IV. Verfahren.
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§ 123.
§ 122 finden auch auf Streitigkeiten
Die Vorschriften des
zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über
die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge
zu entrichten sind, Anwendung.
Anm. Vgl. Anm. bei § 122.
§ 124.
Im übrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber
und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung
und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder im Falle
des § 111 denselben zu erstattenden Beiträge von der unteren
Verwaltungsbehörde (§ 122) endgültig entschieden.
Aum. Vgl. Anm. bei § 122.
125.
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die
untere Verwaltungsbehörde von Amts wegen dafür zu sorgen,
daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche Verwendung
von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beträge
sind auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen
und nach Vernichtung der in die Quittungskarten eingeklebten
betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an
die beteiligten Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen.
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer
nicht zuständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung
derjenigen Marken, welche irrtümlich beigebracht sind, ein der
Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken der
zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der
vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie
ausgestellt hatte, wieder einzuziehen und zwischen den beteiligten
Arbeitgebern und Versicherten entsprechend zu teilen.