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nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht ¬
behandelt. (Siehe §. CXLVIII.) Kann aber keinem
Theile ein Verschulden beygemessen werden, so bleibt
dem, dessen Antheil mehr werth ist, die Auswahl vorbehalten. ¬
(§. 415.)
Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung
einer Sache verwendet, so faͤllt die fremde Materie dem
Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, ¬
nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen ¬
Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten ¬
Materialien, den Werth derselben zu bezahlen.
(§. 416.)
§. CLXXXV.
Wenn Jemand auf eigenem Boden ein Gebaͤude
aufführt, und fremde Materialien (ohne Einverständniß
des Besitzers derselben) dazu verwendet hat, so bleibt
das Gebäude zwar sein Eigenthum, doch muß selbst ein
redlicher Bauführer dem Beschädigten die Materialien,
wenn er sie außer den im §. 367 des Gesetzbuches angeführten ¬
Verhältnissen (siehe §. CLXIV) an sich gebracht
hat, nach dem gemeinen, ein unredlicher aber muß sie
nach dem hoͤchsten Preise, und uͤberdieß noch allen anderweitigen ¬
Schaden ersetzen. (§. 417.
Hat im entgegengesetzten Falle Jemand mit eigenen
Materialien ohne Wissen und Willen des Eigenthümers
auf fremdem Grunde gebauet, so fällt das Gebäude
dem Grundeigenthuͤmer zu. Der redliche Baufuͤhrer kann
den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; ¬
der unredliche wird gleich einem Geschaͤftsfuͤhrer