680 Ge. Lud. Wichm. a Warnsdorf
wenn er gänzlich unerkannt bleibt, ist also in
dieser Bedeutung abwesend .
§. 3.
Es ist stets eine natürliche Vermuthung,
daß der Abwesende, so lange es die menschliche -
Natur gestattet, noch am Leben sey.
Der, welcher sich auf das Leben eines Abwesenden -
beruft, braucht hierüber keinen Beweiß
zu führen, wenn auch die Gründe für Leben
oder Tod auf beeden Seiten gleich seyn sollten.
§. 4.
Nicht so bald einer sich unsichtbar gemacht -
hat, find't die Succession in seine Güter -
statt, sondern es wird ein Curator darüber -
aufgestellt. Kinder, Frauenzimmer
Minderjährige u. d. die auch der Verwaltung -
ihres Vermögens nicht vorstehen können, -
werden zu dieser Curatel dennoch zugelassen, -
und sie legen niemand, als dem Abwesenden, -
Rechenschaft von ihrer Haushaltung |
ab.
Allein diese Curatel, wenn sie gleich den
nächsten Erben übertragen wird, ist darum
noch keine Uebernehmung einer zukünftigen
Erbschaft. Die Hofnung, dereinst in die
Ver=— -
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