auf die Abhandlung der Verlassenschaften.
19
lung wird dadurch nicht annehmbarer, daß, wenn nach Aufwendung ¬
von viel Zeit, Mühe und Kosten und nachdem die
Befriedigung der Gläubiger lange genug verzögert ist, der
Erbe den Schwierigkeiten seines Unternehmens erliegt, schließlich ¬
noch der Ausweg der Konkurseröffnung übrig bleibt.
Für die Gläubiger andererseits ist der Konkursantrag eine
nur sehr problematische Auskunft, weil ihnen die rechtzeitige
Bescheinigung der Unzulänglichkeit des Nachlasses, wenn der
Erbe, welcher die Verdunklung der Verhältnisse des Nachlasses
in der Hand hat, seine Mitwirkung versagt, nicht leicht möglich ¬
ist.
Der Ausweg der Konkurseröffnung schlägt aber überhaupt
nicht an in den Fällen, wo wegen Mangels einer höheren
Activmasse (§ 90, 190 Konk.=O.) oder wegen Vorhandenseins
nur Eines Gläubigers ein Konkurs nicht eröffnet werden kann.
Und in jedem Falle ist dem Konkurse eine außerkonkursmäßige
Abhandlung durch das Nachlaßgericht vorzuziehen wegen der
größeren Leichtigkeit, Kürze und Wohlfeilheit des Verfahrens,
sowie wegen der Schonung des Rufes der Erblasser.
3. Neben den gedachten gegen den Entwurf zu erhebenden
Hauptbedenken, ist eine Bestimmung desselben der Hervorhebung ¬
werth, welche dem äußeren Anschein nach eine Erleichterung ¬
der dem Erben zugedachten Aufgabe herbeiführen
soll, welche aber in der That als ein weiteres Hinderniß des
Gelingens einer privaten Abwicklung in Betracht kommen wird
Der Erbe ist nämlich nach Inhalt des § 2136 nicht verpflichtet, ¬
den Nachlaß selbst zu Befriedigung der Gläubiger zu
verwenden, d. h. denselben zu diesem Zwecke (nach den Vorschriften ¬
über die Zwangsvollstreckung) in Geld zu verwandeln
sondern er behält den Nachlaß und hat die Gläubiger unter
Zugrundelegung des Schätzungswerths abzufinden. Die
Gründe für diese Vorschrift
7) gehen dahin: „Wenn auch jeder
Schätzung eine gewisse Unsicherheit innewohne, so sei doch an17) ¬
Motive zu § 2136.
2*