§ 36. Wirkungen der materiellen Streitgenossenschaft.
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für alle Betheiligte zugleich und für alle bindend einheitlich zu entscheiden,
und zwar in den Fällen der ersten Kategorie, zufolge der wörtlichen Definition ¬
derselben, unbedingt, bei der zweiten Kategorie insoweit, als die
Sachlegitimation alle Kläger oder Beklagte berührt und die fehlende Legitimation ¬
den Anspruch als unbegründet allen Beklagten gegenüber erscheinen
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läßt.
Diese nothwendige Verbindung unter den Streitgenossen beschränkt sich
nicht auf den betreffenden Verhandlungstermin, sondern wiederholt sich während ¬
der ganzen Dauer des Prozesses, so oft der Fall der Versäumung
seitens eines oder mehrerer Streitgenossen vorliegt. Sie dauert, bis der
Säumige sich an dem Verfahren wieder betheiligt. Dies ist ihm nicht nur
gestattet, sondern es ist sogar, um ihm Gelegenheit zu geben, jederzeit am
Prozesse Theil zu nehmen und von der Sachlage in Kenntniß zu bleiben,
vorgeschrieben, daß die säumigen Streitgenossen auch in dem späteren Verfahren ¬
zuzuziehen sind*2) und daß überhaupt der den Prozeß betreibende
Streitgenosse, wenn er den Gegner ladet, auch die übrigen Streitgenossen
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laden muß.
Aus der Vorschrift, daß die erschienenen Streitgenossen kraft Gesetzes
die Vertreter des säumigen sind, bis letzterer sich wieder selbst vertritt, folgt,
daß selbst wenn anderweit festgestellt wird, daß er den Anspruch des Gegners
für sich anerkennen wollte, also selbst gegen seinen Willen das Bestreiten
seines Genossen für ihn bindend ist; denn alle im Termine von seinem Vertreter ¬
vorgenommenen Prozeßhandlungen *4) muß er so, als wenn sie von
ihm selbst vorgenommen wären, auch bei späterem Wiedereintritt in den
Prozeß gegen sich gelten lassen, gleichwie er sie für sich geltend machen
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kann.
Eine fernere Wirkung der materiellen Streitgenossenschaft in prozessualischer ¬
Hinsicht äußert sich, wenn es sich nicht um Versäumungen
sondern um das Rechtsmittel des Eides handelt.
Behufs Ermöglichung einer einheitlichen Feststellung ist vorgeschrieben,
*) v. Bülow, Anm. 2 zu § 59 C.Pr.O.
12) § 59 Abs. 2 C.Pr.O.
12) § 60 C.Pr.O. Vergl. v. Bülow, Commentar, Anm. 2 zu § 59, und
Wilmowski u. Levy, Commentar, Anm. 5 zu § 59 C.Pr.O.
*) Bergl. über den Begriff der Prozeßhandlung die §§ 52, 77, 79, 208 C.Pr. O.
Daß zu denselben nicht auch Vergleiche und Verzichtleistungen zu rechnen, ist schon
oben bemerkt § 24 Anm. 13.
13) Wilmowski u. Levy a. a. O. Anm. 4.