den der Hr. Vers. auf der 3ten und 14ten Seite selner -
Abhandlung als unrichtig aufführt, auf die Sattelfreien -
Güter in der Grafschaft Lippe und vielleicht
also auch noch auf die in mehrern andern teutschen
Reichsländern gröstenteils anwendbar ist, ob er gleich
auf die in des Hrn. Verf Urkunden vorkommenden Sattelhöfe -
nicht past. Nach dieser kurzen historischen Entwirkelung -
der Begriffe Sattelhof und Sattelfrei werden sich
die verschiedenen Behauptungen der Rechtsgelehrten
über den Ursprung und die Rechte und Freihelten der
Sattelhöfe und Sattelfreien Güter sehr leicht mit einander -
vereinigen lassen. Schlieslich mus Rec, noch
erinnern, daß der Hr. Verf. sehr wahrscheinlich seine
Abhandlung über die Sattelhöfe zurükbehalten haben
würde, wenn demselben Wern. de Koehnen diss.
(praeside Ge. Henr. Ayrero) de praediis nobilitatis -
Bremensis equestribus eorumque juribus &
privilegiis. Gottingae 1745. 4. bekan gewesen
wäre. Darin wird von §. XXI-XXVI. S. 31= 42.
die Materie von den Sattelhöfen und Sattelfreien
Gütern zwar nicht nach den vom Rec. jezt angegebenen
Begriffen, aber doch übrigens eben so umständlich
und gelehrt abgehandelt, als von unserm Hrn. Verf.
Derjenige also, der diese Dissertation besizt, und dem
es dabei nicht vorzüglich um die von Hrn. Püttmann
seiner Abhandlung beigefügten Urkunden zu tuhn ist,
kan leztere ohne allem Nachteil entbehren.
c.
Regensburg.
der unpartheiischen Gedanken
Beleuchtung
Einführung des Simultaneums|
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