Inhaltsverzeichnis : Gierke, Otto von: ¬Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung

Die  Rechtsverhältnisse  der  Korperschaften.
199
Trotzdem  macht  gerade  in  der  Praxis  das  geschichtlich
begründete  Wesen  der  vom  Sturm  der  Zeiten  verschonten
Überbleibsel  der  alten  Markgemeinde  sich  immer  wieder
geltend.
Allerdings  ist  die  Rechtsprechung  nicht  nur  schon  seit
dem  Mittelalter  durch  die  Einwirkung  der  romanistischen
Korporationstheorie,  sondern  auch  neuerdings  durch  den
Zwang  der  Gesetzgebung  vielfach  in  eine  Richtung  gedrängt
worden,  für  welche  es  nur  die  Alternative  zwischen  reinem
Mitgliedschaftsrecht  in  der  Gemeinde  und  freiem  Privatrecht
gegen  die  Gemeinde  giebt'.  Insbesondere  wird  bei  der  Beur
theilung  der  Nutzungsverhältnisse  am  Gemeinlande  auch
heute  oft  davon  ausgegangen,  dass  die  Ansprüche  der  Einzelnen -
  nur  entweder  unselbständige  Ausflüsse  der  publicistischen ¬
  Gemeindeangehörigkeit  oder  aber  selbständige  und
vom  Gemeindeverbande  rechtlich  unabhängige  Privatrechte
sein  können?.  In  diesem  Sinne  empfangen  alle  Nutzungsrechte, -
  welche  nicht  einen  auch  sonst  zur  Erzeugung  eines
subjektiven  Rechtes  gegen  die  Gemeinde  geeigneten  Privatrechtstitel -
  aufzuweisen  haben,  sondern  lediglich  auf  der  geschriebenen ¬
  oder  ungeschriebenen  Gemeindeverfassung  beruhen, ¬
  den  Charakter  blosser  vbürgerlicher  Nutzungene.  Sie
werden  daher  principiell  durchweg  den  gemeinen  Gebrauchs
Vgl.  mein  Genossenschaftsr.  Th.  I  S.  663  fl.,  689  ff.,  III  S.  447  fl.
728  tl.;  seitdem  z.  B.  Städte-  u.  Flecken-O.  f.  Schleswig-Holstein  v.
1J.  Apr.  69  §  21;  Bayr.  G.  O.  v.  29.  Apr.  69  §  19,  22,  26-37,  f.  d.
Pfalz  §  19—38;  K.  Sächs.  St.  O.  v.  24.  Apr.  73  §  11,  21,  130,  L.  G.  O.
11  u.  S1;  Bad.  St.  O.  v.  24.  Juni  74  §  64-65  u.  104-112.
Diese  Auffassung  folgt  aus  den  oben  S.  198  X.  2  anges.  Erk.  In  besonderer -
  Schärfe  ist  sie  stets  von  der  Preuss.  Praxis  vertreten  worden.
so  sehr  auch  das  O.  Tr.  bezüglich  der  Abgrenzung  beider  Gattungen  von
Nutzungsrechten  geschwankt  hat;  vgl.  bes.  Pl.  Beschl.  v.  22.  März  41
intsch.  Bd.  7  S.  24  u.  v.  17.  Okt.  45  ib.  Bd.  17  S.  74.  Ebenso  kennt
die  Weisung  der  Min.  d.  Innern  u.  d.  Justiz  v.  12.  Febr.  41  (b.  Koch
Anm.  zu  §  28  Pr.  A.  L.  R.  II,  7),  welche  der  Bedrohung  aller  Privatrechte ¬
  am  Gemeinland  durch  die  gerichtliche  Praxis  entgegentrat,  ledig.
lich  diese  Alternative.
            
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