Die Rechtsverhältnisse der Korperschaften.
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Trotzdem macht gerade in der Praxis das geschichtlich
begründete Wesen der vom Sturm der Zeiten verschonten
Überbleibsel der alten Markgemeinde sich immer wieder
geltend.
Allerdings ist die Rechtsprechung nicht nur schon seit
dem Mittelalter durch die Einwirkung der romanistischen
Korporationstheorie, sondern auch neuerdings durch den
Zwang der Gesetzgebung vielfach in eine Richtung gedrängt
worden, für welche es nur die Alternative zwischen reinem
Mitgliedschaftsrecht in der Gemeinde und freiem Privatrecht
gegen die Gemeinde giebt'. Insbesondere wird bei der Beur
theilung der Nutzungsverhältnisse am Gemeinlande auch
heute oft davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Einzelnen -
nur entweder unselbständige Ausflüsse der publicistischen ¬
Gemeindeangehörigkeit oder aber selbständige und
vom Gemeindeverbande rechtlich unabhängige Privatrechte
sein können?. In diesem Sinne empfangen alle Nutzungsrechte, -
welche nicht einen auch sonst zur Erzeugung eines
subjektiven Rechtes gegen die Gemeinde geeigneten Privatrechtstitel -
aufzuweisen haben, sondern lediglich auf der geschriebenen ¬
oder ungeschriebenen Gemeindeverfassung beruhen, ¬
den Charakter blosser vbürgerlicher Nutzungene. Sie
werden daher principiell durchweg den gemeinen Gebrauchs
Vgl. mein Genossenschaftsr. Th. I S. 663 fl., 689 ff., III S. 447 fl.
728 tl.; seitdem z. B. Städte- u. Flecken-O. f. Schleswig-Holstein v.
1J. Apr. 69 § 21; Bayr. G. O. v. 29. Apr. 69 § 19, 22, 26-37, f. d.
Pfalz § 19—38; K. Sächs. St. O. v. 24. Apr. 73 § 11, 21, 130, L. G. O.
11 u. S1; Bad. St. O. v. 24. Juni 74 § 64-65 u. 104-112.
Diese Auffassung folgt aus den oben S. 198 X. 2 anges. Erk. In besonderer -
Schärfe ist sie stets von der Preuss. Praxis vertreten worden.
so sehr auch das O. Tr. bezüglich der Abgrenzung beider Gattungen von
Nutzungsrechten geschwankt hat; vgl. bes. Pl. Beschl. v. 22. März 41
intsch. Bd. 7 S. 24 u. v. 17. Okt. 45 ib. Bd. 17 S. 74. Ebenso kennt
die Weisung der Min. d. Innern u. d. Justiz v. 12. Febr. 41 (b. Koch
Anm. zu § 28 Pr. A. L. R. II, 7), welche der Bedrohung aller Privatrechte ¬
am Gemeinland durch die gerichtliche Praxis entgegentrat, ledig.
lich diese Alternative.