Volltext : Perels, Ferdinand: Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts im Deutschen Reiche

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7)  Auslieferung  desertirter  Schiffsmannschaften.  S.  §  42.
8)  Embargo  und  Angarien.
9)  Zulassung  von  Kriegsschiffen.
10)  In  einzelnen  Verträgen  sind  auch  die  für  den  Fall  eines  Krieges
des  einen  oder  des  anderen  Theiles  mit  einer  dritten  Macht  beziehungsweise
zwischen  den  beiden  kontrahirenden  Theilen  zu  beobachtenden  Normen  über
Prisenrecht,  Blockade,  Kriegskontrebande  und  Visitationsrecht  festgesetzt.
§  80.
Anderweite  internationale  Vereinbarungen.
I.  Der  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oesterreich,  Großbritannien  und
Rußland  wegen  Unterdrückung  des  Handels  mit  afrikanischen
Negern  vom  20.  Dezember  1841  (Pr.  G.  S.  1844,  S.  371  ff.).  Durch
Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien  vom
29.  März  1879  (R.  G.  Bl.  1880,  S.  100  ff.)  ist  dieser  Vertrag  mit  einer
Modifikation  auf  das  Deutsche  Reich  übertragen;  diese  Uebereinkunft  ist  nach
Zustimmung  der  Regierungen  von  Oesterreich-Ungarn  und  Rußland  ratifizirt
worden.
Der  wesentliche  Inhalt  läßt  sich  dahin  zusammenfassen:
1)  Der  Handel  mit  Negern  ist  untersagt  und  wird  als  Seeräuberei
angesehen.  Jedes  Schiff,  welches  diesen  Handel  zu  treiben  versucht,  verliert
dadurch  das  Recht  auf  den  Schutz  der  Nationalflagge.
2)  Die  mit  den  vorgeschriebenen  Vollmachten  und  Ordres  versehenen
Kriegsschiffe  der  kontrahirenden  Theile  haben  das  Recht,  ein  jedes  dem  einen
oder  dem  anderen  der  letzteren  angehörige  Kauffahrteischiff  zu  durchsuchen,
welches  nach  begründeten  Anzeigen  verdächtig  ist,  sich  mit  dem  Negerhandel
zu  befassen,  oder  für  diesen  Zweck  ausgerüstet  zu  sein,  oder  sich  mit  diesem
Handel  während  der  Fahrt,  auf  welcher  es  von  den  gedachten  Kreuzern
angetroffen  wird,  befaßt  zu  haben;  die  Kreuzer  sind  befugt,  solche  Schiffe
in  Beschlag  zu  nehmen  und,  behufs  Ueberweisung  vor  Gericht,  wegzusenden
oder  mit  sich  fortzuführen.  Das  gegenseitige  Durchsuchungsrecht  soll  auf
dem  Mittelländischen  Meere  nicht  ausgeübt  werden;  vielmehr  soll  das
Meergebiet,  auf  welches  die  Ausübung  des  in  Rede  stehenden  Rechts  beschränkt ¬
  wird,  folgende  Grenzen  haben:  im  Norden  den  32.  Grad  nördlicher
Breite;  im  Westen  die  östliche  Küste  Amerikas,  von  dem  Punkte  an,  wo
der  32.  Grad  nördlicher  Breite  diese  Küste  berührt,  bis  zum  45.  Grade
südlicher  Breite;  im  Süden  den  45.  Grad  südlicher  Breite,  von  dem  Punkte
an,  wo  dieser  Breitengrad  die  östliche  Küste  Amerikas  berührt,  bis  zum
            
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