Metadaten : Neueste juristische Literatur (1776, Bd. 2. Herbstmesse (1776))

680  Ge.  Lud.  Wichm.  a  Warnsdorf
wenn  er  gänzlich  unerkannt  bleibt,  ist  also  in
dieser  Bedeutung  abwesend  .
§.  3.
Es  ist  stets  eine  natürliche  Vermuthung,
daß  der  Abwesende,  so  lange  es  die  menschliche -
  Natur  gestattet,  noch  am  Leben  sey.
Der,  welcher  sich  auf  das  Leben  eines  Abwesenden -
  beruft,  braucht  hierüber  keinen  Beweiß
zu  führen,  wenn  auch  die  Gründe  für  Leben
oder  Tod  auf  beeden  Seiten  gleich  seyn  sollten.
§.  4.
Nicht  so  bald  einer  sich  unsichtbar  gemacht -
  hat,  find't  die  Succession  in  seine  Güter -
  statt,  sondern  es  wird  ein  Curator  darüber -
  aufgestellt.  Kinder,  Frauenzimmer
Minderjährige  u.  d.  die  auch  der  Verwaltung -
  ihres  Vermögens  nicht  vorstehen  können, -
  werden  zu  dieser  Curatel  dennoch  zugelassen, -
  und  sie  legen  niemand,  als  dem  Abwesenden, -
  Rechenschaft  von  ihrer  Haushaltung  |
ab.
Allein  diese  Curatel,  wenn  sie  gleich  den
nächsten  Erben  übertragen  wird,  ist  darum
noch  keine  Uebernehmung  einer  zukünftigen
Erbschaft.  Die  Hofnung,  dereinst  in  die
Ver=— -

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