Volltext : Canstein, Raban von: Lehrbuch des Wechselrechts

Wechsel-Obligationenrecht.
254
deren  Ehrenacceptanten  und  Bürgen,  die  Forderung  auf  Zahlung
der  Rembours-Regresssumme  geltend  machen,  bis  schliesslich
der  Hauptschuldner,  und  bei  nicht  acceptirten  Tratten  der
Trassant,  oder  deren  Wechselbürge,  Zahlung  geleistet  hat
(A.  49,  23  ff.
Erinnert  sei  schliesslich,  dass  den  Wechselgläubigern
eine  besondere  Diligenzpflicht  obliegt.  35)  (s.  unten  §  22.)
B.  Die  Grundgeschäfte  35a)  und  die  Wechselobligation.
I.  Beim  Eigenwechsel  (und  ebenso  beim  trassirt  eigenen
Wechsel,  bei  der  Tratte  an  eigene  Ordre,  beim  Indossamente ¬
  eines  Eigenwechsels  an  eigene  Ordre,  oder  einer  Tratte,
in  welcher  der  Trassant,  Trassat  und  Remittent  Eine  Person
ist)  kommen  nur  zwei  Personen  in  Betracht.  Der  betreffenden
Wechselobligation  können  alle  möglichen  civil-  und  handelsrechtlichen -
  Geschäfte  zu  Grunde  liegen,  welche  zwischen  zwei
Personen  abgeschlossen  werden  können.
Bei  der  Tratte  und  beim  Indossamente  kommen  (abgesehen ¬
  von  den  eben  erwähnten  Ausnahmsfällen)  drei  Personen -
  36)  in  Betracht:  Der  Begeber  des  Wechsels  B  (Trassant, ¬
  Indossant),  der  Creditor  C  (der  Wechselnehmer:  Remittent, ¬
  Indossatar),  und  der  Acceptant  oder  Aussteller  des
Eigenwechsels  A  (Hauptschuldner).
A
Zu  Grunde  liegen  können  wesentlich  sechs  Verpflichtungen:
A  an  B,  B  an  A;  —  B  an  C,  C  an  B;  —  A  an  C,  C  an  A.
35)  S.  oben  §  11  N.  42.
35*)  S.  oben  S.  69  ff.
3)  Vgl.  Thöl  S.  132  ff.  u.  Handelsrecht  I.  2.  S.  466—520,  §§  318  ff.
(5.  Aufl.),  Goldschmidt  Handb.  d.  H.R.  I.  S.  769  ff.,  Grundr.  S.  172  u.
die  dort  S.  46  zu  §  113  citirte  Literatur.  Insbesondere  Salpius  Novation
und  Delegation,  Danz  Forderungsüberweisung,  Schuldüberweisung  und  die
Verträge  zu  Gunsten  Dritter  1886,  ferner  Danz  in  Jahrb.  f.  Dogm.  19.  S.  69  ff.,
delegatio  nominis  und  debiti,  Danz  Archiv  f.  civ.  Pr.  74.  S.  240  ff.,  Zimmernann, ¬
  die  Lehre  v.  d.  stellvertretenden  Negotiorum  Gestio  1876  S.  50  ff.,
Unger  Jahrb.  f.  Dogm.  10.  S.  1  ff.,  Unger  Schuldübernahme  1889  und  in
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer