Metadaten : Brassert, Hermann: Novelle zum Preußischen Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1892

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Erste  Abtheilung.
Umfange  der  Begriffe  „Gesetze"  und  „gesetzliche  Bestimmungen"  nicht  geboten. ¬
  Motive  S.  32,  33.
Indem  übrigens  das  Gesetz  im  §  80h  den  „nicht  vorschriftsmäßigen
Erlaß“  einer  Arbeitsordnung  (eines  Nachtrags)  und  den  „den  gesetzlichen ¬
  Bestimmungen  zuwiderlaufenden  Inhalt"  derselben  neben  einander
stellt,  wird  ausgedrückt,  daß  es  sich  im  letzteren  Falle  um  positive  Bestimmungen ¬
  der  Arbeitsordnung  handelt,  welche  mit  gesetzlichen  (polizeilichen) ¬
  Gebots-  und  Verbotsvorschriften  unvereinbar  sind.
4.  Die  nach  Abs.  1  der  Bergbehörde  übertragenen  Anordnungen
hat  gemäß  §  189  B.  G.  der  Revierbeamte  zu  treffen.  Die  Ausübung
dieser  Befugnisse  ist  an  keine  Frist  gebunden;  der  Revierbeamte  kann
vielmehr  zu  jeder  Zeit,  wenn  er  einen  Mangel  in  der  Arbeitsordnung
entdeckt,  die  Beseitigung  desselben  anordnen.  Nach  Eingang  der  Arbeitsordnungen ¬
  und  der  dazu  erlassenen  Nachträge  ist  aber  die  Prüfung
so  rasch  vorzunehmen,  wie  es  ohne  Beeinträchtigung  ihrer  Gründlichkeit
möglich  ist.  Ausf.-Anw.  B  III,  oben  S.  21.  Daselbst  sind  zugleich
die  Punkte  hervorgehoben,  auf  welche  die  Prüfung  insbesondere  zu  richten ¬
  ist,  indem  hierbei  die  vorzugsweise  auf  den  Schutz  der  Arbeiter  berechneten ¬
  Vorschriften  in  Betracht  kommen.
Die  Nichtbefolgung  der  endgültigen  Anordnung  der  Bergbehörde
wegen  Ersetzung  oder  Abänderung  der  Arbeitsordnung  ist  im  §  207h
unter  Strafe  gestellt.
Zu  §  80i.
1.  Der  dem  §  134g  G.  O.  nachgebildete  §  80i  handelt  von  den
vor  dem  Inkrafttreten  der  Berggesetznovelle  (1.  Januar  1893)  erlassenen
Arbeitsordnungen  und  ist  inzwischen  in  der  Hauptsache  zur  Ausführung
gelangt.
Es  war  zu  unterscheiden  zwischen  den  seit  dem  1.  April  1892
erstmalig  erlassenen,  d.  h.  denjenigen  Arbeitsordnungen,  an  deren
Stelle  vorher  noch  keine  Arbeitsordnung  bestanden  hatte,  und  den
übrigen  älteren  Arbeitsordnungen.  Auf  letztere  fanden  die  Vorschriften ¬
  der  §§
80f  und  80g  Abs.  1  über  die  Anhörung  der  Arbeiter
und  zwar  auch  dann  keine  Anwendung,  wenn  diese  Arbeitsordnungen
erst  nach  dem  1.  April  1892,  aber  vor  dem  1.  Januar  1893  abgeändert
oder  vollständig  revidirt  und  umgestaltet  worden  sind.  Um  jedoch  eine
Prüfung  auch  dieser  Arbeitsordnungen  auf  die  Vorschriftsmäßigkeit
ihres  Inhalts  zu  ermöglichen,  mußten  dieselben  binnen  vier  Wochen,
nachdem  das  Gesetz  in  Kraft  getreten  war,  der  Bergbehörde  (dem  Revierbeamten) ¬
  eingereicht  werden.
Motive  S.  33.
Was  dagegen  die  seit  dem  1.  April  1892  erstmalig  erlassenen
Arbeitsordnungen  betrifft,  so  fanden  auf  diese  auch  die  erwähnten  §§  80f
und  80g  Abs.  1  Anwendung.
            
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