Bürgschaften.
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Wenn eine Frauensperson für jemand, und insonderheit
eine Ehefrau für ihren Mann, sich verbürget; so ist die
Bürgschaft nicht anders gültig, als wenn die Frauensperson, ¬
oder die Ehefrau eydlich und mit den Worten,
so wahr ihr Gott helfe und sein heiliges Wort, zu bezahlen ¬
versprochen und des Rechts, welches ihr die Gesetze =
gegeben, daß, wenn sie gleich Bürgschaft geleistet,
sie dennoch an die Bürgschaft nicht gebunden seyn sollte,
sich begeben hat.
Wenn jedoch eine volljährige Frauensperson für einen
dritten, nicht aber für ihren Ehemann, ohne jenes eydlich ¬
versprochen zu haben, sich verbürgt, und nach Ablauf
von 2 Jahren zu bezahlen nochmals versprochen hat, so
wird selbige aus diesem letzten Versprechen zur Bezahlung
angehalten. Auch eine Frauensperson, die ein eigenes Gewerbe =
treibt und eine Bürgschaft übernimmt, welche dieses ¬
Gewerbe betrifft, muß Wort halten.
Wer nur auf eine gewisse bestimmte Zeit Bürgschaft
übernommen hat, ist nach Ablauf dieser Zeit von der
Bürgschaft los. Wer aber auf unbestimmte Zeit Bürgschaft ¬
übernommen hat, kann die Bürgschaft nicht anders, ¬
als gerichtlich kündigen, wornächst die Obrigkeit
untersucht und erkennet, ob er von der Bürgschaft loskommen ¬
kann, oder nicht.
Neuntes Hauptstück.
Von Heuer, Pächt oder Mieth= | |
Wenn jemand ein Haus oder eine Wohnung miethet,
ohne daß eine gewisse Zeit zur Loskündigung gesetzet wird;