besizt,  und  dem
es  dabei  nicht  vorzüglich  um  die  von  Hrn.  Püttmann
seiner  Abhandlung  beigefügten  Urkunden  zu  tuhn  ist,
kan  leztere  ohne  allem  Nachteil  entbehren.
c.
Regensburg.
der  unpartheiischen  Gedanken
Beleuchtung
Einführung  des  Simultaneums|
über  die
in
Universitäts
Bibliothek
europäische
R
Rostoc
            
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