fullscreen : Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen, mit Berücks. der heutigen Anwendung (1)

XIII
Vorrede.
Werke  um  so  weniger  vergessen  werden,  als  es  die  obligatorischen ¬
  Verhältnisse  in  weit  größerem  Umfange  als  gewöhnlich ¬
  geschieht,  abhandelt.  Die  Vertheilung  des  Stoffs  in
der  Art,  daß  der  erste  Band  die  allgemeinen  Lehren,
der  zweite  den  besondern  Theil  enthält,  die  am  Rande
stehenden  Zahlen,  auf  welche  die  bei  Verweisungen  oft
vorkommenden  Paragraphencitate  sich  beziehen,  die  im
Werke  zahlreich  angebrachten  Zeichen  für  Ober=  und  Unterabtheilungen ¬
  und  vorzüglich  die  vorgedruckte  sorgfältige
Inhaltsanzeige  werden  jedenfalls  die  äußere  Orientirung
erleichtern  und  würden  vielleicht  für  diesen  Zweck  schon
hingereicht  haben.  Außerdem  hat  aber  der  Herr  Verleger,
welcher  überhaupt  aufs  eifrigste  bemüht  war,  das  Werk
auf  das  Beste  auszustatten,  zum  Behuf  der  schnelleren
Uebersicht  noch  ein  Quellen=Register  verfassen  lassen,  womit ¬
  denn  in  dieser  Hinsicht  alle  billigen  Wünsche  befriedigt
erscheinen  werden.
Mit  wie  gutem  Rechte  endlich  die  Zusammenstellung
eine  quellenmäßige  heiße,  davon  überzeugt  vorläufig
schon  ein  oberflächlicher  Blick  auf  die  Anmerkungen,  welche
für  fast  jeden  Satz  im  Texte  zahlreiche,  mit  großer  Sorgfalt
zusammengetragene  Belege,  die  wichtigsten  und  interessantesten
darunter  mit  den  ausgehobenen  Worten  der  Quellen  selbst
enthalten,  und  bei  näherer  Prüfung  wird  man  auch  bestätigt ¬
  finden,  wie  das  Werk  recht  eigentlich  aus  den
Quellen  gearbeitet  sei.  Auch  die  genaue  Unterscheidung
der  schon  in  den  Quellen  vorkommenden  Kunstausdrücke,
von  denen  der  Neueren,  welche  hier  durch  s.  g.  ganz  fette
Corpus=Fractur=Schrift  ausgezeichnet  sind,  gehört  hieher.
Dagegen  hat  der  Verfasser  es  absichtlich  vermieden,
specielle  Citate  aus  neueren  Schriftstellern  zu  geben.  Ob
darauf  die  öfter  von  ihm  mündlich  geäußerte  Ansicht,  daß
es  mit  dem  Citiren  der  Neuern  immer  eine  mißliche  Sache
sei,  weil  man  so  leicht  etwas  übersehen  könne,  was  einem
            
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