IV. Abschn. Vollmacht. § 193.
439
dem Geschäftsherrn und dem Vertreter schwebenden Schuld
verhältnissen entspricht, in welchem Falle eben die Sache so
zu behandeln ist, als ob ohne ein jedes obligationsrechtliche
Geschäft in die Rechtssphäre des Geschäftsherrn eingegriffen
worden wäre. Es ist dann Sache der Parteien, die Rechtsfolgen -
unter sich nach den Grundsätzen des Schuldrechts zur
Ausgleichung zu bringen.
II. Die Adresse der Vollmacht kann eine dreifache sein:
entweder der Vertreter oder ein bestimmter Dritter, oder die
Öffentlichkeit (§§ 167, 171 B.G.B.). Schon im römischen Rechte
war anzunehmen, daß das Geheiß des Hausvaters sowohl an das
Hauskind, als auch an den Dritten gerichtet sein kann. Das eine
oder andere muß genügen. Wenn also der Vertreter nur unter
vier Augen bevollmächtigt wird und dementsprechend handelt,
so ist der Geschäftsherr gebunden; er ist aber auch dann gebunden, -
wenn die Vollmacht etwa dem Dritten gegenüber geäußert -
wird, mit dem der Vertreter Rechtsgeschäfte abschließen
soll. Die Erklärung an die Öffentlichkeit endlich ist eine besondere -
Art der ankunftsbedürftigen Rechtsgeschäfte: sie wirkt
von dem Augenblick an, wo die Erklärung an die Äußenwelt gelangt -
ist, und zwar an die Außenwelt gelangt ist durch die
dazu bestimmte Tätigkeit. Wenn also z. B. eine derartige Erklärung -
in die Presse kommen soll, so ist sie an die Adresse
gelangt, sobald eines der Preßerzeugnisse verbreitet worden ist,
sie ist aber nicht an das Publikum gelangt, wenn etwa der
Setzer davon erfahren hat oder der Redakteur, oder wenn etwa
durch Bruch des Redaktionsgeheimnisses etwas an die Offentlichkeit -
gelangt sein sollte.
Eine Erklärung gegen Dritte und eine Erklärung gegenüber -
dem Vertreter kann auch verbunden werden; dies geschieht -
dadurch, daß man dem Vertreter Vollmacht erteilt
und sodann davon Dritten Kenntnis gibt (§ 171 B.G.B.).
Diese Kenntnisgabe ist nicht etwa bloß eine intellektuelle
Mitteilung, sondern sie hat selbständigen rechtsgeschäftlichen
2
Charaktei,
sie wirkt daher auch, wenn z. B. seinerzeit die Erläru -
Klarung gar nicht an den Vertreter gelangt wäre, sie wirkt
auch, wenn etwa die Erklärung an den Vertreter erloschen sein
’) Enzykl. I S. 598f.
2) Vgl. auch Enzyklop. I S. 599.