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seinem Grund und Boden entspringende Quellwasser verhindert ¬
wird, auf das niedriger liegende fremde Grundstück
abzulaufen. Insbesondere darf er nicht nur Brunnen
graben, wenn auch die Wasseradern auf den benachbarten
Grundstücken versiegen oder die Brunnen der Nachbarn
vertrocknen sollten, sondern er ist auch berechtigt, das zutage ¬
getretene Quellwasser zu fassen und beliebig zu benutzen ¬
oder zu verbrauchen. Eine Ausnahme von diesen
in den Rechtsquellen vielfach ausgesprochenen Grundsätzen
tritt nur dann ein, wenn ein Dritter auf eine rechtsgültige
Weise eine Servitut erworben hat, durch welche das Recht
des Eigentümers das auf seinem Grundstück befindliche
Quellwasser aufzusuchen und zu verwenden, beschränkt oder
aufgehoben worden ist.
Es werden diese Grundsätze namentlich dem Oberamtspatente ¬
gegenüber als diesem nicht widersprechend aufrecht
erhalten.
Derselbe sachliche Vorgang hat auf Klage eines Mühlenbesitzers ¬
zu einer nochmaligen in Bd. 6, S. 139 fg. mitgeteilten ¬
Entscheidung geführt, die besonders auch deshalb
von größerem Interesse ist, weil das O.A.G. darin sehr eingehend ¬
auf den im Jahre 1845 den Ständen vorgelegten
Entwurf zu einem Wassergesetze, sowie auf das Gesetz von
1855 Bezug nimmt. Auch der erstere Entwurf hatte das
freie Dispositionsrecht des Grundeigentümers anerkannt, nur
mit der einen Modifikation, daß die Ableitung des Quellwassers ¬
in ein anderes Wassergebiet, als wohin ihr natürlicher ¬
Lauf geht, nur mit Genehmigung der Staatsbehörde
zulässig sein sollte.
Der dermalen vorliegende Entwurf erkennt zwar in § 2
die Grundwässer und die Quellen und die Abflüsse von
Quellen ständig fließender Gewässer, so lange sie noch nicht
das Ursprungsgrundstück dauernd verlassen haben, als Privat¬