Metadata : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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nach  Beschaffenheit  seiner  redlichen  oder  unredlichen  Absicht ¬
  behandelt.  (Siehe  §.  CXLVIII.)  Kann  aber  keinem
Theile  ein  Verschulden  beygemessen  werden,  so  bleibt
dem,  dessen  Antheil  mehr  werth  ist,  die  Auswahl  vorbehalten. ¬
  (§.  415.)
Werden  fremde  Materialien  nur  zur  Ausbesserung
einer  Sache  verwendet,  so  faͤllt  die  fremde  Materie  dem
Eigenthümer  der  Hauptsache  zu,  und  dieser  ist  verbunden, ¬
  nach  Beschaffenheit  seines  redlichen  oder  unredlichen ¬
  Verfahrens,  dem  vorigen  Eigenthümer  der  verbrauchten ¬
  Materialien,  den  Werth  derselben  zu  bezahlen.
(§.  416.)
§.  CLXXXV.
Wenn  Jemand  auf  eigenem  Boden  ein  Gebaͤude
aufführt,  und  fremde  Materialien  (ohne  Einverständniß
des  Besitzers  derselben)  dazu  verwendet  hat,  so  bleibt
das  Gebäude  zwar  sein  Eigenthum,  doch  muß  selbst  ein
redlicher  Bauführer  dem  Beschädigten  die  Materialien,
wenn  er  sie  außer  den  im  §.  367  des  Gesetzbuches  angeführten ¬
  Verhältnissen  (siehe  §.  CLXIV)  an  sich  gebracht
hat,  nach  dem  gemeinen,  ein  unredlicher  aber  muß  sie
nach  dem  hoͤchsten  Preise,  und  uͤberdieß  noch  allen  anderweitigen ¬
  Schaden  ersetzen.  (§.  417.
Hat  im  entgegengesetzten  Falle  Jemand  mit  eigenen
Materialien  ohne  Wissen  und  Willen  des  Eigenthümers
auf  fremdem  Grunde  gebauet,  so  fällt  das  Gebäude
dem  Grundeigenthuͤmer  zu.  Der  redliche  Baufuͤhrer  kann
den  Ersatz  der  nothwendigen  und  nützlichen  Kosten  fordern; ¬
  der  unredliche  wird  gleich  einem  Geschaͤftsfuͤhrer
            
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