Objekt : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht der Wirtschaft

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Mark  150.—
Hausgeräte,  Möbel,  Betten  u.  dgl.  m.
Krankheiten..
„  100.—
Erziehung
„  150.—
100.—
Erholung  und  Vergnügen  ...
n
und  finden,  dass  bei  so  geringen  Ansprüchen  dennoch  das  Jahreseinkommen ¬
  von  2000  Mark  nur  gerade  hinreicht.  Wir  haben  in
unserem  Beispiele  keine  Bedürfnisse  angeführt,  wie  sie  täglich  vorkommen, ¬
  wirkliche  Bedürfnisse  geworden  sind,  obgleich  sie  nur  dem
Genusse  dienen,  wie  z.  B.  Zigarren,  Bier  u.  dgl.  m.
Von  diesem  Betrage  soll  also,  wenn  er  das  ganze  Einkommen
einer  Person  darstellt,  niemals  eine  Abgabe  erhoben  werden  können,
und  die  Exekutionsfähigkeit  wegen  Schulden  soll  erst  bei  einem
reinen  Jahreseinkommen  beginnen,  welches  diesen  Betrag  übersteigt.
1)  Die  Heimstätte.
Das  Existenzminimum  im  Kapital  kann  nach  einem  bestimmten,
festgesetzten  Werte  nicht  geschätzt  werden,  denn  die  Erträge  der
verschiedenen  Kapitalsarten  sind  mannigfache  und  die  Höhe,  welche
der  Ertrag  irgend  eines  Kapitals  erreicht,  sehr  wechselnd;  überdies
finden  viele  Kapitalien  nur  in  der  persönlichen  Nutzung  ihre  wirtschaftliche ¬
  Bedeutung  und  ihren  Wert.
Das  Existenzminimum  im  Kapital  muss  in  den  Gütern,
aus  welchen  es  besteht,  selbst  geschützt  werden,  und  zwar  sowohl
in  den  unbeweglichen  als  auch  den  beweglichen.  Die  Heimstätte
hat  diese  Aufgabe  vorzüglich  in  Rücksicht  auf  das  unbewegliche
Kapital.
Die  Institution  der  Heimstätte  erscheint  nur  auf  den  ersten
Blick  als  eine  künstliche,  als  ein  blosses  Grössengegenteil  des
Familienfideikommisses,  als  ein  mechanisches  Bildwerk  der  stillstehenden ¬
  Privatwirtschaft,  als  Miniaturfideikommiss.  Wenn  man  jedoch
die  unreflektierte  Entwickelung  des  Eigentums  beobachtet  und
nicht  übersieht,  dass  dasselbe  keineswegs  abgeschwächt  in  unsere
Kulturepoche  eintrat,  sondern  ganz  gegenteilig  durch  die  Aufhebung
des  Schuldenarrestes,  die  Beschränkung  der  Exekution  auf  Mittel
zum  Erwerbe  und  endlich  auf  Wohnungseinrichtung  und  Lebensmittel ¬
  verschärft  ist,  so  stellt  die  Heimstätte  nur  den
Schlufsstein  in  dieser  Entwickelung  des  unantastbaren -
  Privateigentums  dar.
Und  diese  Entwickelung  hält  gleichen  Schritt  mit  der  Erkenntnis
            
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