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7) Auslieferung desertirter Schiffsmannschaften. S. § 42.
8) Embargo und Angarien.
9) Zulassung von Kriegsschiffen.
10) In einzelnen Verträgen sind auch die für den Fall eines Krieges
des einen oder des anderen Theiles mit einer dritten Macht beziehungsweise
zwischen den beiden kontrahirenden Theilen zu beobachtenden Normen über
Prisenrecht, Blockade, Kriegskontrebande und Visitationsrecht festgesetzt.
§ 80.
Anderweite internationale Vereinbarungen.
I. Der Vertrag zwischen Preußen, Oesterreich, Großbritannien und
Rußland wegen Unterdrückung des Handels mit afrikanischen
Negern vom 20. Dezember 1841 (Pr. G. S. 1844, S. 371 ff.). Durch
Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien vom
29. März 1879 (R. G. Bl. 1880, S. 100 ff.) ist dieser Vertrag mit einer
Modifikation auf das Deutsche Reich übertragen; diese Uebereinkunft ist nach
Zustimmung der Regierungen von Oesterreich-Ungarn und Rußland ratifizirt
worden.
Der wesentliche Inhalt läßt sich dahin zusammenfassen:
1) Der Handel mit Negern ist untersagt und wird als Seeräuberei
angesehen. Jedes Schiff, welches diesen Handel zu treiben versucht, verliert
dadurch das Recht auf den Schutz der Nationalflagge.
2) Die mit den vorgeschriebenen Vollmachten und Ordres versehenen
Kriegsschiffe der kontrahirenden Theile haben das Recht, ein jedes dem einen
oder dem anderen der letzteren angehörige Kauffahrteischiff zu durchsuchen,
welches nach begründeten Anzeigen verdächtig ist, sich mit dem Negerhandel
zu befassen, oder für diesen Zweck ausgerüstet zu sein, oder sich mit diesem
Handel während der Fahrt, auf welcher es von den gedachten Kreuzern
angetroffen wird, befaßt zu haben; die Kreuzer sind befugt, solche Schiffe
in Beschlag zu nehmen und, behufs Ueberweisung vor Gericht, wegzusenden
oder mit sich fortzuführen. Das gegenseitige Durchsuchungsrecht soll auf
dem Mittelländischen Meere nicht ausgeübt werden; vielmehr soll das
Meergebiet, auf welches die Ausübung des in Rede stehenden Rechts beschränkt ¬
wird, folgende Grenzen haben: im Norden den 32. Grad nördlicher
Breite; im Westen die östliche Küste Amerikas, von dem Punkte an, wo
der 32. Grad nördlicher Breite diese Küste berührt, bis zum 45. Grade
südlicher Breite; im Süden den 45. Grad südlicher Breite, von dem Punkte
an, wo dieser Breitengrad die östliche Küste Amerikas berührt, bis zum