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Erste Abtheilung.
Umfange der Begriffe „Gesetze" und „gesetzliche Bestimmungen" nicht geboten. ¬
Motive S. 32, 33.
Indem übrigens das Gesetz im § 80h den „nicht vorschriftsmäßigen
Erlaß“ einer Arbeitsordnung (eines Nachtrags) und den „den gesetzlichen ¬
Bestimmungen zuwiderlaufenden Inhalt" derselben neben einander
stellt, wird ausgedrückt, daß es sich im letzteren Falle um positive Bestimmungen ¬
der Arbeitsordnung handelt, welche mit gesetzlichen (polizeilichen) ¬
Gebots- und Verbotsvorschriften unvereinbar sind.
4. Die nach Abs. 1 der Bergbehörde übertragenen Anordnungen
hat gemäß § 189 B. G. der Revierbeamte zu treffen. Die Ausübung
dieser Befugnisse ist an keine Frist gebunden; der Revierbeamte kann
vielmehr zu jeder Zeit, wenn er einen Mangel in der Arbeitsordnung
entdeckt, die Beseitigung desselben anordnen. Nach Eingang der Arbeitsordnungen ¬
und der dazu erlassenen Nachträge ist aber die Prüfung
so rasch vorzunehmen, wie es ohne Beeinträchtigung ihrer Gründlichkeit
möglich ist. Ausf.-Anw. B III, oben S. 21. Daselbst sind zugleich
die Punkte hervorgehoben, auf welche die Prüfung insbesondere zu richten ¬
ist, indem hierbei die vorzugsweise auf den Schutz der Arbeiter berechneten ¬
Vorschriften in Betracht kommen.
Die Nichtbefolgung der endgültigen Anordnung der Bergbehörde
wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung ist im § 207h
unter Strafe gestellt.
Zu § 80i.
1. Der dem § 134g G. O. nachgebildete § 80i handelt von den
vor dem Inkrafttreten der Berggesetznovelle (1. Januar 1893) erlassenen
Arbeitsordnungen und ist inzwischen in der Hauptsache zur Ausführung
gelangt.
Es war zu unterscheiden zwischen den seit dem 1. April 1892
erstmalig erlassenen, d. h. denjenigen Arbeitsordnungen, an deren
Stelle vorher noch keine Arbeitsordnung bestanden hatte, und den
übrigen älteren Arbeitsordnungen. Auf letztere fanden die Vorschriften ¬
der §§
80f und 80g Abs. 1 über die Anhörung der Arbeiter
und zwar auch dann keine Anwendung, wenn diese Arbeitsordnungen
erst nach dem 1. April 1892, aber vor dem 1. Januar 1893 abgeändert
oder vollständig revidirt und umgestaltet worden sind. Um jedoch eine
Prüfung auch dieser Arbeitsordnungen auf die Vorschriftsmäßigkeit
ihres Inhalts zu ermöglichen, mußten dieselben binnen vier Wochen,
nachdem das Gesetz in Kraft getreten war, der Bergbehörde (dem Revierbeamten) ¬
eingereicht werden.
Motive S. 33.
Was dagegen die seit dem 1. April 1892 erstmalig erlassenen
Arbeitsordnungen betrifft, so fanden auf diese auch die erwähnten §§ 80f
und 80g Abs. 1 Anwendung.