Volltext : Georgi, Otto: ¬Der sächsische Entwurf eines Wassergesetzes

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seinem  Grund  und  Boden  entspringende  Quellwasser  verhindert ¬
  wird,  auf  das  niedriger  liegende  fremde  Grundstück
abzulaufen.  Insbesondere  darf  er  nicht  nur  Brunnen
graben,  wenn  auch  die  Wasseradern  auf  den  benachbarten
Grundstücken  versiegen  oder  die  Brunnen  der  Nachbarn
vertrocknen  sollten,  sondern  er  ist  auch  berechtigt,  das  zutage ¬
  getretene  Quellwasser  zu  fassen  und  beliebig  zu  benutzen ¬
  oder  zu  verbrauchen.  Eine  Ausnahme  von  diesen
in  den  Rechtsquellen  vielfach  ausgesprochenen  Grundsätzen
tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein  Dritter  auf  eine  rechtsgültige
Weise  eine  Servitut  erworben  hat,  durch  welche  das  Recht
des  Eigentümers  das  auf  seinem  Grundstück  befindliche
Quellwasser  aufzusuchen  und  zu  verwenden,  beschränkt  oder
aufgehoben  worden  ist.
Es  werden  diese  Grundsätze  namentlich  dem  Oberamtspatente ¬
  gegenüber  als  diesem  nicht  widersprechend  aufrecht
erhalten.
Derselbe  sachliche  Vorgang  hat  auf  Klage  eines  Mühlenbesitzers ¬
  zu  einer  nochmaligen  in  Bd.  6,  S.  139  fg.  mitgeteilten ¬
  Entscheidung  geführt,  die  besonders  auch  deshalb
von  größerem  Interesse  ist,  weil  das  O.A.G.  darin  sehr  eingehend ¬
  auf  den  im  Jahre  1845  den  Ständen  vorgelegten
Entwurf  zu  einem  Wassergesetze,  sowie  auf  das  Gesetz  von
1855  Bezug  nimmt.  Auch  der  erstere  Entwurf  hatte  das
freie  Dispositionsrecht  des  Grundeigentümers  anerkannt,  nur
mit  der  einen  Modifikation,  daß  die  Ableitung  des  Quellwassers ¬
  in  ein  anderes  Wassergebiet,  als  wohin  ihr  natürlicher ¬
  Lauf  geht,  nur  mit  Genehmigung  der  Staatsbehörde
zulässig  sein  sollte.
Der  dermalen  vorliegende  Entwurf  erkennt  zwar  in  §  2
die  Grundwässer  und  die  Quellen  und  die  Abflüsse  von
Quellen  ständig  fließender  Gewässer,  so  lange  sie  noch  nicht
das  Ursprungsgrundstück  dauernd  verlassen  haben,  als  Privat¬
            
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