Volltext : Kroll, Wilhelm: Klage und Einrede nach Deutschem Recht

§  36.  Wirkungen  der  materiellen  Streitgenossenschaft.
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für  alle  Betheiligte  zugleich  und  für  alle  bindend  einheitlich  zu  entscheiden,
und  zwar  in  den  Fällen  der  ersten  Kategorie,  zufolge  der  wörtlichen  Definition ¬
  derselben,  unbedingt,  bei  der  zweiten  Kategorie  insoweit,  als  die
Sachlegitimation  alle  Kläger  oder  Beklagte  berührt  und  die  fehlende  Legitimation ¬
  den  Anspruch  als  unbegründet  allen  Beklagten  gegenüber  erscheinen
5t  11)
läßt.
Diese  nothwendige  Verbindung  unter  den  Streitgenossen  beschränkt  sich
nicht  auf  den  betreffenden  Verhandlungstermin,  sondern  wiederholt  sich  während ¬
  der  ganzen  Dauer  des  Prozesses,  so  oft  der  Fall  der  Versäumung
seitens  eines  oder  mehrerer  Streitgenossen  vorliegt.  Sie  dauert,  bis  der
Säumige  sich  an  dem  Verfahren  wieder  betheiligt.  Dies  ist  ihm  nicht  nur
gestattet,  sondern  es  ist  sogar,  um  ihm  Gelegenheit  zu  geben,  jederzeit  am
Prozesse  Theil  zu  nehmen  und  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  bleiben,
vorgeschrieben,  daß  die  säumigen  Streitgenossen  auch  in  dem  späteren  Verfahren ¬
  zuzuziehen  sind*2)  und  daß  überhaupt  der  den  Prozeß  betreibende
Streitgenosse,  wenn  er  den  Gegner  ladet,  auch  die  übrigen  Streitgenossen
13)
laden  muß.
Aus  der  Vorschrift,  daß  die  erschienenen  Streitgenossen  kraft  Gesetzes
die  Vertreter  des  säumigen  sind,  bis  letzterer  sich  wieder  selbst  vertritt,  folgt,
daß  selbst  wenn  anderweit  festgestellt  wird,  daß  er  den  Anspruch  des  Gegners
für  sich  anerkennen  wollte,  also  selbst  gegen  seinen  Willen  das  Bestreiten
seines  Genossen  für  ihn  bindend  ist;  denn  alle  im  Termine  von  seinem  Vertreter ¬
  vorgenommenen  Prozeßhandlungen  *4)  muß  er  so,  als  wenn  sie  von
ihm  selbst  vorgenommen  wären,  auch  bei  späterem  Wiedereintritt  in  den
Prozeß  gegen  sich  gelten  lassen,  gleichwie  er  sie  für  sich  geltend  machen
15)
kann.
Eine  fernere  Wirkung  der  materiellen  Streitgenossenschaft  in  prozessualischer ¬
  Hinsicht  äußert  sich,  wenn  es  sich  nicht  um  Versäumungen
sondern  um  das  Rechtsmittel  des  Eides  handelt.
Behufs  Ermöglichung  einer  einheitlichen  Feststellung  ist  vorgeschrieben,
*)  v.  Bülow,  Anm.  2  zu  §  59  C.Pr.O.
12)  §  59  Abs.  2  C.Pr.O.
12)  §  60  C.Pr.O.  Vergl.  v.  Bülow,  Commentar,  Anm.  2  zu  §  59,  und
Wilmowski  u.  Levy,  Commentar,  Anm.  5  zu  §  59  C.Pr.O.
*)  Bergl.  über  den  Begriff  der  Prozeßhandlung  die  §§  52,  77,  79,  208  C.Pr.  O.
Daß  zu  denselben  nicht  auch  Vergleiche  und  Verzichtleistungen  zu  rechnen,  ist  schon
oben  bemerkt  §  24  Anm.  13.
13)  Wilmowski  u.  Levy  a.  a.  O.  Anm.  4.
            
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