Objekt : Zeitschrift für die Criminal-Rechts-Pflege in den Preußischen Staaten mit Ausschluß der Rheinprovinzen (Rep. 3. Bd. 14/16. 1830 (1830))

Affect  —  Alibi.
auf  andere  Art,  in  Umstände  versetzt  hat,  wo  das  Vermögen, -
  frei  zu  handeln,  aufgehoben  oder  eingeschränkt  ist,
dem  soll  das  unter  solchen  Umständen  begangene  Verbrechen, -
  nach  Verhältniß  dieser  seiner  Verschuldung  zugerechnet -
  werden.  Ein  Versehn  sehr  grober  Art  ist  es  jedoch
ganz  gewiß,  wenn  man  die  seinem  Charakter  eigenthümliche -
  verderbliche  Begierde  des  Zorns  dergestalt  zur  Leidenschaft -
  und  zur  Gewohnheit  hat  werden  lassen,  daß  man
von  demselben  übernommen,  seines  Bewußtseyns  nicht
mehr  mächtig,  die  verabscheuungswürdigsten  Handlungen
begeht.
XV,  323.
2)  Daß  Jemand  deshalb  unzurechnungsfähig  seh,  weil
er  eine  That  im  Zorne  ausgeführt  hat,  ist  eine  unbegründete -
  Behauptung.  Eine  Leidenschaft  kann  sich  des  Menschen -
  allerdings  dergestalt  bemeistern,  daß  dadurch  eine
Seelenstörung  bewirkt  wird,  und  dann  hört  die  Selbstbestimmungsfähigkeit -
  natürlich  auf.  So  lange  aber  eine
solche  Störung  nicht  vorhanden,  ist  die  Leidenschaft,  die
feindselige  Gesinnung,  von  welcher  der  Mensch.  sich,  ohne
sie  zu  bekämpfen,  hinreißen  ließ,  der  Grund,  warum  gestraft -
  wird,  nicht  aber  ein  Argument  zur  Aufhebung  der
Strafe.  Indem  das  Gesetz  für  den  Todtschlag  die  gelin¬„deste -
  Strafe  bestimmt,  setzt  es  voraus,  daß  das  Verbrechen -
  in  einem  Affecte  begangen  wurde,  weil  sonst  die  schwerere -
  Strafe  des  Mordes  eintreten  würde.  Und  eine  Aufregung -
  der  Gefühle,  wie  sie  einem  Todtschlag  voraufgeht,
und  solchen  begleitet,  stört  allerdings  die  ruhige  Ueberlegung -
  immer,  und  verdunkelt  auch  wohl  die  Erinnerung.
So  lange  aber  die  Möglichkeit,  frei  zu  handeln  und  zu
überlegen,  vorhanden  gewesen,  von  welcher  der  §.  12.  des
Criminalrechts  handelt,  können  jene  Merkmale  einer  gesteigerten -
  Leidenschaft  die  Zurechnung  nicht  aufheben,  indem -
  sonst  gar  kein  Todtschlag  bestraft  werden  könnte.
XVI,  212.
Aggravationsgesuch.
Beispiel  eines  solchen  gegen  einen  Pasquillanten.
XIV,  309.  315.
Alibi.
Den  Beweis  desselben  muß  der  Inquisit  führen.
XV,  52.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
            
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