Volltext : Tomo II (2)

Bürgschaften.
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Wenn  eine  Frauensperson  für  jemand,  und  insonderheit
eine  Ehefrau  für  ihren  Mann,  sich  verbürget;  so  ist  die
Bürgschaft  nicht  anders  gültig,  als  wenn  die  Frauensperson, ¬
  oder  die  Ehefrau  eydlich  und  mit  den  Worten,
so  wahr  ihr  Gott  helfe  und  sein  heiliges  Wort,  zu  bezahlen ¬
  versprochen  und  des  Rechts,  welches  ihr  die  Gesetze =
  gegeben,  daß,  wenn  sie  gleich  Bürgschaft  geleistet,
sie  dennoch  an  die  Bürgschaft  nicht  gebunden  seyn  sollte,
sich  begeben  hat.
Wenn  jedoch  eine  volljährige  Frauensperson  für  einen
dritten,  nicht  aber  für  ihren  Ehemann,  ohne  jenes  eydlich ¬
  versprochen  zu  haben,  sich  verbürgt,  und  nach  Ablauf
von  2  Jahren  zu  bezahlen  nochmals  versprochen  hat,  so
wird  selbige  aus  diesem  letzten  Versprechen  zur  Bezahlung
angehalten.  Auch  eine  Frauensperson,  die  ein  eigenes  Gewerbe =
  treibt  und  eine  Bürgschaft  übernimmt,  welche  dieses ¬
  Gewerbe  betrifft,  muß  Wort  halten.
Wer  nur  auf  eine  gewisse  bestimmte  Zeit  Bürgschaft
übernommen  hat,  ist  nach  Ablauf  dieser  Zeit  von  der
Bürgschaft  los.  Wer  aber  auf  unbestimmte  Zeit  Bürgschaft ¬
  übernommen  hat,  kann  die  Bürgschaft  nicht  anders, ¬
  als  gerichtlich  kündigen,  wornächst  die  Obrigkeit
untersucht  und  erkennet,  ob  er  von  der  Bürgschaft  loskommen ¬
  kann,  oder  nicht.
Neuntes  Hauptstück.
Von  Heuer,  Pächt  oder  Mieth=  |  |
Wenn  jemand  ein  Haus  oder  eine  Wohnung  miethet,
ohne  daß  eine  gewisse  Zeit  zur  Loskündigung  gesetzet  wird;
            
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