Volltext : Miscellaneen zum Lehnrechte (2)

für  die  Lehnschaft  der  Lehnstücke.  215
Mencken  in  Diss.  de  probatione  pertinentiarum ¬
  feudalium  §.  23.
Struben  in  den  Nebenstunden  3  Th.  17.  Abh.
§.  4.
Georg  Ludewig  Böhmer  in  princ.  lur.  feud.
§.  343.  (edit.  quartae.
Freiherr  von  Cramer  in  den  Wetzlarschen  Nebenstunden ¬
  II.  Theil.  5.  Abh.  S.  64.
Pütters  auserlesene  Rechtsfalle  T.  II.  P.  4.
Respons.  235  n.  III.
behaupten,  und  mit  unwiderleglichen  Gruͤnden  erweisen. ¬

Wie  nun  die  Lehnserben  nach  dem  Lehnbriefe
eine  Universitatem  seudalem  besitzen:  so  lieget  ihnen
um  so  weniger  ob,  die  Lehnsstücke  zu  specificiren,
und  zu  erweisen,  als  in  allen  Lehnbriefen  dergleichen
Verzeichniß  nicht  befindlich  ist,  sondern  der  ganze
District  Ufhofen,  als  ein  ehemaliges  Landesherrliches
Im  gegenKammergut =
  in  lehn  gereichet  worden.
wärtigen  Fall  haben  also  die  Lehnsfolger  die  Vermuthung ¬
  vor  sich,  daß  alles,  was  ihre  Vorfahren
bei  Ufhofen,  binnen  unvordenklicher  Zeit,  beständig ¬
  in  Besitz  gehabt,  und  genutzet,  qualitatem
feudalem  habe,
II.  Feud.  26,  §.  4.  si  quis.
II.  Feud.  41.  in  Princ.
Cal
O  4
            
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