fullscreen : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 3 = Jg. 10. 1835 (1836))

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Vom  Hofdiebstahle,  nach  §.  89.  des  Straf¬Edicts. -

(Untersuchungssache  gegen  G.  wegen  zum  drittenmale  wiederholten -
  dritten  Diebstahls.)
Der  frühere  Lebenswandel  des  Inquisiten  spricht  nicht  günstig
für  ihn.  Im  May  1825  ward  er,  nach  überstandener  fünfjähriger -
  Strafzeit,  aus  dem  Zuchthause  entlassen,  allein  schon
im  Februar  1826  kam  er  in  eine  neue  Untersuchung,  wegen  eines -
  in  einem  Wirthshause  zu  Mannheim  verübten  Diebstahls.
Das  Hofgericht  verurtheilte  ihn  zu  einer  Zuchthausstrafe  von  7
Jahren,  mit  dreifacher  körperlicher  Züchtigung.  —  Dagegen  ergriff -
  er  zwar  den  Recurs  zum  Rechte  und  zur  Gnade,  ward
aber  mit  beiden  zurückgewiesen.
Im  Jahre  1834,  nach  überstandener  Strafzeit,  kam  G.
abermals  als  Dieb  in  Untersuchung;  diesesmal  betraf  aber  der
entwendete  Gegenstand  —  ein  Buch  —  nur  36  Kreuzer  an  Werth:
durch  hofgerichtliches  Erkenntniß  ward  er  zu  einer  zwölfjährigen
Zuchthausstrafe  verurtheilt.
Das  Thatsächliche  des  Vorgangs,  weswegen  gegen  den
Inquisiten  das  „schuldig"  wegen  des  Bücherdiebstahls  ausgesprochen -
  ward,  beruhete  in  Folgendem:
Nachdem  derselbe  seine  zweite  Zuchthausstrafe  erstanden
hatte,  ward  er,  auf  Verwendung  des  Stadtdirectors  in  Heidelberg, -
  von  dem  Vereine  zur  Besserung  der  Strafgefangenen
neu  gekleidet,  und  erbot  sich  freiwillig,  die  ihm  durch  seine  Bekanntschaft -
  mit  andern  Inquisiten  zur  Kenntniß  gekommenen
Spuren  von  Verbrechen  weiter  aufzuklären;  auf  diese  Art  will
er  Zutritt  zum  Stadtdirector  bekommen  haben.  Er  benutzte
Max-Planck-Institut  für
            
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