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Bremer:
solchergestalt einzelne Stadtrechte die Wandelbarkeit des Güterrechts
bei einer Niederlassung in der Stadt anerkennen, wird man schwer-
lich in älteren Statuten den entgegengesetzten Grundsatz angedeutet
oder ausgesprochen finden.
Insbesondere aber steht das Güterrecht in einem engen Zu-
sammenhang mit dem Erbrechte. Die Grundsätze über Erb-
fähigkeit der Weiber, über die besondere Erbfolge in die liegenden
Gründe und in die fahrende Habe mußten nothwendig auf die ehe-
lichen Güterverhältnisse einwirken, und bekanntlich find die neueren
verwickelten Gestaltungen des ehelichen Güterrechts großentheils
aus den bedeutenden Veränderungen hervorgegangen, welche das
deutsche Erbrecht Ln dem Laufe der Zeiten erlitt. Andererseits
mußte das eheliche Güterrecht in seiner weiteren Ausbildung wie-
der auf das Erbrecht der Blutsfreunde zurückwirken, es mußte in
Folge der Einigung der beiderseitigen Güter unter die Gewere des
Mannes ein eigenthümliches Verhältniß zwischen den Erbrechten der
Blutsfreunde und den Rechten des überlebenden Ehegatten aus der
ehelichen Genossenschaft entstehen. Die Verbindung zwischen dem
Güterrechte und dem Erbrechte hat sich nun so fest und so eng ge-
staltet, daß in den meisten Statuten das eheliche Güterrecht vor-
zugsweise aus dem Gesichtspunkte des Erbrechts betrach-
tet wird, und der Inhalt des geltenden Güterrechts oft nur aus
den Bestimmungen sich erkennen läßt, welche ausdrücklich als erb-
rechtliche bezeichnet werden. Diese Behandlung des eigentlichen
Erbrechts und des ehelichen Guterrechts aus einem und demselben
Gesichtspunkte darf nicht aus einer etwa durch Verwechselung ähn-
licher Verhältnisse veranlaßten unrichtigen oder wenigstens mangel-
haften Auffassung erklärt werden; sie entspricht vielmehr den Grund-
ansichten des deutschen Rechts, aus welchen die näheren Bestim-
mungen der Statute über Erbfolge und eheliche Güterverhältniffe
hervorgegangen sind. Bei der Ungezweitheit des beiderseitigen
Guts während der Ehe, der Ehevogtschaft des Mannes und der
ihm an den beiderseitigen Gütern zustehenden Gewere mußte nach
Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes die Ehefrau zu
der gesummten bisher unter die Hand des Mannes vereinigten
Gütermaffe in einem gleichartigen Verhältnisse stehen, wie die erb-
berechtigten Blutsfreunde des Verstorbenen; es fielen ihr aus dieser
Masse gewisse Theile, die übrigen den Blutsfreunden zu; und