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dicatae exceptione summoveri.
Drey Behauptungen liegen hierin; die
erste, innerhalb sechs Monathen hat der
Kläger die freye Wahl ob er ästimatisch
oder redhibitorisch klagen will; ein Sasz,
der durch seine Allgemeinheit, ein neuer
Beleg unserer Theorie ist; die zweyte:
hat er die eine gewählt, so kann er nicht
mehr die andere wählen, sobald schon
nach der einen erkannt worden ist; die
dritte: ist die Sache ganz unbrauchbar,
so ist in der Aestimatorienklage die Redhibitorienklage ¬
enthalten, mithin kann
der Richter nach dieser sprechen, wenn
gleich nur die erste in jure angebracht
würde. Will man die Verbindung dieser ¬
Sätze, durch das nam und quare deutlich -
einsehen, so muss man sich die Worte: ¬
Nam non Juerit in einer Parenthese
dencken. Durch diesen Sasz will nem¬