Volltext : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (1)

§.  1.  Benennungen.
deutung  von  os  verbunden  dadurch  ganz  das  Wesen  des  Vormunds, =
  daß  er  nämlich  gewissermaßen  der  Mund  für  seinen
Mündel  oder  vor  demselben  ist,  d.  h.  für  diesen  oder  auch  vor
ihm  stehend  spricht,  ausgedrückt  wird.  Ein  anderer  Grund
für  diese  Ableitung  liegt  darin,  daß  wenigstens  der  Schutz,
welcher  vom  Könige  ausgeht,  nicht  selten  durch  die  Redensarten ¬
  in  sermone  63,  in  verbo  regis  esse  66  oder  positum
esse  6?  bezeichnet  wird.  Auch  spricht  gegen  die  Ableitung
von  Munt  in  der  Bedeutung  von  manus,  daß  der  Deutsche
Ausdruck  nirgends  durch  diesen  Lateinischen  wiedergegeben
wird  68,  sondern  entweder  nur  eine  Lateinische  Endigung  bekömmt, ¬
  oder  die  Lateinischen  Ausdrücke  tutela  69,  tuitio  70
defensio  ?1,  procuratio  ?2  u.  s.  w.  dafür  gebraucht  werden,
da  doch  auch  die  Römer  sich  bei  der  uxor  in  manu  des  Aus65) ¬
  Marculf.  Form.  I.  24.
69)  L.  Burg.  85.  L.  Sax.  VII.  2.
66)  L.  Rip.  35,  3.  L.  Sal.  14,
XVII.  L.  Wisigoth.  IV.  3,  3.  Jus
5.  Si  puella,  quae  trahitur  in  verSusat. ¬
  antiq.  bei  Emminghaus
bo  regis  fuerit,  propter  freMemorabilia ¬
  Susat.  p.  106  und
dum  MMD  den.  —  cogatur  per124. ¬

solvere.  Glossa  interlin.  ad  verba
70)  s.  du  Cange  s.  h.  v.  L.
Capit.  Lib.  3.  c.  30:  “excepto
Wisig.  IV.  2,  13.
freda,  quae  in  lege  Salica  con71) ¬
  Form.  Sirmond.  44.  (Walter
scripta  est"  (in  Baluz.  not.  ad  h.
3,  397.)  vestra  potestate  vel  munl.) -
  Freda,  id  est  compositio,  quae
doburdo;  gleich  darauf:  vestra
fit  pro  iniuria  facta  mulieri  in
potestate  vel  defensione.  Form.
mundio  regis  habitae.
Langob.  20.  (W.  3,  556.)  Sempro67) ¬
  Gregor.  Turon.  9,  19.  27.
nia,  quae  defensioue  Senecae
Daher  auch  extra  sermonem  ponere
regitur.
72)  Ius  Susat.  bei  EmmingL. -
  Sal.  59,  1.  76,  1.  extra  sermohaus ¬
  p.  106  u.  124.  Quicunque
nem  esse  L.  Sal.  ref.  59,  1.
concivis  sui  filiam  aut  sororem  68) -
  Die  Ausdrücke  maniburnium,
quam  ille  in  sua  procuramanburnus -
  etc.,  welche  zuweilen  vortione ¬
  —  servavit,  —  de  domo
kommen  (s.  du  Cange  unter  diesen
vel  tutela  illius  abduxerit  etc.  lua
Worten)  können  wohl  nicht  hierher
Lubec.  b.  Westphalen  Monum.
gezogen  werden,  da  sie  wahrscheinlich ¬
  nur  Corruptionen  der  oben  anined. ¬
  3,  629.  Art.  De  pueris  etc.
geführten  Zusammensetzungen  von
Frankfurter  Stadtrecht  von  1297.
mund  und  burd  sind.
§.  28.
            
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