Volltext : Gebhard, Herman: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889

IV.  Verfahren.
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§  123.
§  122  finden  auch  auf  Streitigkeiten
Die  Vorschriften  des
zwischen  den  Organen  verschiedener  Versicherungsanstalten  über
die  Frage,  zu  welcher  derselben  für  bestimmte  Personen  Beiträge
zu  entrichten  sind,  Anwendung.
Anm.  Vgl.  Anm.  bei  §  122.
§  124.
Im  übrigen  werden  Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber
und  den  von  ihm  beschäftigten  Personen  über  die  Berechnung
und  Anrechnung  der  für  diese  zu  entrichtenden  oder  im  Falle
des  §  111  denselben  zu  erstattenden  Beiträge  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  (§  122)  endgültig  entschieden.
Aum.  Vgl.  Anm.  bei  §  122.
125.
Nach  endgültiger  Erledigung  dieser  Streitigkeiten  hat  die
untere  Verwaltungsbehörde  von  Amts  wegen  dafür  zu  sorgen,
daß  zu  wenig  erhobene  Beträge  durch  nachträgliche  Verwendung
von  Marken  beigebracht  werden.  Zu  viel  erhobene  Beträge
sind  auf  Antrag  von  der  Versicherungsanstalt  wieder  einzuziehen
und  nach  Vernichtung  der  in  die  Quittungskarten  eingeklebten
betreffenden  Marken  und  Berichtigung  der  Aufrechnungen  an
die  beteiligten  Arbeitgeber  und  Versicherten  zurückzuzahlen.
Handelt  es  sich  um  die  Verwendung  von  Marken  einer
nicht  zuständigen  Versicherungsanstalt,  so  ist  nach  Vernichtung
derjenigen  Marken,  welche  irrtümlich  beigebracht  sind,  ein  der
Zahl  der  Beitragswochen  entsprechender  Betrag  von  Marken  der
zuständigen  Versicherungsanstalt  beizubringen.  Der  Betrag  der
vernichteten  Marken  ist  von  der  Versicherungsanstalt,  welche  sie
ausgestellt  hatte,  wieder  einzuziehen  und  zwischen  den  beteiligten
Arbeitgebern  und  Versicherten  entsprechend  zu  teilen.
            
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