fullscreen : Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts (Bd. 1)

IV.  Abschn.  Vollmacht.  §  193.
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dem  Geschäftsherrn  und  dem  Vertreter  schwebenden  Schuld
verhältnissen  entspricht,  in  welchem  Falle  eben  die  Sache  so
zu  behandeln  ist,  als  ob  ohne  ein  jedes  obligationsrechtliche
Geschäft  in  die  Rechtssphäre  des  Geschäftsherrn  eingegriffen
worden  wäre.  Es  ist  dann  Sache  der  Parteien,  die  Rechtsfolgen -
  unter  sich  nach  den  Grundsätzen  des  Schuldrechts  zur
Ausgleichung  zu  bringen.
II.  Die  Adresse  der  Vollmacht  kann  eine  dreifache  sein:
entweder  der  Vertreter  oder  ein  bestimmter  Dritter,  oder  die
Öffentlichkeit  (§§  167,  171  B.G.B.).  Schon  im  römischen  Rechte
war  anzunehmen,  daß  das  Geheiß  des  Hausvaters  sowohl  an  das
Hauskind,  als  auch  an  den  Dritten  gerichtet  sein  kann.  Das  eine
oder  andere  muß  genügen.  Wenn  also  der  Vertreter  nur  unter
vier  Augen  bevollmächtigt  wird  und  dementsprechend  handelt,
so  ist  der  Geschäftsherr  gebunden;  er  ist  aber  auch  dann  gebunden, -
  wenn  die  Vollmacht  etwa  dem  Dritten  gegenüber  geäußert -
  wird,  mit  dem  der  Vertreter  Rechtsgeschäfte  abschließen
soll.  Die  Erklärung  an  die  Öffentlichkeit  endlich  ist  eine  besondere -
  Art  der  ankunftsbedürftigen  Rechtsgeschäfte:  sie  wirkt
von  dem  Augenblick  an,  wo  die  Erklärung  an  die  Äußenwelt  gelangt -
  ist,  und  zwar  an  die  Außenwelt  gelangt  ist  durch  die
dazu  bestimmte  Tätigkeit.  Wenn  also  z.  B.  eine  derartige  Erklärung -
  in  die  Presse  kommen  soll,  so  ist  sie  an  die  Adresse
gelangt,  sobald  eines  der  Preßerzeugnisse  verbreitet  worden  ist,
sie  ist  aber  nicht  an  das  Publikum  gelangt,  wenn  etwa  der
Setzer  davon  erfahren  hat  oder  der  Redakteur,  oder  wenn  etwa
durch  Bruch  des  Redaktionsgeheimnisses  etwas  an  die  Offentlichkeit -
  gelangt  sein  sollte.
Eine  Erklärung  gegen  Dritte  und  eine  Erklärung  gegenüber -
  dem  Vertreter  kann  auch  verbunden  werden;  dies  geschieht -
  dadurch,  daß  man  dem  Vertreter  Vollmacht  erteilt
und  sodann  davon  Dritten  Kenntnis  gibt  (§  171  B.G.B.).
Diese  Kenntnisgabe  ist  nicht  etwa  bloß  eine  intellektuelle
Mitteilung,  sondern  sie  hat  selbständigen  rechtsgeschäftlichen
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Charaktei,
sie  wirkt  daher  auch,  wenn  z.  B.  seinerzeit  die  Erläru -

Klarung  gar  nicht  an  den  Vertreter  gelangt  wäre,  sie  wirkt
auch,  wenn  etwa  die  Erklärung  an  den  Vertreter  erloschen  sein
’)  Enzykl.  I  S.  598f.
2)  Vgl.  auch  Enzyklop.  I  S.  599.
            
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