fullscreen : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 8 = Jg. 15. 1844 (1845))

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nen  der  Kläger  zum  Bundestagsprotocolle  vom  17.  März
1836  zu  den  Akten.
Auf  diese  Appellationsbeschwerdeschrift  und  darauf  gepflogene -
  mündliche  Verhandlungen,  erließ  das  Großherzogliche -
  Oberhofgericht  I.  S.  am  9.  Juni  1842  folgenden  Beschluß: -

„Dem  klagenden  Anwalt  wird  aufgegeben,  innerhalb
„zwei  Monaten  in  einer  für  jeden  der  Kläger  geson¬„dert -
  zu  übergebenden  Erklärung
a)  die  Natur  und  den  Umfang  eines  jeden  der  in
der  Beilage  IV.  der  Klage  aufgeführten  Frohnd¬Rechte; -

b)
die  Thatsachen,  aus  welchen  ein  schon  zur  Zeit
der  Emanirung  der  Declaration  vom  22.  April
1824  an  jedem  der  in  Frage  liegenden  Frohndrechte -
  erworbenes  Eigenthum  abgeleitet  wird.
den  Ertrag  und  Capitalwerth  eines  jeden  einzelnen -
  Frohndrechts  und  die  zu  dessen  Begründung -
  erforderlichen  Thatsachen  näher  anzuführen,
widrigenfalls  die  betreffenden  Kläger  mit  dem
Vorbringen  dieser  Thatsachen  ausgeschlossen,  und
nach  Lage  der  Akten  erkannt  werden  wird.
Esser.
L.  R.  S.  6d.  und  6f.  S.  691.  insbesondere  über
die  Frage,  ob  die  Vorschrift  des  letzten  Gesetzes
auch  die  Verjährung  über  den  Umfang  einer
unständigen  Dienstbarkeit  ausschließe?
(Freiherr  von  Rüdt  gegen  die  Gemeinde  Eberstadt).
Die  Gemeinde  Eberstadt  errichtete  eine  Gemeindeschäferei,
und  veranlaßte  dadurch  die  Grundherrschaft  von  Rüdt  da¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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