Metadata : Civilistische Versuche (1)

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dicatae  exceptione  summoveri.
Drey  Behauptungen  liegen  hierin;  die
erste,  innerhalb  sechs  Monathen  hat  der
Kläger  die  freye  Wahl  ob  er  ästimatisch
oder  redhibitorisch  klagen  will;  ein  Sasz,
der  durch  seine  Allgemeinheit,  ein  neuer
Beleg  unserer  Theorie  ist;  die  zweyte:
hat  er  die  eine  gewählt,  so  kann  er  nicht
mehr  die  andere  wählen,  sobald  schon
nach  der  einen  erkannt  worden  ist;  die
dritte:  ist  die  Sache  ganz  unbrauchbar,
so  ist  in  der  Aestimatorienklage  die  Redhibitorienklage ¬
  enthalten,  mithin  kann
der  Richter  nach  dieser  sprechen,  wenn
gleich  nur  die  erste  in  jure  angebracht
würde.  Will  man  die  Verbindung  dieser ¬
  Sätze,  durch  das  nam  und  quare  deutlich -
  einsehen,  so  muss  man  sich  die  Worte: ¬
  Nam  non  Juerit  in  einer  Parenthese
dencken.  Durch  diesen  Sasz  will  nem¬
            
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