Metadaten : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (3)

auf  die  Abhandlung  der  Verlassenschaften.
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lung  wird  dadurch  nicht  annehmbarer,  daß,  wenn  nach  Aufwendung ¬
  von  viel  Zeit,  Mühe  und  Kosten  und  nachdem  die
Befriedigung  der  Gläubiger  lange  genug  verzögert  ist,  der
Erbe  den  Schwierigkeiten  seines  Unternehmens  erliegt,  schließlich ¬
  noch  der  Ausweg  der  Konkurseröffnung  übrig  bleibt.
Für  die  Gläubiger  andererseits  ist  der  Konkursantrag  eine
nur  sehr  problematische  Auskunft,  weil  ihnen  die  rechtzeitige
Bescheinigung  der  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses,  wenn  der
Erbe,  welcher  die  Verdunklung  der  Verhältnisse  des  Nachlasses
in  der  Hand  hat,  seine  Mitwirkung  versagt,  nicht  leicht  möglich ¬
  ist.
Der  Ausweg  der  Konkurseröffnung  schlägt  aber  überhaupt
nicht  an  in  den  Fällen,  wo  wegen  Mangels  einer  höheren
Activmasse  (§  90,  190  Konk.=O.)  oder  wegen  Vorhandenseins
nur  Eines  Gläubigers  ein  Konkurs  nicht  eröffnet  werden  kann.
Und  in  jedem  Falle  ist  dem  Konkurse  eine  außerkonkursmäßige
Abhandlung  durch  das  Nachlaßgericht  vorzuziehen  wegen  der
größeren  Leichtigkeit,  Kürze  und  Wohlfeilheit  des  Verfahrens,
sowie  wegen  der  Schonung  des  Rufes  der  Erblasser.
3.  Neben  den  gedachten  gegen  den  Entwurf  zu  erhebenden
Hauptbedenken,  ist  eine  Bestimmung  desselben  der  Hervorhebung ¬
  werth,  welche  dem  äußeren  Anschein  nach  eine  Erleichterung ¬
  der  dem  Erben  zugedachten  Aufgabe  herbeiführen
soll,  welche  aber  in  der  That  als  ein  weiteres  Hinderniß  des
Gelingens  einer  privaten  Abwicklung  in  Betracht  kommen  wird
Der  Erbe  ist  nämlich  nach  Inhalt  des  §  2136  nicht  verpflichtet, ¬
  den  Nachlaß  selbst  zu  Befriedigung  der  Gläubiger  zu
verwenden,  d.  h.  denselben  zu  diesem  Zwecke  (nach  den  Vorschriften ¬
  über  die  Zwangsvollstreckung)  in  Geld  zu  verwandeln
sondern  er  behält  den  Nachlaß  und  hat  die  Gläubiger  unter
Zugrundelegung  des  Schätzungswerths  abzufinden.  Die
Gründe  für  diese  Vorschrift
7)  gehen  dahin:  „Wenn  auch  jeder
Schätzung  eine  gewisse  Unsicherheit  innewohne,  so  sei  doch  an17) ¬
  Motive  zu  §  2136.
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